Leitet der Besteller nach einer mangelhaften Reparatur seines Kraftfahrzeugs zeitnah ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um Beweise vor einer anderweitigen Instandsetzung des Fahrzeugs zu sichern, verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit, wenn er die Reparatur bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens zurückstellt und dessen Dauer nicht zu vertreten hat. Die vom Werkunternehmer für diesen Zeitraum geschuldete Nutzungsausfallentschädigung ist weder wegen der langen Dauer des Nutzungsausfalls zu kürzen noch schematisch auf den Wert des Fahrzeugs begrenzt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2025 – 6 U 76/24
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Reparatur ihres Kraftfahrzeugs.
Sie ließ dieses Fahrzeug am 04.03.2020 zur Reparatur in die Werkstatt der Beklagten bringen. Die Beklagte stellte unter anderem Metallspäne im Kraftstoffsystem fest und teilte der Klägerin mit, dass der Fahrzeughersteller in einem solchen Fall den kompletten Austausch von Tank, Kraftstoffleitungen und Injektoren vorsehe. Dies koste circa 10.000 €. Alternativ komme eine Reinigung der genannten Komponenten zum Festpreis von 5.000 € in Betracht. Die Klägerin erteilte der Beklagten den Auftrag zur Reinigung der Komponenten. Im Anschluss an diese bis zum 11.06.2020 dauernde Reparatur, bei der unter anderem die Injektoren bei der G-GmbH gereinigt und instandgesetzt wurden, stellte die Klägerin nach einer Betankung des Fahrzeugs Geräusche fest. Daher brachte sie das Fahrzeug am 12.06.2020 erneut zur Beklagten. Diese diagnostizierte erneut Späne im Kraftstoffsystem und sandte die Injektoren ein weiteres Mal an die G-GmbH. Unter dem 17.09.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug solle abgeholt werden; sie – die Beklagte – werde keine weiteren Arbeiten daran ausführen. Die Beklagte stellte der Klägerin eine Rechnung über 4.954,76 €.
Die Klägerin brachte ihr Fahrzeug in die Kfz-Werkstatt des W Dieser legte ihr unter dem 23.09.2020 einen Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeugs über 4.796,75 € vor.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. In diesem Verfahren sollte festgestellt werden, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht fachgerecht und nicht erfolgreich repariert habe und dass für eine fachgerechte Reparatur die im Kostenvoranschlag des W ausgewiesenen Kosten anfallen würden. Das entsprechende Gutachten wurde von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S unter dem 12.07.2021 erstellt.
Am 05.08.2021 erteilte die Klägerin dem W einen Reparaturauftrag und stellte ihm dafür einen separat erworbenen Kraftstofftank zur Verfügung. Die Reparatur war am 24.09.2021 abgeschlossen. W stellte der Klägerin dafür 4.998,34 € in Rechnung. Zudem berechnete er ihr Standkosten für 345 Tage zu je 9,45 €, also insgesamt 3.879,69 €.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Fahrzeugreparatur mangelhaft ausgeführt. Sie habe die Schadensursache nicht beseitigt, obwohl sie zugesichert habe, dass die vereinbarte Festpreisreparatur eine nachhaltige und sichere Reparaturvariante darstelle. Im Kraftstoffsystem des Fahrzeugs hätten sich auch nach dem Nachbesserungsversuch der Beklagten noch Späne befunden, sodass jederzeit ein erneuter Ausfall möglich gewesen wäre. Die von W durchgeführten Arbeiten seien für eine fachgerechte Reparatur und zur Beseitigung von durch die Standzeit verursachten weiteren Mängeln erforderlich gewesen. Die Beklagte habe ihr die von W in Rechnung gestellten Reparaturkosten (4.998,34 €), die Kosten für den Kraftstofftank (379,95 €) sowie die Standkosten (3.879,69 €) zu ersetzen. Auf den Gesamtbetrag von 9.257,98 € hat sich die Klägerin die Werklohnforderung der Beklagten für den unternommenen Reparaturversuch in Höhe von 4.954,76 € anrechnen lassen. Zusätzlich zu der sich daraus ergebenden Forderung von 4.303,22 € hat sie – jeweils nebst Zinsen – den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (480,12 €) und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23.954 € wegen des Ausfalls des Fahrzeugs vom 15.08.2020 bis zum 24.09.2021 (406 Tage zu je 59 €).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie habe das Fahrzeug der Klägerin erfolgreich repariert. Um die Kosten von weit über 10.000 € zu vermeiden, die für den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Austausch des gesamten Kraftstoffsystems angefallen wären, habe sie mit der Klägerin vereinbart, dass der Kraftstofftank entleert und ebenso wie die Kraftstoffleitungen gereinigt werden sollten. Zudem sollten die Hochdruckpumpe und alle sechs Injektoren der G-GmbH zur Prüfung und Instandsetzung übersandt werden. So sei schließlich auch verfahren worden. Eine im Anschluss durchgeführte Probefahrt habe keine Beanstandungen ergeben. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug zur Nachbesserung zurückgebracht habe, habe sie, die Beklagte, die Injektoren und die Hochdruckpumpe überprüft und von der G-GmbH instandsetzen lassen. Auch diese Reparatur sei erfolgreich gewesen. Das Fahrzeug habe im Anschluss eine erneute Probefahrt ohne Beanstandungen absolviert.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.532,54 € stattgegeben und der Klägerin einen Anspruch auf Ersazu außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe wegen einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagte für den Erfolg der Reparatur habe einstehen wollen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei die Reparatur jedoch fehlerhaft ausgeführt worden, entweder durch die Beklagte selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfin, die G-GmbH, die die Injektoren instandgesetzt habe. Daher könne die Klägerin die an W gezahlten Reparaturkosten ersetzt verlangen, und zwar einschließlich der Kosten, die für die Reparatur der Standschäden angefallen seien. Nicht zu ersetzen habe die Beklagte indes die Kosten für den Tank und dessen Einbau, denn dabei handele es sich um Sowiesokosten. Die Klägerin könne auch mit Erfolg die aufgewendeten Standkosten ersetzt verlangen. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe ihr aber nicht zu, weil bezogen auf den streitigen Zeitraum kein Nutzungswille festzustellen sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel zuletzt lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23.954 € nebst Rechtshängigkeitszinsen erreichen wollen. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Anspruch zu Unrecht verneint. Sie habe sich nach dem 17.09.2020 umgehend um eine Reparatur ihres Fahrzeugs bemüht. Die Verzögerung sei auf die Dauer des selbstständigen Beweisverfahrens zurückzuführen, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Sie habe nicht gewusst und nicht wissen können, wann dieses Verfahren abgeschlossen sein würde, und dementsprechend nicht disponieren können. Es sei ihr deshalb nicht zumutbar gewesen, sich ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe ihr auch nicht der notwendige Nutzungswille gefehlt. Sie sei für ihre tägliche Lebensgestaltung auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen. Sie wohne am Rande von O., wo der öffentliche Personennahverkehr unzureichend sei. Einkaufsmöglichkeiten bestünden nur in einem Gewerbegebiet außerhalb der Ortschaft, das mit dem Fahrzeug zu erreichen sei. Sie versorge ihren herzkranken, in seiner Mobilität eingeschränkten Vater und benötigt für Einkäufe, Fahrten zum Arzt und für Sozialkontakte ein Auto. Ihr Mann nutze sein Fahrzeug für den Arbeitsweg, sodass es ihr tagsüber nicht zur Verfügung stehe. Bis zur vollständigen Reparatur ihres Fahrzeugs habe sie sich regelmäßig Fahrzeuge von Nachbarn oder Freunden geliehen.
Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Mit ihrer Berufung hat sie ihr Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiterverfolgt. In Bezug auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, da sie kein Ersatzfahrzeug beschafft habe. Die Dauer des selbstständigen Beweisverfahrens sei ihr, der Beklagten, nicht anzulasten. Jedenfalls fehle es am notwendigen Nutzungswillen der Klägerin. Sie, die Beklagte, habe keine mangelhafte Werkleistung erbracht. Unabhängig davon habe sie die Reparaturkosten nicht zu ersetzen, die auf die lange Standzeit des Fahrzeugs zurückzuführen seien.
Die Berufung der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg, während die Berufung der Beklagten weitgehend erfolglos blieb.
Aus den Gründen: II. … Die Berufung der Klägerin hat in dem zuletzt verfolgten Umfang im Wesentlichen Erfolg; sie kann von der Beklagten die ihr vom Landgericht nicht zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung – mit geringen Abzügen – verlangen. Die Berufung der Beklagten bleibt hingegen im Wesentlichen unbegründet, denn das Landgericht hat die Beklagte zu Recht als verpflichtet angesehen, der Klägerin aufgrund einer mangelhaften Werkleistung Schadensersatz zu zahlen. Lediglich in Bezug auf einen Teil der Standkosten sowie einen geringen Teil der geltend gemachten Reparaturkosten hat das Landgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
1. Der Klägerin steht entgegen der mit ihrer Berufung weiterhin vorgetragenen Ansicht der Beklagten ihr gegenüber ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 634 Nr. 4 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB zu.
a) Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin reparieren sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte mangelhaft ausgeführt, denn das Fahrzeug war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. S in dem vor dem Amtsgericht Strausberg durchgeführten Beweissicherungsverfahren bei Übergabe an die Klägerin am 17.09.2022 nicht fahrtüchtig.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die erneute Beschädigung der zum Einspritzsystem im klägerischen Fahrzeug gehörenden Injektoren, die zu einer weiter bestehenden Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs geführt hat, darauf zurückzuführen sein, dass die notwendigen Reinigungsarbeiten am Kraftstoffsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht im erforderlichen Umfang ausgeführt worden sind, sodass Reste von Metallspänen im System zu den neuen Defekten an den Injektoren geführt haben. Denkbar sei auch, dass die instandgesetzte Hochdruckpumpe versagt habe und dass daher neuer Metallabrieb in das System gelangt sei, was die Injektoren beschädigt haben würde.
Beide Alternativen begründeten eine Haftung der Beklagten. Die Hochdruckpumpe hat zwar nicht die Beklagte selbst instandgesetzt, sondern sich dazu der G-GmbH bedient. Diese ist aber in Erfüllung der von der Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtung tätig geworden, sodass die Beklagte nach § 278 BGB für deren Verschulden einzustehen hätte.
Zu Recht hat das Landgericht den Einwand der Beklagten als unerheblich angesehen, sie habe für einen Erfolg der Reparatur nicht einstehen wollen. Dass die Beklagte eine Garantie für die durchgeführten Arbeiten nicht hat übernehmen wollen, kann vielmehr zu ihren Gunsten unterstellt werden, lässt ihre Haftung allerdings nicht entfallen. Denn auch ohne eine solche Garantieerklärung schuldete sie eine mangelfreie Leistung, die sie nach den dargestellten Ausführungen des Sachverständigen nicht erbracht hat.
Dabei kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich aus Kostengründen nicht für den herstellerseitig empfohlenen Austausch der Komponenten, sondern für deren bloße Reinigung entschieden hat. Denn aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. S ist zu folgern, dass eine sorgfältige Reinigung den Mangel beseitigt hätte, sodass aus dessen Wiederauftreten auf einen fachlichen Fehler geschlossen werden kann. Dass sich die Klägerin – nach entsprechender Aufklärung – mit einer Reparaturalternative einverstanden erklärt hätte, bei der das Risiko besteht, dass der Mangel nicht beseitigt wird, hat das Landgericht auf Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt und wäre im Hinblick auf die auch mit der Alternativreparatur verbundenen Kosten von immerhin circa 5.000 € auch nicht vorstellbar. Das greift die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht an.
b) Im Ergebnis kann die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist zur Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 634 Nr. 4 Fall 1 BGB Schadensersatz verlangen.
aa) Ihr steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur des Fahrzeugs aufgewendeten Fremdkosten zu. Von der durch die Klägerin insoweit eingereichten Rechnung der Firma W vom 24.09.2021 in Höhe von 4.998,34 € brutto (4.200,29 € netto) sind nach der Entscheidung des Landgerichts, der die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten ist, die Kosten für den Austausch des Tanks (128,55 € netto) und dessen Entsorgung (199,80 € netto) auszunehmen. Auch das mit 2,95 € netto abgerechnete Leuchtmittel für das Bremslicht nebst dessen Einbaukosten von 7,14 € sind nicht erstattungsfähig. Das Bremslicht steht mit den Arbeiten am Kraftstoffsystem nicht in Zusammenhang und es ist nicht nachvollziehbar, dass ein solches Leuchtmittel durch eine längere Standzeit eines Fahrzeugs in seiner Funktion beeinträchtigt wird.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind darüber hinausgehende Abzüge nicht gerechtfertigt, insbesondere sind nicht die Kosten für die Instandsetzung der Bremsen herauszurechnen. Dass die Bremsscheiben durch die lange Standzeit des Fahrzeugs Rost angesetzt haben und ersetzt werden mussten, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Soweit sie geltend macht, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt (§ 254 II BGB), weil sie nicht für eine zeitnahe Reparatur des Fahrzeugs gesorgt habe, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg. Der Klägerin ist die verzögerte Reparatur des Fahrzeugs nicht zuzurechnen. Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, betrug bereits die Reparaturzeit bei der Beklagten mehr als sechs Monate. Die Standzeit des Fahrzeugs im Übrigen geht auf die Dauer des selbstständigen Beweisverfahrens zurück, das die Klägerin zeitnah nach Rückgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte beantragt hat und zu dessen Verzögerung sie nicht beigetragen hat. Die von ihr angeforderten Vorschüsse für Gerichtskosten- und Sachverständigenkosten hat die Klägerin jeweils fristgerecht eingezahlt, und sie hat auch nach Abschluss des Verfahrens zeitnah die Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma W in Auftrag gegeben. Zu einer Reparatur des Fahrzeugs vor Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens war sie aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht verpflichtet.
Insgesamt ergibt sich für die Reparatur des Fahrzeugs ein erstattungsfähiger Betrag von 3.861,85 € netto (4.595,60 € brutto).
bb) Der Klägerin steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz der bei der Firma W angefallenen Standkosten für das Fahrzeug zu. Die Klägerin war berechtigt, das Kraftfahrzeug unterzustellen, weil ein Abstellen des nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum aus den vom Landgericht angeführten Gründen mit nicht unerheblichen Risiken behaftet gewesen wäre. Dass das von der Firma W insoweit in Rechnung gestellte Entgelt nicht ortsüblich oder unangemessen gewesen wäre, wendet auch die Beklagte nicht ein. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) ist der Klägerin aus den unter II 1 b aa angeführten Gründen auch insoweit nicht vorzuhalten. Allerdings kann die Klägerin Standkosten nur für den Zeitraum vom 18.09.2020 bis zum 05.08.2021 (322 Tage) verlangen, weil an diesem Tag der Reparaturauftrag bei der Firma W ausgelöst worden ist. Für die Zeit, in der das Fahrzeug zum Zwecke durchzuführender Arbeiten bei der Firma verblieben ist, hat die Beklagte Standkosten nicht mehr zu ersetzen. Der Klägerin steht deshalb ein Ersatz von Standkosten gegenüber der Beklagten nur in Höhe von (322 × 9,45 =) 3.042,90 € zzgl. 19 % MwSt., das heißt in Höhe von 3.621,05 € zu.
cc) Insgesamt kann die Klägerin danach 8.216,65 € (4.595,60 € Reparaturkosten zzgl. 3.621,05 € Standkosten) erstattet verlangen. Davon lässt sie sich den von der Beklagten geltend gemachten Werklohn von 4.954,76 € abziehen, sodass ihr noch ein Betrag von 3.261,89 € zuzusprechen war.
dd) Des Weiteren kann die Klägerin von der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, verlangen, allerdings lediglich für 399 Tage und insgesamt (nur) in Höhe von 23.541 €. In dieser Höhe hat die Berufung der Klägerin Erfolg.
Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines PkW einbüßt, hat nach allgemeiner Meinung auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatzkraftfahrzeug anmietet, denn der auf einen Mietwagen verzichtende und sparsame Eigentümer soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der ein Ersatzfahrzeug in Anspruch nimmt (vgl. BGH, 30.09.1963 – III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 347 ff.). Voraussetzungen sind ein Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sowie eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung.
Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bereits deshalb nicht für gerechtfertigt erachtet, weil es an einem der Beklagten zuzurechnenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit fehlte, nachdem das Fahrzeug, als es zu der Beklagten verbracht wurde, nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Dies verkennt, dass die Klägerin bei erfolgreicher Reparatur durch die Beklagte das Fahrzeug wieder hätte nutzen können und dass eine solche Reparatur, wie sich aus der nachfolgenden Instandsetzung durch die Firma W ergibt, auch technisch möglich war. Dass dies, wie sie geltend macht, ab dem 14.08.2020 zu erwarten gewesen wäre, nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 11.06.2020 zur Nachbesserung der Reparatur wieder zu der Beklagten gebracht hat, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Wie die Klägerin in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat, hat sie das Fahrzeug bei der Firma W am 17.09.2021 abgeholt. Vom 14.08.2020 bis zu diesem Tag, also während eines Zeitraumes von 399 Tagen, konnte die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nutzen.
Die Klägerin hat durch die entgangene Nutzung ihres Fahrzeugs bis zur Reparatur durch die Firma W auch eine fühlbare Beeinträchtigung hinnehmen müssen.
Die Gebrauchsmöglichkeit eines privat genutzten Pkw als Vermögensgut ist allgemein anerkannt. Allerdings ist nicht jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen. Vielmehr gelten auch für den Nutzungsausfallschaden die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663 Rn. 6). Soweit der Betroffene den Wagen unabhängig von dem haftungsbegründenden Ereignis nicht nutzen konnte oder der Gebrauch von ihm nicht beabsichtigt war, also lediglich eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit vereitelt worden ist, kommt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht, denn dann führte die Annahme eines ersatzfähigen Schadens dazu, den Ersatz unter Verletzung des § 253 BGB auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1966 – VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 217 = NJW 1966, 1260, 1261; Beschl. v. 09.07.1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 ff. = NJW 1987, 50, 52 f.). Der Nutzungsausfall stellt daher nur einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn und soweit das Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis als Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt worden wäre und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erlitten hat, weil er beispielsweise im Alltag auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen und Beeinträchtigungen in der zeitlichen Planung seines Alltagslebens hinnehmen musste (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2011 – 9 U 29/11, NZV 2012, 234, 235).
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat die für das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Gutt, in: Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, 2023, Nutzungsausfallentschädigung Rn. 5 m. w. N.) den Beweis geführt, dass sie auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war.
Die Zeugen E, X und Y haben die – in ihrer persönlichen Anhörung vom 13.05.2025 vertiefte – Darstellung der Klägerin bestätigt, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig zu Einkäufen, Arztbesuchen – auch mit ihrem chronisch kranken Vater – und zur Herstellung von Sozialkontakten nutzte. Ein Ausweichen auf das weitere in ihrer Familie vorhandene Fahrzeug war ihr, wie ihr Ehemann bestätigt hat, nicht möglich, weil er dieses wochentags nutzte, um nach A. zur Arbeit zu fahren, und weil es sich um einen Pritschenwagen handelte, in den die Klägerin nur mühevoll und ihr Vater wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht einsteigen konnte. Der Zeuge E, an dessen Aussage zu zweifeln auch im Hinblick auf seine familiäre Verbundenheit mit der Klägerin keine Gründe bestehen, hat zudem die Ausführungen der Klägerin bestätigt, dass sie, solange ihr ein Fahrzeug zur Verfügung stand und auch in der Zeit des Nutzungsausfalls, keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt hat. Dies bot sich, wie auch der Zeuge Y bestätigt hat, bereits deshalb nicht an, weil der von der Wohnung der Klägerin erreichbare öffentliche Personennahverkehr nur ausgedünnt getaktet ist und seine Nutzung deshalb zunächst einen längeren Fußweg bedeutet hätte. Dies hat die Klägerin nachvollziehbar für Arztbesuche mit ihrem in der Mobilität eingeschränkten Vater und Wocheneinkäufe an Lebensmitteln für die Familie als nicht praktikabel angesehen. Stattdessen hat sie sich, wie die Zeugen Y und X bestätigt haben, regelmäßig deren Fahrzeuge ausgeliehen, um ihre Geschäfte zu besorgen. Beide Zeugen haben bekundet, während des streitgegenständlichen Zeitraums über Fahrzeuge verfügt zu haben, die sie nicht im täglichen Gebrauch nutzen und die sie jeweils nach konkreter Absprache, mal wöchentlich oder mehrfach in der Woche oder auch für einige Tage, als Freunde und Nachbarn der Klägerin zur Verfügung gestellt haben. Gründe, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln, bestehen nicht und trägt auch die Beklagte nicht vor.
Dass die Klägerin die Fahrzeuge von Nachbarn und Freunden nutzen konnte, steht ihrem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der Beklagten nicht entgegen, denn der Schädiger soll nicht durch eine freiwillige Leistung Dritte entlastet werden, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23 m. w. N.).
Im Ergebnis kann die Klägerin für die Zeit vom 15.08.2020 bis zum Ende der Reparatur durch die Firma W am 17.09.2021, mithin für 399 Tage, Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit ihres Fahrzeugs verlangen, die sie beanstandungsfrei nach der Tabelle Sanden/Danner bemessen hat. Dort wird die Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Fahrzeug … für ein mehr als zehn Jahre altes Fahrzeug in der Gruppe G mit 59 € pro Tag bewertet. Die vorgenannte Tabelle ist als Grundlage der vom Senat vorzunehmenden Schadensschätzung (§ 287 ZPO) auch geeignet. Sie differenziert nach Fahrzeugmarken, Typen, technischer Ausstattung und Alter des Fahrzeugs. Die Klägerin hat zudem für die Berechnung ihrer Nutzungsausfallentschädigung zu ihren Lasten einen Taxbetrag angesetzt, der in der Tabelle für Fahrzeuge über zehn Jahre angesetzt war, obwohl ihr am 29.02.2012 erstzugelassenes Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur dieses Alter noch nicht erreicht hatte. Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, die als Grundlage für eine Schätzung der der Klägerin entgangenen Gebrauchsvorteile herangezogen werden könnten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gebrauchsvorteile, die der Klägerin durch die fehlerhafte Reparatur der Beklagten entgangen sind, während der Zeit des Nutzungsausfalls vermindert hätten.
Es ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 23.541 €.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie diesem Anspruch weder ganz noch teilweise einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) entgegenhalten.
Die Vorschrift des § 254 II BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urt. v. 25.01.2018 – VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25 m. w. N.). Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 1541/18, NJW 2019, 2538 Rn. 23; Urt. v. 28.02.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16).
Eine dahin gehende Obliegenheitsverletzung ist der Klägerin aber nicht vorzuhalten, insbesondere nicht insoweit, als sie sich nicht um ein Ersatzfahrzeug bemüht hat. Denn weder war für sie bei Abholung des Fahrzeugs aus der Reparatur der Beklagten erkennbar, dass sie für mehr als ein Jahr auf die Nutzung ihres Fahrzeugs würde verzichten müssen, noch hat sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass die Reparatur erst im September 2021 ausgeführt werden konnte.
Nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 12.06.2020 zur Nachbesserung in die Werkstatt der Beklagten verbracht hatte und eine Reparatur bis zum 05.08.2020 nicht erfolgt war, hat sie der Beklagten eine Frist zur Fertigstellung bis zum 14.08.2020 gesetzt. Das Fahrzeug ist allerdings erst nach erneuter Fristsetzung am 17.09.2020 an die Klägerin herausgegeben worden, ohne dass dies erkennbar auf in der Person oder im Verhalten der Klägerin liegende Gründe zurückzuführen ist. Die Klägerin hat das Fahrzeug sodann am 18.09.2020 zur Firma W verbracht, die am 30.09.2020 einen Kostenvoranschlag vorgelegt hat. Dass die Klägerin vor der Reparatur mit Antrag vom 06.10.2020 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hat, um die Beweise zu sichern statt sofort die Reparatur zu beauftragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Länge dieses Verfahrens hatte die Klägerin, wie bereits dargelegt, keinen Einfluss, und sie hat auch in Ansehung der dem Sachverständigen vom Amtsgericht gesetzten Frist zur Fertigstellung des Gutachtens bis zum 20.04.2021 nicht vorhersehen können, dass das am 04.01.2021 beauftragte Gutachten erst am 12.07.2021 fertiggestellt werden würde. Schließlich hat die Klägerin den Reparaturauftrag zeitnah nach Erhalt des Gutachtens am 16.07.2021 am 05.08.2021 erteilt.
Eine Reduzierung der der Klägerin zuzusprechenden Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb im Hinblick auf die sehr lange Dauer des Nutzungsausfalls nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1987 – X ZR 49/86, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 25.01.2005 – VI ZR 112/04, juris Rn. 8); für Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, ist nichts ersichtlich. Ob, wie die Beklagte geltend macht, die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs übersteigt, kann deshalb dahinstehen, denn dafür wäre nicht die Klägerin, sondern die Beklagte verantwortlich, die es in der Hand gehabt hätte, die Kläger durch die geforderte Zahlung der Reparaturkosten klaglos zu stellen.
c) Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291, 288 I 2 BGB.
2. Die Klägerin kann schließlich nach §§ 280 I, II, 286 I BGB Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € (berechnet nach Maßgabe der Vorschriften des RVG in der Fassung vom 23.07.2013, gültig bis zum 31.12.2020) an die diese verauslagt habende Rechtsschutzversicherung verlangen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 I ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil der Reparaturkosten, einem Teil der Nutzungsausfallentschädigung und einem Teil der Standgebühren war insgesamt geringfügig und hat besondere Kosten nicht verursacht. …
