Mängel an einem Kraftfahrzeug sind an dem Ort zu beseitigen, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat (Erfüllungsort der Nachbesserung). Dorthin muss der Käufer das Fahrzeug verbringen; er kann nicht mit Erfolg verlangen, dass der Verkäufer das Fahrzeug an seinem Wohnort abholt oder vorab erklärt, er werde die Kosten für den Transport des – nicht fahrbereiten – Fahrzeugs übernehmen.

AG Augsburg, Urteil vom 07.09.2012 – 72 C 893/12

Sachverhalt: Mit schriftlichem Vertrag vom 19.04.2011 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Audi A4 Avant (Erstzulassung: 13.12.2006) für 12.880 €. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 106.500 auf und wurde dem Kläger am Tag des Vertragsschlusses übergeben.

Ebenfalls am 19.04.2011 wurde ein Garantievertrag zwischen dem Kläger und der W-GmbH geschlossen. In § 1 der Garantiebedingungen heißt es:

„Schadensmeldungen und Ansprüche bedürfen der Schriftform und sind an die W-GmbH zu richten. Alle Antworten erfolgen schriftlich.“

Der Kläger hat behauptet, das erworbene Fahrzeug sei mangelhaft, weil es am 21.06., am 27.07., am 23.09. und am 26.09.2011 fahruntüchtig liegengeblieben sei.

Er verlangte von dem Beklagten unter anderem die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 2.767,51 €, nachdem das Fahrzeug im Juni und im Juli 2011 im VW-Zentrum Fulda repariert worden war und der Kläger für eine Reparatur des Fahrzeugs im Oktober 2011 rund 1.300 € zu zahlen gehabt hatte.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen Nichtvornahme der Reparaturen verlangen, weil der Beklagte auf sein Nachbesserungsrecht nicht verzichtet hat und dem Beklagten nicht an seiner gewerblichen Niederlassung die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde (I). Der Beklagte hat auch die Erfüllung der Nachbesserung nicht verweigert, indem er sich auf Anrufe nicht rührte oder das Fahrzeug nicht abholte oder keine Kostenübernahme erklärte. Denn hierzu war er nicht verpflichtet (II). Die Nacherfüllung war dem Kläger auch nicht unzumutbar (III) …

I. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im vorliegenden Fall der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

Der BGH (Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 13.04.2011 … hierzu in den Leitsätzen ausgeführt:

„1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB.

2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.“

Hier fehlen entgegen der Ansicht des Klägers andere vertragliche Abreden für die Nachbesserung in Form eines Verzichts des Verkäufers auf ein eigenes Nachbesserungsrecht.

Wenn der Kläger nach dem Ort der Vornahme von Reparaturen gefragt hat, so bezieht sich dies vom Empfängerhorizont des Verkäufers auf die Garantieversicherung. Vom Ort der Nachbesserung wurde nicht gesprochen. Ein Verzicht auf sein Nachbesserungsrecht ist daher nicht gegeben, wenn er erklärt, Reparaturen könnten in jeder VW-Werkstatt durchgeführt werden.

Demnach hätte der Kläger das Fahrzeug zur Nachbesserung an die gewerbliche Niederlassung des Beklagten verbringen müssen. Dies hat er nicht getan. Er konnte nicht verlangen, dass der Beklagte das Fahrzeug an seinem Wohnort abholen soll oder dass er vorab eine Kostenübernahmeerklärung abgibt. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist auf die Vornahme der hierzu erforderlichen Handlung am Erfüllungsort begrenzt (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10).

II. Weil der Beklagte nicht verpflichtet war, das Fahrzeug abzuholen, lag in seiner Weigerung der Abholung keine Verweigerung der Nachbesserung.

III. Dem Beklagten die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen, war dem Kläger auch nicht unzumutbar. Im Falle eines berechtigten Nachbesserungsverlangens hat nämlich der Verkäufer nach § 439 II BGB insbesondere die Transport- und Wegekosten zu zahlen, auch wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist …

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