- Widerruft ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag über einen Neuwagen, hat er für den durch die Erstzulassung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust grundsätzlich Wertersatz nach § 357a I BGB zu leisten. Denn die Erstzulassung stellt einen Umgang mit dem Fahrzeug dar, der zur Prüfung seiner Beschaffenheit, seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise nicht notwendig ist.
- Der Wertersatz bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Brutto-Händlerverkaufspreis des Fahrzeugs bei Vertragsschluss und dem Händlereinkaufspreis bei der Rückgabe durch den Verbraucher.
LG Berlin II, Urteil vom 26.02.2026 – 5 O 98/25
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag vom 10.11.2023 einen Neuwagen. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 11.11.2023 übergeben und am 14.11.2023 auf ihn (erst)zugelassen.
Am 25.11.2023, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Vertragserklärung. Auf seine Anfragen vom 08.12.2023 und vom 14.12.2023, in denen er darauf hinwies, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt sei, und die Beklagte aufforderte, ihm ein Rückgabedatum und einen Rückgabeort für das Fahrzeug zu nennen, erhielt er keine Antwort. Mit E-Mail vom 09.01.2024 wies die Beklagte den Widerruf als verspätet zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.01.2024 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs anzuerkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrags zuzustimmen. Mit E-Mail vom 17.02.2024 räumte die Beklagte die unberechtigte Zurückweisung des Widerrufs ein, bestätigte diesen als fristgerecht erklärt und forderte den Kläger auf, einen Termin zur Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass vom zu erstattenden Kaufpreis der von dem Kläger zu leistende Wertersatz abgezogen werde. Dieser betrüge bei einer Zulassung des Fahrzeugs „in der Regel 20 % des Kaufpreises“. Dem widersprach der Kläger in einem weiteren Anwaltsschreiben mit dem Hinweis, dass der Nutzungswertersatz unter Berücksichtigung der konkret gefahrenen Kilometer formelhaft berechnet werden müsse.
Am 06.03.2024 gab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagten zurück. Es war unbeschädigt und wies eine Laufleistung von 485 km auf.
In der Folge erstattete die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis nicht, auch nicht teilweise unter Einbehalt eines Nutzungswertersatzes. Daher forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mails vom 02.04.2024 und vom 21.04.2024 zur Rückzahlung auf, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 26.04.2024. Mit Anwaltsschreiben vom 17.05.2024 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Mit seiner am 18.06.2024 rechtshängig gemachten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 42.731 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zum Ersatz von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 736,61 € zu verurteilen. Nachdem die Beklagte nach Zustellung der Klageschrift 38.233 € an den Kläger gezahlt hatte, hat dieser die Klage teilweise zurückgenommen.
Der Kläger macht geltend, die in der Praxis übliche Annahme, ein Kraftfahrzeug erleide durch die Erstzulassung einen Wertverlust in Höhe von 20 % des Kaufpreises, könne im Streitfall widerlegt werden. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 26.06.2024 auf ihrer Internetseite für 45.000 € zum Kauf angeboten. Nach ihrem Vorbringen habe der ursprüngliche Wert des Fahrzeugs und damit der zum Zeitpunkt der Fahrzeugbestellung durch ihn, den Kläger, am 03.11.2023 üblicherweise zu entrichtende Bruttokaufpreis inklusive des Umweltbonus 47.070 € betragen. Demnach habe das streitgegenständliche Fahrzeug einen Wertverlust in Höhe von höchstens 2.070 € erfahren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch die Erstzulassung einen Wertverlust in Höhe von mindestens 15 % des Bruttokaufpreises, das heißt in Höhe von 6.747 €, erlitten habe. Bereits bei der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs dessen Wert um etwa 20 % mindere. Ihr stehe daher gegen den Kläger jedenfalls ein Gegenanspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 6.747 € zu. Insoweit hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt und geltend gemacht, es sei gefestigte Rechtsprechung, dass die Zulassung eines Fahrzeugs die Grenze der Prüfung der Ware durch den Verbraucher überschreite.
Die in der Hauptsache zuletzt auf Zahlung von 4.498 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des Kaufpreises gemäß §§ 357 I, 357a I BGB ist in voller Höhe erloschen: zum einen durch Erfüllung nach Rechtshängigkeit in Höhe von 38.233 € (§ 362 I BGB) und zum anderen infolge der Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB. Der Beklagten stand jedenfalls in Höhe von 6.747 € (= 15 % vom Bruttokaufpreis in Höhe von 44.980 €) ein Gegenanspruch auf Zahlung von Wertersatz wegen der Erstzulassung des Fahrzeugs durch den Kläger aus § 357a I BGB zu.
a) Nach § 357a I BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Diese gesetzgeberisch aufgestellten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der durch die Erstzulassung eingetretene Wertverlust in Höhe von 20 % beruht auf einer übermäßigen Nutzung des Fahrzeugs im Sinne des § 357a I Nr. 1 BGB, die über die bloße Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging.
In Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2011/83/EU1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304, 64. wird der Umfang der dem Verbraucher möglichen wertersatzfreien Prüfung wie folgt umschrieben:
„Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte.“
Wenn der Kunde hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 = juris Rn. 21 ff.).
Das Testen eines Fahrzeugs im stationären Handel beschränkt sich typischerweise auf dessen Inaugenscheinnahme sowie eine Funktionsprüfung und eine Probefahrt (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 736). Die Zulassung eines Neuwagens wäre dem Verbraucher im stationären Handel demgegenüber gerade nicht möglich und kann daher auch nicht wertersatzfrei erfolgen. Die Rechtsprechung behandelt die Erstzulassung eines Neuwagens als einen Umstand, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig ist und insofern eine Wertersatzpflicht auslöst.
Außerdem ist die Zulassung des Fahrzeugs auch nicht erforderlich, um dessen Prüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 = juris Rn. 24). Weder führt sie zu einem Erkenntnisgewinn des Verbrauchers in Bezug auf Eigenschaften und Funktionalität des Fahrzeugs noch ist sie Voraussetzung für eine Probefahrt. Eine Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr wäre dem Kläger vielmehr auch ohne die vorherige Zulassung des erworbenen Fahrzeugs mithilfe eines Kurzzeitkennzeichens auf der Grundlage des § 42 FZV möglich gewesen (in diesem Sinne auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 736). Hierdurch besteht eine gleichwertige Prüfungsmöglichkeit wie im stationären Handel, wo für Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr vom Händler in der Regel rote Kennzeichen zur Verfügung gestellt werden (§ 41 FZV).
b) Der Wertersatzanspruch beträgt insgesamt auch mindestens 6.747 €.
Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt nach der Vergleichswertmethode. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Ware bei Vertragsschluss und dem Verkehrswert der Ware bei deren Rückgabe (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 40 ff.).
Der Verkehrswert eines Fahrzeugs bei dessen Übergabe richtet sich nach dem Brutto-Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und nicht nach dem Händlereinkaufspreis, weil Ersterer der Preis ist, den der durchschnittliche Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 = NJW 2023, 910 Rn. 63 ff.). Der Verkehrswert eines Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemisst sich nach dem Händlereinkaufspreis, weil es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (BGH, Urt. v. 25.10.2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 = NJW 2023, 910 Rn. 76 ff.). Ob und zu welchem Preis der Händler das Fahrzeug sodann weiterverkaufen kann, beeinflusst den Händlereinkaufspreis nicht. Ein Weiterverkauf durch den Händler hat damit auf die Wertersatzpflicht infolge des Widerrufs keinen Einfluss. Das ergibt sich schon daraus, dass der Händler in diesem Fall vermögensrelevante Bemühungen unternimmt, wie beispielsweise die Erstellung des Verkaufsinserats, Aufbereitung des Fahrzeugs, Zeit- und Personalaufwand für Verkaufsgespräche und etwaige Probefahrten.
Der üblicherweise auf dem Markt zu zahlende Preis für den Erhalt des Fahrzeugs bei Vertragsschluss lag unstreitig bei 47.070 €. Bei Rückgabe betrug der Wert des Fahrzeugs (allein wegen der Erstzulassung) maximal 38.233 € oder weniger. Der Wertverlust beläuft sich damit auf mindestens 15 % des Bruttokaufpreises, mithin 6.747 €.
Infolge der Erfüllung in Höhe von 38.233 € und der wirksamen Aufrechnung sind sowohl die Klageforderung zu 1 als auch die Klageforderung zu 2 in voller Höhe erloschen. Nach welchem Streitwert die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, kann dabei dahinstehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 III 3 ZPO. Die Erfüllung durch Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 38.233 € erfolgte nach Rechtshängigkeit. Die Klage ist am 18.06.2024 bei Gericht eingereicht worden und der Beklagten infolge in der Sphäre des Gerichts liegender Umstände erst nach der streitgegenständlichen Kaufpreisrückzahlung zugestellt worden. Soweit der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe der Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 38.233 € weitere 4.498 € verlangt hat, hat er hingegen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er insoweit nach den obigen Ausführungen unterlegen ist. …
