1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung regelmäßig von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtvertfletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Umgekehrt ist in der Regel ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, also die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht mehr unerheblich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229). Stattdessen ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
  2. Die vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer („Lebenszeit“) des Fahrzeugs, da zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung – anders als bei einem Pkw – nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung (allein) auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Wohnmobils abzustellen.
  3. Hat der Verkäufer eines Wohnmobils durch Verwendung des ihm zugeflossenen Kaufpreises Zinsen erwirtschaftet, so ist er dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Im Umfang dieser Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil.

Er bestellte am 24.10.2007 ein Wohnmobil Concorde Cruiser 840 H (künftig: erstes Wohnmobil), das ihm am 29.04.2008 übergeben wurde. Ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug mit der Beklagten – der Herstellerin des Reisemobils – zustande kam oder ob Vertragspartner des Klägers ein Vertragshändler der Beklagten wurde, ist streitig. Jedenfalls war der Kläger mit dem ersten Wohnmobil unzufrieden. Nachdem sich das Wohnmobil deshalb mehrfach in der Werkstatt der Beklagten befunden hatte, vereinbarte der Kläger mit der Beklagten, dass sie für ihn ein im Wesentlichen baugleiches zweites Wohnmobil herstelle.

Das zweite Wohnmobil übernahm der Kläger am 04.01.2010, wobei er einen Aufpreis an die Beklagte zahlte und dieser das erste Wohnmobil zurückgab. Ob es sich bei der Lieferung des zweiten Wohnmobils – wie der Kläger behauptet – um eine Nacherfüllung handelte oder ob – wie die Beklagte geltend macht – der Kläger das zweite Wohnmobil von der Beklagten erwarb und das erste bei ihr in Zahlung gab, ist streitig.

Auch mit dem zweiten Wohnmobil war der Kläger unzufrieden. Nachdem sich das Fahrzeug deshalb mehrmals in der Werkstatt der Beklagten befunden hatte, erklärte der Kläger am 25.01.2012, er lehne weitere Mängelbeseitigungsversuche ab und sehe nur noch zwei Möglichkeiten: den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Lieferung eines neuen (dritten) Wohnmobils. Die Beklagte antwortete am 10.02.2012, sie habe sich für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages entschieden und werde daher das zweite Wohnmobil gegen Rückzahlung des Aufpreises und Rückgabe des ersten Wohnmobils zurücknehmen. Damit war der Kläger nicht einverstanden; er forderte am 12.03.2012 – erfolglos – die Erstattung des Gesamtkaufpreises bis zum 26.03.2012 und drohte der Beklagten eine „Wandelungsklage“ an.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Kaufvertrag über das erste Wohnmobil habe der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern mit einem ihrer Vertragshändler (Firma G) geschlossen. Nur hinsichtlich des zweiten Wohnmobils sei ein Kaufvertrag mit der Beklagten, die das erste Wohnmobil in Zahlung genommen habe, zustande gekommen. Eine Rückabwicklung dieses Kaufvertrags hätten die Parteien indes nicht vereinbart, und zugunsten des Klägers bestehe auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Denn die vom Kläger behaupteten Mängel berechtigten ihn nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, weil sie entweder nicht vorlägen (Heizung) oder unerheblich seien (Frontrollo) oder der Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden sei (Elektronik).

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: B. … Der Kläger hat das Wohnmobil bei der Beklagten gekauft (unten I). Das Wohnmobil war mangelhaft, und der Kläger ist berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten (unten II). Der Rücktritt ist nicht nach § 218 BGB unwirksam (unten III). Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat der Kläger Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen (unten IV).

I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger das erste Wohnmobil von der Beklagten gekauft und nicht von der Firma G (§ 433 BGB; unten 1). Das zweite Wohnmobil stellt eine Nacherfüllung der Beklagten dar in Form einer Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB; unten 2).

1. Der Kläger hat das erste Wohnmobil von der Beklagten gekauft.

a) Zwar gibt es einerseits ein schriftliches Angebot des Klägers an die Beklagte („Bestellung“ vom 24.10.2007) und andererseits eine an den Kläger gerichtete Annahmeerklärung („Auftragsbestätigung“ vom 07.11.2007) der Firma G, die rechtlich als neues Angebot an den Kläger zu werten wäre.

b) Anders als das Landgericht meint, hat aber nicht der Kläger konkludent das Angebot der Firma G angenommen, sondern hat umgekehrt die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen. Davon hat sich der Senat nach Beweisaufnahme überzeugt (§ 286 ZPO).

aa) Die Beklagte hat das Angebot des Klägers angenommen.

Der Vortrag der Beklagten, sie veräußere Wohnmobile „ausschließlich“ über ihr Händlernetz, ist unrichtig. Der Kläger hatte sich wegen des Kaufs an die Beklagte gewandt und mit deren Mitarbeiter, dem Zeugen Lo, verhandelt. Folgerichtig richtete der Kläger seine Bestellung vom 24.10.2007 auch an die Beklagte. Dort ist unter „Name des Verkäufers“ der Zeuge Lo genannt. Nachträgliche Änderungen des herzustellenden Wohnmobils vereinbarte der Kläger ebenfalls mit dem Zeugen Lo. Dieser teilte deshalb für die Beklagte dem Kläger per Mail „einen neuen Gesamtpreis“ mit.

Aus dem rechtlich maßgeblichen, objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ist das Verhalten der Beklagten deshalb insgesamt dahin auszulegen, dass sie das an sie gerichtete Angebot, also die Bestellung des Klägers vom 24.10.2007, angenommen hat. Soweit die Beklagte meint, sie habe dabei als „Erfüllungsgehilfe“ der Firma G gehandelt, wäre rechtlich nur dann ein Vertrag des Klägers mit der Firma G zustande gekommen, wenn die Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB vorgelegen hätten. Die Beklagte zeigt aber nicht auf, dass sie namens und mit Vertretungsmacht der Firma G gehandelt hätte.

bb) Umgekehrt hat der Kläger nicht konkludent ein Angebot der Firma G angenommen.

Ein solches Angebot könnte zwar darin liegen, dass der Kläger auf seine Bestellung bei der Beklagten vom 24.10.2007 wie dargestellt am 07.11.2007 eine „Auftragsbestätigung“ der Firma G erhalten hat. Der Kläger hat dieses Angebot aber nicht angenommen. Zur Firma G hatte er nie persönlich Kontakt. Das hat insbesondere der Zeuge S bestätigt.

Der Kläger hat das Angebot der Firma G auch nicht konkludent durch die Art seiner Bezahlung angenommen. Insgesamt hatte er für das erste Wohnmobil 181.094 € zu bezahlen, nämlich 10.000 € Anzahlung nebst weiteren 142.594 € bei Übergabe und einer Anrechnung von 28.500 € für sein altes Wohnmobil (ursprünglich vereinbart war … ein Kaufpreis von 178.500 €, jedoch kam es anschließend noch zu Ergänzungen bei der Ausstattung). Die Inzahlunggabe des alten Wohnmobils für 28.500 € erfolgte dergestalt, dass der Kläger es bei der Beklagten – und gerade nicht bei der Firma G – abgab; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sollte das alte Wohnmobil auch allein von dieser weitervermarktet werden. Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte Vertragspartner war. Denn sie will nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig dann nicht Vertragspartner sein, wenn sie sich – wie häufig – nicht mit der Weitervermarktung eines in Zahlung genommenen Wohnmobils belasten möchte. Genau das hat sie aber im Streitfall auf sich genommen. Zwar überwies der Kläger zuvor die Anzahlung von 10.000 € an die Firma G und quittierte die Beklagte am 29.04.2008 bei der Übergabe des ersten Wohnmobils den Restkaufpreis von 142.594 € mit dem unscheinbaren Zusatz „im Auftrag der Firma G“. Jedoch macht der Umstand, dass der Käufer auf Wunsch des Verkäufers Teile des Kaufpreises an einen Dritten bezahlt, diesen Dritten nicht nachträglich zum Partner des zuvor zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrages. Das gilt auch dann, wenn der Dritte dem Käufer nach Übergabe der Kaufsache und bereits vollständig erfolgter Zahlung noch nachträglich eine „Rechnung“ stellt, wie hier am 07.05.2008 geschehen.

cc) Es liegt auch keine nachträgliche Vertragsübernahme durch die Firma G vor.

Das BGB regelt nur Forderungserwerb (§§ 398 ff. BGB) und Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB), nicht aber den rechtsgeschäftlichen Eintritt in einen Vertrag. Gleichwohl ist die Übertragung einer ganzen Vertragsposition als Gläubiger und Schuldner zulässig und erfolgt entweder durch dreiseitige Vereinbarung zwischen den alten Vertragsparteien und dem Übernehmer oder durch Vertrag zwischen zwei beteiligten Parteien mit Zustimmung der dritten Partei (Jauernig/Stürner, BGB, 16. Aufl., § 398 Rn. 32).

Bei Werksverkäufen der Beklagten kommt es zwar neuerdings regelmäßig zu einer solchen Vertragsübernahme, weil die Beklagte durch Werksverkäufe grundsätzlich nicht ihre Händler übergehen möchte. Das hat insbesondere die Aussage des Zeugen F ergeben. Er hat erläutert, dass nach Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten im Januar 2013 diese regelmäßig schriftlich ihre „Rechte und Pflichten“ aus dem Werksverkauf an den Händler abtritt und dies dem Käufer offenlegt. Dazu hat der Zeuge beispielhaften Schriftverkehr aus dem Jahre 2013 zu Protokoll gegeben. Solcher Schriftverkehr fehlt aber im Streitfall. Der im streitgegenständlichen Zeitraum bis 2010 tätige Zeuge hat vielmehr bestätigt, dass es zwar schon während seiner Tätigkeit bei der Beklagten Überlegungen gegeben habe, schriftlich eine Vertragsübernahme durch die Händler herbeizuführen, diese Überlegungen aber „eingeschlafen“ seien.

dd) Allein durch interne Vorgänge konnte die Beklagte eine Vertragsübernahme durch die Firma G nicht bewirken.

Deshalb kann unterstellt werden, dass die Beklagte mit der Firma G vereinbart hat, dass ihr ein Teil des Kaufpreises zustehen solle, weil die Beklagte wie dargestellt ihr Händlernetz nicht übergehen bzw., so der Zeuge Lo, „verärgern“ möchte. Von den 181.094 € sollten ausweislich der Anlage B 1 – einer internen „Auftragsbestätigung“ der Beklagten an die Firma G – 164.766,85 € der Beklagten zustehen. Damit verblieben rund 16.000 € für die Firma G. Davon wusste der Kläger aber nichts; insbesondere war ihm die genannte Anlage B 1 nicht bekannt.

ee) Entgegen der Beklagten rechtfertigen die übrigen Angaben der Zeugen, insbesondere die des Zeugen Lo, nicht den Schluss, die Firma G sei Vertragspartner des Klägers geworden.

Der Zeuge hat zunächst angegeben, dass er nach seiner Einschätzung das erste Wohnmobil im Auftrag der Beklagten verkauft habe. Auf weitere Frage hat er bestätigt, dass er der Auffassung sei, dass die Beklagte dem Kläger das erste Wohnmobil verkauft habe. Das spricht dafür, dass nicht nur nach dem objektiven Empfängerhorizont die Beklagte Verkäuferin war, sondern sogar nach dem subjektiven Verständnis des für sie unmittelbar Handelnden. Zwar hat der Zeuge andererseits angegeben, dass nach seiner Auffassung die Rechtslage dann anders sein könne, wenn der Kläger das Wohnmobil direkt bei der Firma G bezahlt hätte. Im Ergebnis bindet die Rechtsauffassung des Zeugen den Senat aber nicht. Deshalb kann unterstellt werden, dass er zusätzlich angegeben hat, nach seiner Auffassung sei die Rechtslage auch dann anders, wenn die Firma G eine Rechnung gestellt hätte …

2. Das zweite Wohnmobil stellt eine Nacherfüllung der Beklagten in Form der Ersatzlieferung dar (§ 439 I Fall 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger also nicht das zweite Wohnmobil separat – unter Inzahlunggabe des ersten Wohnmobils – gekauft.

a) Die Beweisaufnahme hat den – von der Beklagten ohnehin kaum bestrittenen – Umstand bestätigt, dass beim ersten Wohnmobil auch nach mehreren Reparaturversuchen Mängel verblieben waren. Der Kläger erklärte der Beklagten daraufhin am 14.05.2009 schriftlich, „die beste Lösung … ist der Umtausch des neuen Wohnmobils mit der gleichen Ausstattung … eine Rückabwicklung des Kaufvertrags haben wir zu keiner Zeit ins Auge gefasst“. Darauf ließ sich die Beklagte ein und stellte in der Folge ein im Wesentlichen baugleiches zweites Wohnmobil her. Damit hatten die Parteien vereinbart, dass der Kaufvertrag über das erste Wohnmobil gerade nicht rückabgewickelt wird, sondern dass ein „Umtausch“ erfolgt, das heißt eine Ersatzlieferung. Im Übrigen ist diese Vereinbarung ein weiteres Indiz dafür, dass der Vertrag über das erste Wohnmobil mit der Beklagten zustande gekommen ist, denn andernfalls wäre sie für die Nacherfüllung grundsätzlich nicht zuständig gewesen, sondern die Firma G.

b) Gegen eine Ersatzlieferung spricht nicht, dass der Käufer für eine Ersatzlieferung grundsätzlich nichts bezahlen muss. Dass sich der Kläger im Rahmen der Einigung auf eine Ersatzlieferung auf eine von der Beklagten gewünschte Aufzahlung einließ, blieb ihm unbenommen. Ob diese Aufzahlung, die 10.737,76 € betrug, von der Beklagten mit der Differenz des alten mit dem neuen Listenpreis begründet wurde (so der Zeuge ) oder mit einer vom Kläger zu zahlenden „Vergütung für die zweijährige Nutzung des ersten Wohnmobils“ (so die Zeugin B), kann dahinstehen.

c) Gegen eine Ersatzlieferung spricht nicht, dass die Herstellung des zweiten Wohnmobils mit einer an den Kläger gerichteten „Auftragsbestätigung“ der Beklagten verbunden war.

aa) Die Zeugin B hat erläutert, dass mit der ersten „Auftragsbestätigung“ die technische Konfiguration des zweiten Wohnmobils schriftlich festgehalten wurde, damit der Kläger sie noch vor Herstellung überprüfen und eventuell Sonderwünsche anbringen konnte. Als „Auftrag“ hat die Beklagte damit aber allenfalls die Ersatzlieferung bestätigt, zumal der in der ersten „Auftragsbestätigung“ enthaltene Listenpreis des zweiten Wohnmobils von 222.250,76 € zu keinem Zeitpunkt als ein vom Kläger zu zahlender Kaufpreis vereinbart worden war.

bb) Die Beklagte legt zwar eine zweite „Auftragsbestätigung“ vor, in der im Gegensatz zur ersten nicht mehr der Listenpreis des zweiten Wohnmobils von 222.250,76 € angegeben ist, sondern nunmehr ein Betrag von 160.034,22 €, der sich aus der oben genannten Aufzahlung von 11.032,76 €, die später um 295 € reduziert wurde, und einer „Inzahlunggabe“ des ersten Wohnmobils für 149.001,46 € gemäß „Ankaufschein“ zusammensetze. Jedoch hatte der Kläger keinen entsprechenden Auftrag erteilt, den die Beklagte hätte bestätigen können; deshalb taugt die Auftragsbestätigung auch nicht als Angebot zum Kauf des zweiten Wohnmobils, das der Kläger konkludent angenommen hätte. Denn dieses Angebot hat er nie erhalten; ihm wurde nach Angaben der Zeugin B diese zweite „Auftragsbestätigung“ nicht übersandt.

cc) Zudem hat der Zeuge Lo zum „Ankaufschein“ erläutert:

„Für mich ist … der Ankaufschein mehr oder weniger nur ein kaufmännischer Beleg für uns. Ich gehe davon aus, dass [der Kläger] für das zweite Wohnmobil auch eine Rechnung gekriegt hat. Diese Rechnung wird er sicherlich nicht voll bezahlt haben, weil [die Beklagte] das erste Wohnmobil zurückbekommen hat. Insoweit braucht man eben für die Buchhaltung einen Beleg“.

Auch der Zeuge hat angegeben:

„Der Ankaufschein … ist für die [Beklagte] der buchhalterische Nachweis, dass das Fahrzeug zurückging …“.

Damit ist aber weder eine Einigung dahin zustande gekommen, die Vereinbarung über eine Ersatzlieferung aufzuheben, noch ist ein Kaufvertrag mit Inzahlungnahme vereinbart worden.

dd) Erst recht gilt das vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen . Dieser war bis 2009 für die Beklagte als Geschäftsführer tätig und hat mit entwaffnender Offenheit erläutert, dass es in Einzelfällen für die Beklagte „charmant“ erschien, eine „Auftragsbestätigung“ dazu zu nutzen, einem schwierigen Kunden, der auch mit der Ersatzlieferung unzufrieden war, bei einem Rücktritt nicht den gesamten Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern zwar die Ersatzlieferung (zweites Wohnmobil) zurückzunehmen, aber dem Kunden im Gegenzug nur das erste Wohnmobil (nebst Aufpreis) zur Verfügung zu stellen. Das hatte die Beklagte dem Kläger im Streitfall auch tatsächlich am 10.02.2012 vorgeschlagen. Dass ein derartiges, für die Beklagte „charmantes“ Verhalten aber nicht (immer) der Rechtslage entspricht, war erkennbar selbst dem Zeugen klar:

„Ich kann … bestätigen, dass damals in der Sache die Voraussetzungen für eine Wandelung vorlagen, die dann kaufmännisch anders dargestellt wurde.“.

II. Der Kläger hat am 12.03.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten erklärt (§ 437 Nr. 2 BGB). Der Rücktritt ist wirksam. Insbesondere war die Kaufsache – das Wohnmobil in Form der Ersatzlieferung, also das zweite Wohnmobil – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft.

1. Der Mangel liegt darin, dass das elektrische Rollo an der Frontscheibe beim Hochfahren nach circa 25 cm stehen bleibt. Das hat der Sachverständige bestätigt; entgegen dem Vortrag der Beklagten erschöpft sich der Mangel also nicht darin, dass das Frontrollo beim Hochfahren „ruckelt“. Zusätzlich ertönt ein akustisches Warnsignal und zeigt das Controlpanel einen unklaren Spannungsabfall. Der Sachverständige hat auf Nachfrage bestätigt, dass der Mangel im Rahmen seiner Begutachtung nicht nur in der Kältekammer auftrat (also bei unüblich kalter Temperatur), sondern auch bei normaler Umgebungstemperatur.

2. Der Mangel ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des zweiten Wohnmobils am 04.01.2010 aufgetreten. Das ergibt sich aus den zahlreichen Mängelanzeigen des Klägers, in denen er nicht nur ein „Ruckeln“, sondern auch ein „Stehenbleiben“ moniert hat. Gerügt wurde der Mangel

a) erstmals am 18.02.2010 („Frontrollo geht ruckhaft 2-cm-weise nach oben“; bestätigt von der Beklagten im Reparaturauftrag vom 01.03.2010),

b) am 06.04.2010 („Frontrollo geht ruckhaft 2-cm-weise nach oben. Mangel ist nicht behoben. Wenn der Motor kalt ist, tritt der Mangel weiterhin auf“; bestätigt von der Beklagten im Reparaturauftrag vom 20.04.2010),

c) am 13.09.2010 („Jalousie Front bleibt bei Kälte 6 Grad plus wieder beim Hochfahren stehen, Motor macht seltsame Geräusche, Wechselrichter wurde schon ausgetauscht, bitte Motor überprüfen und auf Leichtgängigkeit prüfen, beim Hochfahren der Jalousie hat es vorne links unter dem Armaturenbrett gepiept“),

d) am 02.02.2011 („Jalousie Front bleibt beim Bedienen stehen, der Wechselrichter meldet Überlastung, diese Reklamation besteht von Anfang an und konnte trotz dreier Werkstatttermine nicht behoben werden, beim letzten Werkstatttermin ist der Endabschaltpunkt nicht richtig eingestellt worden“),

e) am 16.03.2011 („Jalousie Front bleibt beim Bedienen stehen, der Wechselrichter meldet Überlastung, diese Reklamation besteht von Anfang an und konnte trotz dreier Werkstatttermine nicht behoben werden, beim letzten Werkstatttermin ist der Endabschaltpunkt nicht richtig eingestellt worden“),

f) am 27.04.2011 („für die Punkte Heizung, Scheibenwischer und Jalousie Front setze ich ihnen einen letzten Nachbesserungstermin“)

g) und am 25.01.2012 („das Frontrollo läuft nur ruckweise nach oben, wenn wir ohne Strom frei stehen, dies auch nach einem Tag, wenn es kälter wird, verstärkt sich dies, der Wechselrichter piept bei jedem Bedienen und zeigt laut Bedienungsanleitung damit Überlastung an“).

Klarzustellen bleibt, dass der Kläger die genannten Mängelanzeigen bereits erstinstanzlich vorgelegt hat und die Auffassung der Beklagten, ein Stehenbleiben des Frontrollos habe der Kläger weder vorgerichtlich noch erstinstanzlich … behauptet, unzutreffend ist.

3. Weil der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgetreten ist, wird vermutet, dass das Wohnmobil auch schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe am 04.01.2010 mangelhaft war (§ 476 BGB).

a) Der Grund für das Auftreten des Mangels konnte von der Beklagten im Rahmen der fünf Werkstattaufenthalte – trotz des Austauschs des Frontrollos und des Umspanners (synonym verwenden die Parteien auch die Begriffe Inverter, Wechselrichter und Spannungswandler), der erforderlich ist, weil das Frontrollo mit 230 V betrieben wird – nicht ermittelt werden. Das gelang erst dem gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des zweiten Gutachtens vom 15.01.2016. Danach tritt aufgrund eines fehlerhaften Verbindungskabels zwischen dem Umspanner und der 12-V-Fahrzeugbatterie ein Spannungsabfall auf, der zum Stehenbleiben des Frontrollos führt. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass das Verbindungskabel bereits bei Übergabe fehlerhaft war, ist das rechtlich unerheblich. Denn § 476 BGB greift ein, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgetreten ist. Der Grund dafür ist nicht erheblich (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 16: „aus welchen Gründen auch immer“).

b) Die zu ihren Lasten gehende Vermutung des § 476 BGB hat die Beklagte nicht widerlegt.

aa) Soweit sie behauptet hatte, das Frontrollo bleibe nur deshalb stehen, weil der Kläger nach der Übergabe des Wohnmobils die Batterien tiefenentladen habe, hat die Beweisaufnahme anderes ergeben. Denn das Rollo blieb auch stehen, nachdem der Sachverständige das Wohnmobil an neue Batterien angeschlossen hatte. Das akzeptiert die Beklagte mittlerweile.

bb) Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte für sonstige Mangelursachen, die erst nach Übergabe gesetzt wurden oder auf unsachgemäßer Behandlung der Kaufsache beruhen, ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664: „Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast … durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht.“).

4. Der Mangel ist nicht geringfügig nach § 323 V 2 BGB

a) Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von seiner Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises oder weniger betragen (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19). Umgekehrt ist ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229 Rn. 30).

Im Streitfall kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Auswechselung des Versorgungskabels weniger als ein Prozent des Kaufpreises kosten würde (vgl. auch die grobe Schätzung des Sachverständigen zu den Kosten eines kompletten Austauschs des Frontrollosystems von ca. 1.500–1.600 € netto im Protokoll vom 28.04.2016, S. 7).

b) Jedoch kommt es nach der Rechtsprechung des BGH statt der genannten Prozentzahlen auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9).

Der Streitfall liegt entsprechend. Denn der Beklagten war es trotz der genannten Mängelanzeigen und der Reparaturversuche am 01.03.2010, am 20.04.2010, am 04.10.2010, am 16.05.2011 und im September 2011 nicht gelungen, bis zur Rücktrittserklärung des Klägers am 12.03.2012 die Mangelursache, nämlich das fehlerhafte Versorgungskabel, zu identifizieren.

Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung stellte sich am 12.03.2012 aber nicht als derart geringfügig dar, dass ein Rücktritt ausgeschlossen und es dem Kläger redlicherweise zuzumuten gewesen wäre, das Wohnmobil weiter zu nutzen und sich allenfalls mit einem Minderungsbetrag zufriedenzugeben.

aa) Beim Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass man mit einem nicht vollständig hochgefahren Frontrollo nicht losfahren kann, weil der Blick durch die Frontscheibe versperrt ist (vgl. Gutachten vom 15.01.2016, Lichtbild 9). Das ist unstreitig.

bb) Diese Funktionsbeeinträchtigung bestand auch nicht nur für einen vernachlässigbaren kurzen Moment.

Insbesondere ist das Frontrollo nicht nur langsamer – „ruckelnd“ – hochgefahren, sondern stehen geblieben. Auf nochmaliges Bedienen des Kippschalters reagierte es dann nicht mehr. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen dauerte es nach dem Stehenbleiben vielmehr ein bis zwei Minuten, bis sich erneut Spannung aufgebaut hatte und sich das Rollo durch abermaliges Bedienen des Kippschalters um weitere rund 25 cm hochfahren ließ. Insgesamt bedurfte es fünf bis sechs solcher Vorgänge, bis das Rollo ganz hochgefahren war. Das bedeutet aber eine Verzögerung von fünf bis zwölf Minuten, bevor die Frontscheibe frei und das Wohnmobil fahrbereit ist. Eine solche Funktionsbeeinträchtigung ist nicht unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 18: sporadische Verbrennungsaussetzer [wie sich später herausstellte: aufgrund eines Wackelkontakts], nach denen das Auto sogleich neu gestartet werden kann, sind nicht unerheblich).

Dahinstehen kann, dass das erst recht dann gelten würde, wenn sich teilweise Verzögerungen von mehreren Stunden ergeben hätten. Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte zwar pauschal bestritten (freilich ohne jeden konkreten Vortrag, welche Verzögerungen sich bei ihren eigenen fünf Reparaturversuchen ergaben). Der Sachverständige hat jedoch erläutert, dass es aus technischer Sicht nicht unplausibel sei, dass jedenfalls bei nicht neuen Batterien auch längere Verzögerungen „im Stundenbereich“ auftreten könnten.

cc) Die Funktionsbeeinträchtigung durch das stehen gebliebene Frontrollo konnte der Kläger auch nicht einfach umgehen.

Zwar ist unstreitig, dass es nicht zu einem Spannungsabfall kam, wenn das Wohnmobil „Landstrom“ hatte. Jedoch kann dem Kläger nicht zugemutet werden, stets an einem externen Stromanschluss zu übernachten. Ein Wohnmobil wie das vorliegende muss auch Übernachtungen an Orten ermöglichen, an denen kein externer Stromanschluss existiert.

Zwar hat der Sachverständige auf den erstmals im letzten Termin am 28.04.2016 erfolgten Vorhalt der Beklagten erläutert, dass das stehen gebliebene Frontrollo nach kurzer Zeit jedenfalls dann wieder bedient werden könne, wenn der Motor des Wohnmobils gestartet werde. Das scheint unstreitig, jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger dies seit seiner ersten Mängelanzeige am 18.02.2010 gesagt hätte oder dass er darauf hätte selber kommen können und der Mangel deshalb als geringfügig anzusehen wäre.

Ebenfalls erstmals im Termin am 28.04.2016 hat die Beklagte behauptet, das Frontrollo verfüge über eine Öffnung, über die durch Einstecken einer Kurbel ein händisches Hochdrehen möglich sei. Entsprechende Frontrollos würden von der Beklagten serienmäßig seit 2009 verbaut. Diesen Vortrag hat der Kläger aber umgehend bestritten, ohne dass die Beklagte Beweis angetreten hätte und ohne dass der Vortrag vom Sachverständigen im Termin spontan bestätigt werden konnte. Dass im zweiten Wohnmobil, das eine Ersatzlieferung für das erste Wohnmobil (Baujahr 2008) darstellt, ein Frontrollo der Serie ab 2009 verbaut wurde, erscheint jedenfalls nicht zwingend. Selbst die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 03.05.2016 und vom 09.05.2016 erlauben keine sichere Beurteilung. Der Kläger verweist auf als Anlage K 23 vorgelegtes Bildmaterial, das dagegen spreche, dass das Frontrollo eine Öffnung zum Einstecken einer Handkurbel habe; die Beklagte verweist umgekehrt auf eine vom Kläger am 04.01.2010 unterschriebene „Lose-Teile-Liste“, auf der eine „Kurbel für Frontrollo“ aufgeführt ist. Im Übrigen verwundert es, dass die Beklagte den Kläger seit der ersten Mängelanzeige vom 18.02.2010 – also über mehr als sechs Jahre – unstreitig nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Soweit sie meint, der Kläger hätte eben selbst in der Bedienungsanleitung nachsehen müssen, hat dieser bestritten, dass sich in einer der ihm für das Wohnmobil überlassenen Bedienungsanleitungen – die er in der ihm eigenen Art gewissenhaft durchzuarbeiten scheint – ein Hinweis auf eine Handkurbel finde. Dazuhin hat die Beklagte auch insoweit keinen Beweis angeboten. Dass die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.05.2016 als Anlage … übersandte Kopie einer „Bedienungsanleitung 2010“ derjenigen Anleitung entspricht, die dem Kläger bei Übergabe des zweiten Wohnmobils am 04.01.2010 ausgehändigt wurde, erscheint jedenfalls nicht zwingend. Ohnehin ist der Vortrag zur Handkurbel von der Beklagten zweitinstanzlich neu gehalten worden, ohne dass die Voraussetzungen vorlägen, nach denen er gemäß § 531 II ZPO berücksichtigt werden dürfte, und ohne dass eine zulässige Konkretisierung des Vortrags aus der ersten Instanz vorläge, in der die Beklagte bei der Geringfügigkeit des Mangels nur darauf abgestellt hatte, dass ein bloßes „Ruckeln“ vorliege, welches allenfalls lästig sei.

dd) Zu der Funktionsbeeinträchtigung durch das Stehenbleiben des Frontrollos kam im Streitfall hinzu, dass es mit einem akustischen Warnsignal und einer Fehlermeldung am Controlpanel verbunden war. Akustische Warnsignale und unklare Fehlermeldungen sind aber nicht nur störend, sondern auch verunsichernd.

Zum einen konnte der Kläger zum Zeitpunkt seines Rücktritts nicht davon ausgehen, dass der Fehler sicher nur auf das Frontrollosystem beschränkt war. Der Sachverständige hat vielmehr im ersten Gutachten vom 05.12.2014 erläutert, dass die Fehlerursache noch unklar sei, zumal wohl weder ein mechanisches Problem am Rollo noch ein Problem am bereits ausgetauschten Umspanner vorliege. Auf die Beweisfrage des Senats, ob die Ursache des Mangels erkennbar sei oder ob dies weiterer Untersuchungen bedürfte, zum Beispiel hinsichtlich der Gesamtelektrik des Wohnmobils (die ebenfalls Gegenstand von Mängelanzeigen des Klägers war, auch weil sie etwa bei längerem Stehen ohne externen Stromanschluss komplett ausfalle), hat er deshalb geantwortet:

„Die genaue Ursache für den Ausfall des Frontrollos kann nur in einer weiteren Untersuchung geklärt werden.“.

Unrichtig ist der deshalb Vortrag der Beklagten, es sei zum Zeitpunkt des Rücktritts sicher gewesen, dass es sich um ein klar abgrenzbares Problem handelte und dass der Mangel jedenfalls durch einen kompletten Austausch von Frontrollo und zugehöriger Elektronik („Konverter, Verbindungskabel etc.“) hätte behoben werden können.

Zum anderen konnte der Kläger zum Zeitpunkt seines Rücktritts auch nicht davon ausgehen, dass die Funktionsbeeinträchtigung (die nicht gleichförmig auftrat und sich insbesondere bei Kälte zeigte) nicht in Zukunft je nach den Umständen einmal zu einem völligen Ausfall des Frontrollos führen würde.

Deshalb ist im Streitfall dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die weitere Benutzung des Wohnmobils, insbesondere bei Reisen außerhalb von Städten und abseits von Werkstätten, für den Kläger von Misstrauen überschattet war und den Nutzwert beeinträchtigte. Ob das auch deshalb galt, weil der Kläger aufgrund des mangelhaften ersten Wohnmobils und der mittlerweile fünf Nachbesserungsversuche beim zweiten Wohnmobil ähnlich wie bei einem sogenannten Montagsauto berechtigterweise davon ausgehen musste, dass „die Mangelhaftigkeit niemals vollständig behoben sein wird und die Kaufsache auch an vielen weiteren Stellen als mangelanfällig vermutet werden konnte“ (vgl. Erger, NJW 2013, 1485 [1486]), kann dahinstehen.

ee) Im Übrigen hat der BGH klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung des Verkäufers nicht darauf ankommt, ob es sich um einen schwierigen und kaum je zufriedenzustellenden Käufer handelt (selbst dann, wenn er schon zahlreiche unzutreffende Mängelrügen erhoben hat, vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 10).

5. Ob der Kläger der Beklagten wegen des Mangels „Frontrollo“ vor Rücktritt noch eine (letzte) Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann dahinstehen. Eine Fristsetzung ist nach §§ 437 Nr. 2, 440 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Im Streitfall ist die Nacherfüllung als verweigert und als fehlgeschlagen anzusehen.

a) Die Beklagte hat die Nacherfüllung verweigert. Denn ab dem 10.02.2012 hat sie nur noch angeboten, dass sie das zweite Wohnmobil zurücknimmt und dem Kläger dafür das mangelhafte erste Wohnmobil nebst bezahltem Aufpreis zurückgibt. Dieses Ansinnen stand nicht im Einklang mit der Rechtslage und hätte die Rechte des Klägers erheblich verkürzt.

b) Dazuhin gilt nach § 440 Satz 2 BGB die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen und hat die Beklagte wie oben dargestellt sogar fünf Reparaturversuche unternommen.

6. Bereits aufgrund des Vorliegens eines nicht unerheblichen Mangels am Frontrollo ist der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Deshalb kann rechtlich dahinstehen, ob das zweite Wohnmobil einen weiteren Mangel wegen einer zu schwachen Heizleistung aufweist, auch wenn diese vom Kläger im täglichen Gebrauch wohl als Hauptproblem empfunden wurde.

a) Die bisherige Begutachtung hat zwar einen solchen Mangel nicht ergeben. Ein Aufheiztest gemäß der DIN EN 1646-1 wird nach Auskunft des Sachverständigen bestanden, jedenfalls unter Berücksichtigung einer unvermeidlichen Messtoleranz der bei der Begutachtung verwendeten Temperaturfühler.

b) Die Begutachtung ist jedoch nicht vollständig. Der Kläger hat zahlreiche Einwände gegen die Begutachtung erhoben, denen im Termin am 28.04.2016 deshalb nicht abschließend nachgegangen werden konnte, da es sich als unstreitig herausgestellt hat, dass der aufseiten der Beklagten bei der Begutachtung anwesende R die Heizung verändert und die Umwälzpumpe ausgebaut und durch eine neue ersetzt hatte (entweder – so die Beklagte – um den rechtlich maßgeblichen Zustand bei Übergabe ohne Verschleiß wiederherzustellen, oder – so der Kläger – möglicherweise deshalb, um eine mangelhafte durch eine mangelfreie Pumpe zu ersetzen). Weder R noch die Umwälzpumpe standen im Termin am 28.04.2016 zur Verfügung.

III. Der Rücktritt ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 218 BGB unwirksam. Der Anspruch aus § 437 Nr. 2 BGB, dessen Verletzung das Rücktrittsrecht begründet hat, war nicht verjährt.

1. Die Verjährungsfrist betrug zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB).

2. Bei einem Verjährungsbeginn am 29.04.2008 (Auslieferung des ersten Wohnmobils) begann die Verjährungsfrist am 04.01.2010 (Übergabe des zweiten Wohnmobils) neu zu laufen (§ 212 I Nr. 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47 Rn. 16).

3. Bei Neubeginn der Verjährung am 04.01.2010 war die Frist von zwei Jahren zwar grundsätzlich vor der Rücktrittserklärung vom 12.03.2012 abgelaufen. Zuvor hatte sie aber mehrfach neu zu laufen begonnen, zuletzt im September 2011, und war spätestens ab dem 25.01.2012 durch Verhandlungen gehemmt.

a) Der Versuch einer Nacherfüllung führt in der Regel zugleich zum Neubeginn der Verjährung (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 203 Rn. 2; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 203 Rn. 15). Solche Versuche hat die Beklagte mehrfach unternommen, nämlich durch die Reparaturversuche am 01.03.2010, am 20.04.2010, am 04.10.2010 und am 16.05.2011. Am 19.09. oder 20.09.2011 kam es zum fünften und letzten Reparaturversuch.

b) Der Lauf der dann neu angelaufenen Frist war ab dem 25.01.2012 durch Verhandlungen der Parteien gehemmt (§ 203 BGB). Diese sind dokumentiert in den Anlagen K 22, K 23, K 24 und K 25 und endeten mit der Rücktrittserklärung des Klägers vom 12.03.2012, der sich die vorliegende, am 26.03.2012 eingegangene und am 12.04.2012 zugestellte Klage anschloss (§ 204 I Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

IV. Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat der Kläger Anspruch auf Herausgabe des bezahlten Kaufpreises und auf Ersatz von Aufwendungen.

1. Geltend gemacht hat der Kläger einen Betrag von insgesamt 202.908,97 €. Nach Hinweis des Senats hat der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2014 schlüssig dargelegt, wie sich der Betrag zusammensetze, nämlich:

Kaufpreis für das erste Wohnmobil 181.094,00 €
Aufpreis für das zweite Wohnmobil + 10.745,00 €
Anschaffungspreis für Zubehör + 11.069,97 €
Gesamt 202.908,97 €

2. Der Anspruch auf Herausgabe der 181.094 € (Kaufpreis erstes Wohnmobil) folgt aus § 346 I BGB. Soweit in diesem Kaufpreisteil das alte Wohnmobil … mit einem Betrag von 28.500 € enthalten war, wäre zwar grundsätzlich dieses zurückzugeben und nicht der entsprechende Geldbetrag. Jedoch hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass das alte Wohnmobil … nach nunmehr acht Jahren noch existiert und zurückgegeben werden kann, sodass die Beklagte den beantragten Wertersatz in Geld zu leisten hat (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2008 – V ZR 131/07, NJW 2009, 63 Rn. 10; Faust, NJW 2009, 3696 [3697]).

3. Der Anspruch auf Herausgabe der 10.745 € (Aufzahlung zweites Wohnmobil) folgt dem Grunde nach ebenfalls aus § 346 I BGB. Der Anspruch ist lediglich der Höhe nach geringfügig zu korrigieren, weil die Aufzahlung nicht 10.745 €, sondern wie oben dargestellt 10.737,76 € betrug.

4. Der Anspruch auf Bezahlung der Aufwendungen, die der Kläger für Zubehör- und Einbauteile für beide Wohnmobile getätigt hat, folgt aus den §§ 437 Nr. 3, 284 BGB.

a) Nach Rücktrittsrecht wären nach § 347 II 1 BGB nur notwendige Verwendungen ersatzfähig und andere Aufwendungen nach § 347 II 2 BGB dann, wenn der Verkäufer bei Rückgabe der Sache durch die Aufwendungen bereichert ist. Aus der Maßgeblichkeit einer „Bereicherung“ folgt, dass sich der zu leistende Aufwendungsersatz nach der Steigerung des Verkehrswerts des zurückerhaltenen Gegenstandes im Zeitpunkt der Rückgabe bemisst (MünchKomm-BGB/Gaier, 7. Aufl., § 347 Rn. 22), also nicht unbedingt nach den geltend gemachten Kaufpreisen. Das kann aber dahinstehen.

Denn Aufwendungen können auch nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ersatzfähig sein, ohne dass es auf die Bereicherung des Verkäufers ankäme. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen wegen des Mangels der Kaufsache ihren Zweck verfehlt haben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand im Zuge des Rücktritts zurückgibt (OLG München, Urt. v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, juris Rn. 63 ff.). Der Verkäufer kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Käufer die speziell für die Kaufsache angeschafften Zubehörteile nach deren Rückgabe anderweitig verwenden könnte (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 [387 f.] = NJW 2005, 2848 [2850]; BeckOK-BGB/Faust, 38. Edition, § 437 Rn. 152; Faust, NJW 2009, 3696 [3699]). Der Streitfall liegt entsprechend.

b) Der Höhe sind von dem Ersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB geringfügige Abzüge vorzunehmen. Geltend gemacht hatte der Kläger:

(1) SAT-Antenne, Blackbox, CAMOS-Navigationsgerät 28.01.2008 2.201,62 €
(2) Hubstützen 16.05.2008 5.748,50 €
(3) Schneeketten 09.10.2008 149,00 €
(4) Lufthorn (Bremsen Schneider GmbH) 09.09.2008 409,00 €
(5) Kühlschrankgitter 09.09.2008 38,60 €
(6) Klimaanlagenwartung (Bremsen Schneider GmbH) 09.09.2008 162,79 €
(7) Ersatzteile 08.04.2009 10,76 €
(8) TV-Gerät 27.03.2008 199,00 €
(9) Receiver 28.09.2010 249,00 €
(10) Fahrradträger 24.04.2008 168,21 €
(11) Adapter für Abwasseranschluss 28.04.2008 20,00 €
(12) Ventilverlängerung 21.04.2011 16,00 €
(13) LED-Nachrüstung 10.01.2011 39,60 €
(14) Scheibenwischer-Relais 02.08.2010 113,71 €
(15) LED-Nachrüstung 23.05.2011 52,73 €
(16) LED-Nachrüstung 02.11.2010 128,71 €
(17) Einstiegsmatte 23.05.2011 113,19 €
(18) Kleiderhaken 04.01.2010 56,55 €
(19) Abfluss mit Siphon 22.11.2010 12,50 €
(20) Reifendruckkontrollsystem (TireMoni TM-260) 31.03.2011 225,30 €
(21) Teppich   555,20 €
(22) Motorisolierung   400,00 €
  Gesamt 11.069,97 €

Soweit der Kläger die Zubehör- und Einbauteile im Schriftsatz vom 04.06.2014 erstmals einzeln genannt und Belege vorgelegt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine – auf den nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis des Senats erfolgte – zulässige Konkretisierung erstinstanzlich nicht entscheidungserheblichen Vortrags zur Höhe der Klagesumme.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 04.07.2015 ist jedenfalls in den Fällen unzureichend, in denen der Kläger die Zubehör- und Einbauteile genannt und Belege beigefügt hat. Wirksam ist das Bestreiten, jedenfalls der Höhe nach, in Bezug auf die Positionen 21 und 22, weil Belege fehlen. Dazuhin ist die Position 11 zu korrigieren, weil sich aus dem Beleg ein Rechnungsbetrag von 12,95 € und nicht von 20 € ergibt. Mit den genannten drei Abzügen verbleibt ein Betrag für Zubehör- und Einbauteile von insgesamt 10.107,72 €.

c) Zwar hat der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2016 im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.05.2016 weitere Aufwendungen in Höhe von 3.359,58 € behauptet, die ebenfalls nutzlos gewesen seien … Dieser neue Vortrag kann jedoch nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift stellt als Folge der Verhandlungsmaxime und des Grundsatzes der Mündlichkeit sicher, dass bei der Urteilsfindung nur berücksichtigt wird, worüber mündlich verhandelt wurde. Deshalb verbietet § 296a Satz 1 ZPO das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach Schluss der mündlichen Verhandlung; die Bestimmung dient dem Schutz des Gegners, der auf solchen Vortrag nicht mehr erwidern kann. Im Übrigen war der Vortrag auch nicht mit einem neuen Sachantrag verbunden (der indes wegen § 297 ZPO ebenfalls nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte angebracht werden können). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§ 156 ZPO). Der neue Vortrag erfolgte insbesondere nicht im Hinblick auf Erkenntnisse oder Hinweise, die der Kläger erst im Termin am 28.04.2016 erhalten hätte.

d) Der in dem genannten Schriftsatz zudem geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Zinsvorteils von fünf Prozent p. a., den die Beklagte nach Erhalt des Kaufpreises erzielt habe, besteht nicht.

aa) Ein solcher Anspruch kann zwar grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen begründet sein (§§ 346 II 1 Nr. 1, 100 BGB).

Hat der Schuldner einer Geldforderung mit dem überlassenen Geld Nutzungen in Gestalt von Zinsen erzielt, ist er dem Gläubiger zur Herausgabe dieser Nutzungen verpflichtet. Im Umfang dieser Herausgabepflicht besteht dann allerdings kein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB. Dahinter steht die Erwägung, dass Verzugszinsen die Funktion haben, den Nachteil auszugleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Ein solcher Nachteil entstünde dem Gläubiger indes in dem Umfang nicht (mehr), in welchem der Schuldner ihm Kapitalnutzungsersatz nach Rücktrittsrecht schuldet. Daraus folgt, dass der Kläger den Herausgabeanspruch des Zinsvorteils jedenfalls nicht zeitgleich neben den beantragten gesetzlichen Verzugszinsen ab 26.03.2012 verlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014 – I-3 U 29/14, NJW 2015, 1831 Rn. 15 f.; OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2014 – 28 U 135/13, juris Rn. 20).

bb) Im Übrigen ist der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag, die Beklagte habe die Kaufpreiszahlung zu fünf Prozent Zinsen p. a. angelegt, ohnehin neu und darf nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches würde für etwaigen Vortrag gelten, wonach die Beklagte Schuldzinsen – in irgendeiner, nicht aufgezeigten Höhe – erspart habe.

5. Umgekehrt hat der Kläger das zweite Wohnmobil zurückzugeben und muss Ersatz leisten für die Nutzung des Wohnmobils (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB).

a) Der nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungsersatz bei Wohnmobilen bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer), da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern. Deshalb wäre ein Nutzungsersatz allein auf Kilometerbasis (voraussichtliche Gesamtfahrleistung) nicht sachgerecht (OLG München, Urt. v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, juris Rn. 60; OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2014 – 28 U 135/13, juris Rn. 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3579; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 262).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Nutzungsersatz im Streitfall wie folgt zu bemessen (§ 287 ZPO):

$${\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{Nutzungszeit}}{\text{voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer}}} = {\frac{\text{201.939,48 €}\times\text{44 Monate}}{\text{180 Monate}}} = \text{49.362,98 €}.$$

Zu den einzelnen Berechnungsfaktoren gilt Folgendes:

aa) Der insgesamt vom Kläger für das Wohnmobil bezahlte Preis ergibt sich aus dem oben … Gesagten.

bb) Das erste Wohnmobil hat der Kläger rund 19 Monate genutzt, nämlich von der Übergabe am 29.04.2008 bis zum 4.1.2010 (Ersatzlieferung bzw. Übergabe des zweiten Wohnmobils). Das zweite Wohnmobil hat der Kläger … rund 25 Monate genutzt, nämlich von der Übergabe am 04.01.2010 bis zur Abmeldung im Februar 2012.

cc) Die voraussichtliche Lebensdauer bzw. erwartete Gesamtnutzungszeit eines derartigen Wohnmobils ist mit 15 Jahren anzusetzen. Das entspricht den Angaben des Sachverständigen im Termin am 21.07.2015.

Der Kläger hatte ursprünglich das Gleiche behauptet und später auf eine durchschnittliche Lebensdauer von Wohnmobilen laut Deutscher Caravaning Handels-Verband e. V. (DCHV) von 15,67 Jahren Bezug genommen. Nicht weiterführend ist sein zuletzt erhobener Einwand, es kämen durchaus auch Nutzungszeiten von 25 oder 30 Jahren vor. Denn maßgeblich ist eine durchschnittliche Lebensdauer (vgl. auch BT-Drs. 14/6040, S. 193: „voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer“), also weder eine aufgrund ungewöhnlicher Umstände besonders niedrige noch eine besonders hohe. Soweit umgekehrt die Beklagte auf die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter des Bundesministeriums für Finanzen Bezug nimmt, aus der sich eine betriebsgewöhnliche Nutzung von Wohnmobilen von acht Jahren ergibt, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Nutzungsersatzes auf solche Abschreibungstabellen abgestellt, jedenfalls wenn es sich wie vorliegend um ein privat und nicht betrieblich genutztes Wohnmobil handelt. Soweit die Beklagte auf Zahlen des Caravaning Industrie-Verband e. V. (CIVD) verweist, hat dieser – wie der Sachverständige bestätigt hat – in seinen jährlichen Statistikbänden das durchschnittliche Alter aller zugelassenen Reisemobile wie folgt veröffentlicht:

2009 12 Jahre, 2 Monate
2010 12 Jahre, 4 Monate
2012 12,9 Jahre
2013 13,1 Jahre
2014 13,2 Jahre

 Aufgrund der Hochpreisigkeit des vorliegenden Wohnmobils, bei dem nach Auskunft des Sachverständigen das Fahrgestell eines „7,5-Tonners“ verbaut wurde, erscheint aber im Streitfall der vom Sachverständigen gemachte Aufschlag sachgerecht. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der angebotenen Wohnmobile gibt es eine „einheitliche Nutzungsdauer für Reisemobile“ jedenfalls nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, juris Rn. 60: Kaufpreis 35.000 € – 24 Jahre; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.1994 – 22 U 48/94, NZV 1995, 69: Kaufpreis 65.773 DM und „auf Basis eines Kleinlastwagens hergestellt“ – 10 Jahre; Urt. v. 28.04.2008 – I-1 U 273/07, NJW-RR 2009, 400: Kaufpreis 23.000 € – 12 Jahre; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.10.2012 – 7 U 88/12, n. v.: Kaufpreis 46.480 € – 10 Jahre [unstreitig gestellt]; OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2014 – 28 U 135/13, juris Rn. 33: 19 Jahre). Von einer unterschiedlichen Bewertung der erwarteten Gesamtnutzungszeit für das Wohnmobil einerseits und für einzelne Zubehör- und Einbauteile andererseits (vgl. Faust, NJW 2009, 3696 [3699]) sieht der Senat unter den Umständen des Streitfalles ab (§ 287 ZPO).

c) Soweit von Teilen der Literatur die Kombination einer Berechnung nach Lebensdauer und einer Berechnung nach gefahrenen Kilometern für möglich gehalten wird (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3579), hat der Senat zu Kontrollzwecken eine solche durchgeführt:

$${\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Gesamtlaufleistung}}} = {\frac{\text{201.939,48 €}\times\text{53.575 km}}{\text{250.000 km}}} = \text{43.489,93 €}.$$

Zu den einzelnen Berechnungsfaktoren gilt Folgendes:

aa) Zum Bruttokaufpreis gilt das oben Gesagte.

bb) Die gefahrenen Kilometer für das erste Wohnmobil ergeben sich aus den Anlage B 7. Die gefahrenen km für das zweite Wohnmobil bis zu seiner Abmeldung im Jahre 2012 ergeben sich aus den unstreitigen Angaben des Klägers; dass der Sachverständige den Tachostand im Gutachten vom 15.01.2016 mit nunmehr 29.064 km abgelesen hat, dürfte im Wesentlichen mit den Fahrten zu den Begutachtungsterminen zusammenhängen, die keinen anzurechnenden Vorteil des Klägers darstellen.

cc) Die erwartete Gesamtlaufleistung von 250.000 km folgt aus den – ebenfalls umstrittenen – Angaben des Sachverständigen.

dd) Die Kontrollrechnung ergäbe mithin einen Betrag von rund 43.489,93 €, der aber den Nutzungsvorteil des Klägers nur unzureichend widerspiegelt, da – wie dargestellt – zur Nutzung eines Wohnmobils nicht nur das Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der obige, etwas höhere Ansatz von 49.362,98 € insgesamt gerechtfertigt.

V. Der Kläger hat damit – Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils – Anspruch auf Zahlung von (181.094 € + 10.737,76 + 10.107,72 € – 49.362,98 € =) 152.576,50 €. Dazuhin hat der Kläger Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2012. Die Beklagte war aufgrund des Schreibens des Klägers vom 12.03.2012 mit Frist bis zum 26.03.2012 nach Fristablauf in Verzug (§ 286 ZPO). Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 I ZPO. Soweit der Kläger im oben erwähnten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.5.2016 gefordert hat, es müssten Zinsen gezahlt werden „wie sie angefallen sind“, kann dieser Vortrag ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296a ZPO) und legt der Kläger nicht dar, welche konkreten höheren Zinsen angefallen seien (§ 288 III BGB).

VI. Im Übrigen ist wie beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte aufgrund des genannten Schreibens des Klägers vom 12.03.2012 seit 27.03.2012 im Annahmeverzug mit der Rücknahme des Wohnmobils befindet (vgl. OLG München, Urt. v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, juris Rn. 80).

VII. Dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren ist grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2007 – VIII ZR 341/06, BeckRS 2008, 01199; OLG München, Urt. v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, juris Rn. 82). Nach dem bei einer Beauftragung des Anwalts vor dem 01.08.2013 gemäß § 60 RVG maßgeblichen alten Gebührenrecht ergeben sich mithin … 2.475,80 €.

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