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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – Fabrikneuheit eines Wohnmobils

  1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden sei, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.
  2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i. S. von § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.
  3. Ein Wohnmobil ist wie jedes andere Kraftfahrzeug unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17

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Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungkosten im Kaufrecht

Ein Käufer, der eine mangelhafte Kaufsache behält und den Mangel (zunächst) nicht beseitigen lässt, kann vom Verkäufer, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, II, 281 BGB) erfüllt sind, Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – aufgegeben hat. Denn diese Rechtsprechungsänderung ist im Kaufrecht nicht nachzuvollziehen, weil dort eine dem § 637 III BGB entsprechende Vorschrift fehlt und daher der Käufer vom Verkäufer keinen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 – 24 U 194/17

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Keine Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) bei defektem Navigationssystem

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines Fahrzeugs an den Käufer ein – auf eine defekte GPS-Antenne zurückzuführender – Defekt des Navigationssystems, mit dessen Auftreten jederzeit gerechnet werden muss, so kann nicht gemäß § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vermutet werden, dass das Fahrzeug zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe mangelhaft war. Denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, sodass eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeschlossen ist.

AG Nordhausen, Urteil vom 08.10.2018 – 22 C 347/17

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Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Jedenfalls nach einem Rücktritt (hier: des Käufers) von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Gemeinsamer Erfüllungsort ist also in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Der Käufer kann deshalb regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, erheben.

OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18
(vorangehend: LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17)

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Kaufinteressent als Besitzdiener des Kfz-Verkäufers bei Probefahrt

Ein Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist jedenfalls dann nur Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser sämtliche Fahrzeugpapiere sowie den zweiten Fahrzeugschlüssel und den Notschlüssel behält, dem Kaufinteressenten das – mit einem „roten Händlerkennzeichen“ versehene – Fahrzeug für lediglich 20 Minuten überlässt und ihm untersagt, während der Probefahrt in dem Fahrzeug zu rauchen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verkäufer an der Probefahrt nicht teilnimmt.

KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16)

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Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten nach Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

  1. Entgegen der herrschenden Meinung sind nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag sämtliche Rückgewähransprüche – und damit auch der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – nicht einheitlich dort zu erfüllen, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss grundsätzlich der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden; der Verkäufer hat deshalb seine Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises regelmäßig an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu erfüllen (§§ 269 I, II, 270 IV BGB).
  2. Der Käufer eines Fahrzeugs, der sich dafür entscheidet, mit einem nicht an seinem Wohnsitz ansässigen Verkäufer zu kontrahieren, geht damit bewusst das Risiko ein, einen Rechtsstreit am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers führen zu müssen.

LG Augsburg, Beschluss vom 25.09.2018 – 082 O 2813/18

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Kein regelmäßiger Neubeginn der Verjährung bei Vornahme von Nachbesserungsarbeiten

  1. Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB) oder zum Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 204 f. = NJW 2006, 47 Rn. 16; Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urt. v. 08.07.1987 – VIII ZR 274/86, NJW 1988, 254, 255).
  2. Ein Verkäufer (hier: eines Wohnwagens), der auf der Grundlage einer von ihm oder dem Hersteller – freiwillig – übernommenen Garantie Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, erkennt damit nicht konkludent an, gewährleistungsrechtlich (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB) zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18
(vorangehend: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.04.2018 – 3 O 151/17; nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 – 1 U 678/18)

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Keine Erklärung mit Nichtwissen über im Serviceheft abgedruckte Garantiebedingungen

  1. Der Käufer eines Neuwagens, der nachweislich die Möglichkeit hat(te), von Garantiebedingungen Kenntnis zu nehmen, die nach dem Vortrag des Fahrzeugherstellers in dem zum Fahrzeug gehörenden und nachweislich darin hinterlegten Serviceheft abgedruckt sein sollen, darf sich dazu, ob das Serviceheft die behaupteten Garantiebedingungen enthält, nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.
  2. Es ist branchenüblich, dass ein Fahrzeughersteller, der dem Käufer eine Garantie gewährt, Garantiebedingungen verwendet und dass diese Garantiebedingungen im zum Fahrzeug gehörenden Serviceheft abgedruckt sind. Ebenso ist branchenüblich, dass das Serviceheft bei der Herstellung im Fahrzeug – oftmals im Handschuhfach – hinterlegt wird. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden die Garantiebedingungen des Fahrzeugherstellers deshalb auch dann Bestandteil des Garantievertrags, wenn der Käufer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie im Serviceheft abgedruckt sind.

LG Darmstadt, Urteil vom 21.09.2018 – 2 O 41/18

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Veräußerung der streitbefangenen Sache im laufenden Prozess – Bindung an einen Prozessvergleich

  1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.05.1986 – IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307; Urt. v. 09.12.1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).
  2. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 I ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.
  3. Die in § 325 II ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urt. v. 07.05.1991 – VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).

BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 267/17

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Haftung des Verkäufers für einen Rechtsmangel bei Arglist – § 444 Fall 1 BGB

Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 Fall 1 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 15.07.2011 – V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 13).

BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 165/17

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