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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Hemmung der Verjährung von kaufrechtlichen Mängelrechten – § 213 BGB

Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25).

BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15

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Nacherfüllungsverlangen als Obliegenheit des Käufers

  1. Die den Käufer treffende Obliegenheit, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, bevor er wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung. Vielmehr umfasst sie auch die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, damit dieser insbesondere prüfen kann, ob der gerügte Mangel besteht und bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
  2. Die Aufforderung des Käufers, der Verkäufer möge innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft erklären, die Kaufsache zurückzunehmen und dem Käufer eine mangelfreie Sache nach Maßgabe des Kaufvertrages zu liefern, ist kein taugliches Nacherfüllungsverlangen und reicht für eine Fristsetzung i. S. des §§ 323 I BGB nicht aus.
  3. Einem Kfz-Verkäufer, der gemäß § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs schuldet, muss dafür regelmäßig eine Frist von einem Monat zur Verfügung stehen; eine Frist von weniger als zwei Wochen ist keinesfalls ausreichend.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – I-5 U 49/15

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Einheitlicher Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages (R)

Jedenfalls nach einem Rücktritt von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15

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Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens – sofortiges Anerkenntnis

  1. An einem Anlass zur Klageerhebung i. S. des § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dass er dem Beklagten vorher Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, bevor ihm der Käufer Gelegenheit gegeben hat, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30).
  3. Die Verwendung gebrauchter Austauschteile bei der Reparatur eines Gebrauchtwagens kann fachgerecht sein; insbesondere entspricht der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 – 28 W 41/15

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Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – Angebot und Annahme

Indem ein Kfz-Händler einem Kunden ein vorausgefülltes Bestellformular zur Unterschrift vorlegt, gibt er üblicherweise kein auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot i. S. des § 145 BGB ab. Vielmehr trägt regelmäßig der Kunde dem Händler den Abschluss eines Kaufvertrages an, indem er die Angaben im Bestellformular ergänzt und das Formular unterschreibt.

LG Berlin, Urteil vom 20.11.2015 – 12 O 79/15

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskauf – notarielle Beurkundung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus; sie kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.03.2010 – VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 16; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16).
  2. Die Auslegungsregel, dass sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 I 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur“ konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 18 f.).
  3. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB.

BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14

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Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Kfz-Leasingvertrag

Ein Leasingnehmer ist gegenüber einem Kfz-Verkäufer – dem das Fahrzeug ausliefernden Betrieb – nicht schon deshalb zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten verpflichtet, weil es in dem zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber geschlossenen, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Leasingvertrag heißt „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“.

LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15)

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Wissenserklärung zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – „soweit bekannt“

  1. Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe – soweit dem Verkäufer bekannt – in der seiner Besitzzeit vorgelagerten Zeit keinen Unfallschaden erlitten, liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben die Parteien schlicht offengelassen, ob das Fahrzeug vor der Besitzzeit des Verkäufers einen Unfallschaden erlitten hat.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es einen Unfall erlitten hat, dessen Schwere ihm unbekannt ist (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
  3. Der für eine arglistige Täuschung (mindestens) erforderliche Eventualvorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel der Kaufsache begründen, hätte aufdrängen müssen. Denn ließe man das ausreichen, würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt indes nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 63/14

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Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag ist dieser Vertrag einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befand, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers.

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15
(vorhergehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14)

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Verweigerung der Nacherfüllung bei nur sporadisch auftretendem Fehler

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (§ 323 II Nr. 1 BGB) kann auch dann vorliegen, wenn ein Mangel, der sich nur sporadisch zeigt, einem gewerblichen Kfz-Verkäufer nicht vorgeführt werden kann („Vorführeffekt“) und dieser den Käufer deshalb bittet, ihm das Fahrzeug wieder vorzuführen, sobald der Mangel auftritt. Denn auf eine erneute Vorstellung des Fahrzeugs darf der Verkäufer den Käufer nur verweisen, wenn der behauptete Mangel keine sicherheitsrelevanten Fahrzeugteile betrifft. Andernfalls ist der Verkäufer gehalten, das Fahrzeug – gegebenenfalls sogar über einen längeren Zeitraum – zu untersuchen.
  2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig ist und deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB), kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur dann abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Dafür genügt es nicht, dass der nicht fachkundige Käufer die Mangelursache nicht kennt; erforderlich ist vielmehr, dass sie auch dem – regelmäßig fachkundigen – Verkäufer unbekannt ist.
  3. Dass das Kupplungspedal nach Betätigung – und sei es auch nur sporadisch – am Fahrzeugboden hängen bleibt, ist bei einem Gebrauchtwagen – und erst recht bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von gerade einmal 90.000 Kilometern – keine typische Verschleißerscheinung, sondern ein Mangel.
  4. Ein Kfz-Käufer hat zwar auch dann Anspruch auf Ersatz seines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens, wenn er wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Er ist aber wie jeder Geschädigte gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls beispielsweise durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs möglichst gering zu halten. Kommt die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht in Betracht, kann es geboten sein, mit eigenen Mitteln oder nach Aufnahme eines Kredits ein neues Fahrzeug anzuschaffen; die notwendigen Finanzierungskosten sind in diesem Fall Teil des Schadens, dessen Ersatz der Geschädigte verlangen kann.

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13; nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15)

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