Ein Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft und deshalb auch nicht mehr an einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrag gebunden ist, kann gemäß § 357 VII BGB verpflichtet sein, dem Verkäufer Wertersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug durch die Zulassung auf den Verbraucher erlitten hat. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs und seine anschließende Nutzung gehen über die dem Käufer gemäß § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs weit hinaus.
LG Heidelberg, Urteil vom 09.01.2019 – 1 S 34/18
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Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist, die gemäß Art. 5 II 1 dieser Verordnung unzulässig ist.
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Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
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Ob eine gemäß § 439 I Fall 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 I BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).
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Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 I Fall 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).
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Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 IV BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17)
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Nimmt der Käufer wegen eines Mangels der Sache deren Hersteller aus einem Garantieversprechen und den Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Mangelbeseitigung in Anspruch, können der Hersteller und der Verkäufer als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. Denn Gegenstand des Rechtsstreits bilden in diesem Fall – wie § 60 ZPO es verlangt – gleichartige Ansprüche, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.
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Haben der Hersteller und der Verkäufer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet, kann das zuständige Gericht gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmt werden. Ein solches Bestimmungsverfahren ist zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung schon dann zulässig, wenn das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen einen der Streitgenossen verneinen möchte.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2019 – 32 SA 60/18
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- Ein Käufer, der dem Verkäufer gemäß § 281 I 1 BGB eine angemessene Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) setzt, den Mangel der Kaufsache aber vor dem Ablauf dieser Frist beseitigen lässt, hat gegen den Verkäufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer – hier: wegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1 BGB – keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen.
- Ein Käufer, der vom Verkäufer unter Fristsetzung Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt, obwohl der Verkäufer eine solche bereits i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, gibt damit eindeutig zu erkennen, dass er die Äußerungen des Verkäufers nicht als dessen „letztes Wort“ auffasst, und schafft beim Verkäufer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nacherfüllen zu dürfen.
OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2018 – 1 U 45/18
(vorangehend: LG Itzehoe, Urteil vom 19.06.2018 – 6 O 266/17)
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Da es nach § 355 III 2 BGB a.F. bei einem – hier zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs geschlossenen – Verbraucherdarlehensvertrag genügt, dem Verbraucher eine Abschrift seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, muss das dem Verbraucher belassene Exemplar des Vertragsformulars nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30).
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Eine Widerrufsbelehrung für einen Verbraucherdarlehensvertrag, in der es unter „Widerrufsfolgen“ heißt, der Verbraucher (Darlehensnehmer) habe nach einem Widerruf für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens „bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein[en] Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“, ist weder fehlerhaft noch undeutlich. Vielmehr kann der Verbraucher diese Angabe nur so verstehen, dass der Darlehensgeber im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des vollständig in Anspruch genommenen Darlehens keine Zinsen verlangt.
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Zwar muss ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) „klar und verständlich“ Angaben zu dem bei einer Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahren enthalten. Es bedarf aber keines Hinweises auf die Möglichkeit des Darlehensnehmers, den Vertrag gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Vielmehr ist das Erfordernis, auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinzuweisen, nicht mit der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) anhand der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) zu vereinbaren.
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Zwar muss der Darlehensgeber bei einem Verbraucherdarlehensvertrag „die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ angeben, soweit er „beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“ (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. = Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB n.F.). Ausreichend ist insoweit aber eine Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“, wenn zugleich die maßgeblichen Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden.
OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18
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Ob dem Käufer eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Perspektive des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der Interessen der Kaufvertragsparteien findet nicht statt. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Käufers in dem Zeitpunkt, in dem er sein Sekundärrecht (hier: sein Rücktrittsrecht) geltend macht.
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Einem Kfz-Käufer ist eine Nachbesserung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt insbesondere aufgrund einer Auskunft des Fahrzeugherstellers berechtigt und nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass einer Nachbesserung – hier: durch den nachträglichen Einbau eines höhenverstellbaren Fahrersitzes – sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.
LG Köln, Urteil vom 05.12.2018 – 18 O 415/17
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Zu den Voraussetzungen und den Wirkungen der in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehenen Beweislastumkehr.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16)
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss zwar die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die – angeblich mangelhafte – Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat und ob und gegebenenfalls wie er beseitigt werden kann. Einem Käufer, der vom Verkäufer Nacherfüllung verlangt, obliegt es aber in der Regel nicht, gleichzeitig ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann von dem Verkäufer verlangt werden, sein Interesse an einer Untersuchung der Kaufsache zu bekunden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2016 – I-5 U 99/15).
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Ein Kfz-Käufer, dessen Fahrzeug einen Mangel – hier in Gestalt eines zu hohen Ölverbrauchs – aufweist, kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 II 1 Fall 2 BGB) gehalten sein, das Angebot des Fahrzeugherstellers anzunehmen, das Fahrzeug auf Kosten des Herstellers in einer Vertragswerkstatt so instand setzen zu lassen, wie es ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem von dem Käufer initiierten selbstständigen Beweisverfahren empfohlen hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2018 – 1 U 679/18
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Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
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Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
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Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
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Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18
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Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die Volkswagen AG in Gewinnerzielungsabsicht Dieselmotoren des Typs EA189 mit einer Software versehen hat, die eine Manipulation der Schadstoffemissionen bewirkt. Damit hat die Volkswagen AG die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, sodass sie ihnen gemäß § 826 BGB Schadensersatz leisten muss.
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Muss die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 826 BGB den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten, so hat der Käufer der Volkswagen AG keine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche vielmehr dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 – 021 O 4310/16
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