Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „nicht nachlackierungsfrei“ und „nicht unfallfrei“ nicht den Anforderungen des § 476 I 2 BGB an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Inhaltlich bedarf es dafür vielmehr einer konkreten Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit des Fahrzeugs.

LG Köln, Urteil vom 26.05.2026 – 18 O 329/25

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Autohaus betreibt, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.

Sie erwarb das am 19.05.2018 erstmals zugelassene Fahrzeug – einen Audi A4 – am 10.05.2025 als Verbraucherin von der Beklagten. Seinerzeit hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 122.590 km. Die Rechnung weist einen Kaufpreis in Höhe von 24.950 € aus. Sie enthält zudem den folgenden Hinweis: „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch nicht als unfallfrei verkauft!!“ Bei dem Audi A4 handelt es sich unstreitig um ein nachlackiertes Unfallfahrzeug, das von der Beklagten im Internet als „unfallfrei“ angeboten wurde. Auf Nachfrage des Ehemanns der Klägerin wurde mitgeteilt, das Fahrzeug habe allenfalls einen „kleineren Unfall“ erlitten..

Ebenfalls am 10.05.2025 verkaufte die Klägerin der Beklagten das bis dahin von ihr genutzte Fahrzeug mit separatem Vertrag zum Preis von 3.000 €.

Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 1.000 € an die Beklagte. Nachdem sich die Parteien darauf geeinigt hatten, den Kaufpreis für das Altfahrzeug der Klägerin vom Kaufpreis für den gebrauchten Audi A4 abzuziehen, überwies die Klägerin weitere 20.950 € an die Beklagte.

Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte die Klägerin diverse Mängel des Fahrzeugs, indem sie der Beklagten Nachrichten über einen Messengerdienst sandte. Wann genau dies geschah, ist nicht bekannt.

Am 03.06. und am 16.06.2025 übergab die Klägerin das Fahrzeug der Beklagten, die daran „diverse Kleinigkeiten“ beheben sollte.

Zudem stellte die Klägerin das Fahrzeug einem Audi-Vertragshändler vor. Dieser teilte ihr mit, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2025 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zu dessen Rückabwicklung auf. Diesbezüglich wurde die Beklagte mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 04.08.2025 erfolglos gemahnt. Mit Schreiben vom 05.09.2025 erklärte sich die Beklagte zur Nachbesserung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereit.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihr verschwiegen zu haben, dass der streitgegenständliche Audi A4 einen größeren Unfall erlitten habe und anschließend nicht fachgerecht repariert worden sei. Dies habe die Beklagte erkennen können. Insoweit behauptet die Klägerin, das Fahrzeug habe sich im Jahr 2022, in der Besitzzeit des Vorbesitzers, überschlagen, sei dabei rundum beschädigt worden und habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die Angaben der Beklagten im Kaufvertrag seien laut Klägerin unzureichend, um eine Haftung der Beklagten für den Unfallschaden auszuschließen. Sie macht geltend, sie hätte den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn die Beklagte sie pflichtgemäß auf den Unfallschaden hingewiesen hätte.

Die Klägerin hat sich ursprünglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 913,32 € anrechnen lassen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von (24.950 € − 913,32 € =) 24.036,68 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Audi A4, zu verurteilen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt und diese auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.457,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Nach Mitteilung des aktuellen Kilometerstands in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises nebst Zinsen „unter Berücksichtigung der […] höheren Laufleistung“ gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin ausreichend darauf hingewiesen zu haben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei. Im Übrigen seien Mängel des Fahrzeugs behoben worden oder hätten bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin noch nicht vorgelegen. Für die Zeit der Mängelbeseitigung habe sie der Klägerin deren Altfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin beschädigt an sie zurückgegeben habe.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zu 1 (nter Berücksichtigung der höheren Laufleistung) ist dahin gehend auszulegen, dass die Klage im Hinblick auf die höhere Nutzungsentschädigung gemäß § 269 I, II 1 und II 2 ZPO zurückgenommen wird. Eine Zustimmung zu dieser Teilklagerücknahme war nicht erforderlich. Diese Teilklagerücknahme ist auch der Höhe nach ausreichend bestimmbar, da sich die Berechnung der Nutzungsentschädigung aus den Ausführungen in der Klageschrift ergibt.

Hinsichtlich des Antrags zu 2 ist die Klägerin unstreitig ermächtigt, auch den seitens ihres Rechtsschutzversicherers geltend gemachten Betrages im eigenen Namen geltend zu machen. Da sie insoweit nicht Zahlung an sich selbst verlangt, kommt es nicht darauf an, ob sie diese auch auf eigene Rechnung geltend machen kann.

Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ergibt sich aus der mit dem Annahmeverzug einhergehenden Haftungsbeschränkung für den Kläger (§§ 300 ff. BGB). Darüber hinaus wird dem Kläger durch die Feststellung der Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO ermöglicht

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 23.445,87 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 346 I, § 437 Nr. 3 Fall 1, § 433 I 2, § 434 I BGB.

1. Zwischen den Parteien wurde unstreitig am 10.05.2025 ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über den streitgegenständlichen Audi A4 geschlossen.

2. Der von der Beklagten an die Klägerin verkaufte Pkw war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch mangelhaft gemäß § 434 I BGB.

a) Gemäß § 434 I BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den – hier nicht relevanten – Montageanforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen genügt die Sache dann, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (vgl. § 434 II BGB). Soweit nichts anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen insbesondere dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder anderer (vgl. § 434 III BGB).

Diesen objektiven Anforderungen des § 434 III BGB genügt der streitgegenständliche Audi A4 nicht.

Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein.

Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden“ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19). Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein reiner „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Die Klägerin hat unter Inbezugnahme der Anlagen K8 und K9 ausreichend substanziiert dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs vom Vorbesitzer durch die Beklagte im Jahr 2022 nicht bloß einen geringen Schaden aufwies, sondern vielmehr durch einen Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Wie sich aus dem Kfz-Kaskogutachten vom 14.12.2022 (Anlage K8) ergibt, standen dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 28.300 € Netto-Reparaturkosten in Höhe von 43.770,15 € gegenüber. Die unfallbedingt eingetretenen Schäden sind auch auf den Lichtbildern des Gutachtens (Abbildungen 7 ff.) deutlich sichtbar. Sie gehen über bloße kleinere Lack- beziehungsweise Bagatellschäden hinaus. Soweit die Beklagten den diesbezüglichen konkreten Vortrag der Klägerin einfach bestritten hat, reicht dieses Bestreiten allein nicht aus. Insbesondere legte die Beklagte im Verfahren nicht dar, warum das als Anlage K8 vorgelegte Gutachten unzutreffend sein soll. Auf die (streitige) Frage einer fachgerechten Reparatur kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der streitgegenständliche Pkw 2017 erstmals zugelassen wurde und zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zwischen den Parteien eine Laufleistung von 122.590 km aufwies, ergibt sich nichts anderes. Angesichts des sich aus der Rechnung ergebenen Kaufpreises von (jedenfalls) über 20.000 € durfte die Klägerin erwarten, dass das Fahrzeug jedenfalls keinen so erheblichen Unfall erlitten hat, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

b) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass das Fahrzeug ausweislich der Rechnung als „nicht nachlackierungsfrei“ und „nicht unfallfrei“ verkauft wurde. Soweit hierin eine negative Beschaffenheitsvereinbarung gesehen wird, sind die Voraussetzungen gemäß § 476 I 2 BGB, unter denen eine solche – wie hier – zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden kann, nicht erfüllt.

Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Das Inkenntnissetzen erfordert eine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit. Unzureichend ist dabei unter anderem die Bezeichnung einer Ware als „schadhaft“ oder die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallfahrzeug“ (MünchKomm-BGB/​S. Lorenz, 9. Aufl. [2024], § 476 Rn. 3). Hier fehlt es nach Auffassung der Kammer schon an einer solchen konkreten Beschreibung; die Beschreibung als „nicht nachlackierungsfrei“ beziehungsweise „nicht unfallfrei“ stellt eine solche nicht dar.

Überdies ist keine ausdrückloche und gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Dies erfordert nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Die Vereinbarung darf nicht – wie hier – in den anderen Kaufvertragsbedingungen gleichsam „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.04.2025 – 11 U 20/24, NJW-RR 2025, 821 Rn. 29). An solch einer separaten Unterzeichnung fehlt es ebenso.

c) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe die Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen, ist weder mit Substanz dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser Hinweis das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens umfasste. Allein der Hinweis in der Rechnung genügt nicht. Soweit die Klägerin einen Hinweis der Beklagten einräumte, umfasste dieser allein die Möglichkeit eines kleineren Unfallschadens, sodass dies zu keinem anderen Ergebnis führt.

d) Auf ein Verschulden der Beklagten, insbesondere auf die Frage, ob sie den Mangel hätte erkennen können, kommt es für die Bewertung, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, nicht an.

e) Auch die Frage, ob das Fahrzeug weitere Mängel aufwies beziehungsweise noch aufweist, kann nach alledem offenbleiben.

3. Die Klägerin musste der Beklagten hinsichtlich des Mangels „Unfallfahrzeug“ keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Ersatzlieferung scheidet beim Gebrauchtwagenkauf aus, da angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertiger Ersatzsache zu beschaffen, häufiger Streit über die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar wäre, was der Gesetzgeber verhindern wollte (vgl. u. a. LG München I, Urt. v. 27.07.2011 – 3 HK O 22064/10, BeckRS 2011, 140488 Rn. 26 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine persönliche Besichtigung des Gebrauchtwagens vorangegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Leitzsatz 2 und Rn. 23 f.). Auch scheidet eine Reparatur des Fahrzeugs aus, da auch hiermit die Eigenschaft als „Unfallfahrzeug“ nicht behoben werden kann.

4. Unstreitig hat die Klägerin bereits vorgerichtlich (wirksam) den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

5. Mit der Rücktrittserklärung hat sich des Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen gemäß § 346 I BGB zurückzugewähren sind, und zwar gemäß § 348 BGB Zug um Zug.

a) Die Klägerin kann von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 23.445,87 € zurückfordern.

aa) Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für den Audi A4 in Höhe von 24.950 €.

Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über den Audi A4 und das von der Klägerin zuvor genutzte Fahrzeug einer anderen Modellreihe derselben Marke gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt im vorliegend zur Entscheidung stehenden Einzelfall nicht, dass es einen rechtlichen Zusammenhang zwischen beiden geschlossenen Verträgen gab. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH, Ur­t. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 Rn. 12 m. w. N.) zur Inzahlunggabe von Altfahrzeugen beim Verkauf von Neuwagen, die auch gilt, wenn separate Vertragsurkunden unterzeichnet werden, nicht entgegen.

Vorliegend ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Verträge, dass diese als unabhängig voneinander bestehende Verträge angesehen werden sollten. Keiner dieser Verträge nimmt auf den jeweils anderen Vertrag Bezug, insbesondere ist in keinem von einer „Verrechnung“ oder Ähnlichem die Rede. Der Vertrag, der das von der Klägerin an die Beklagte verkaufte Fahrzeug betrifft, sah vielmehr ausdrücklich vor, dass der vereinbarte Kaufpreis „bar bei Übergabe“ gezahlt werden sollte. Die Restzahlung für den Audi A4 wurde, nach einer Anzahlung in Höhe von 1.000 €, überwiesen.

Auch unterscheidet sich vorliegend die Interessenlage, die der Bundesgerichtshof in den „Neuwagenfällen“ für entscheidend erachtet. In diesen Fällen besteht die Interessenlage, die die Annahme einer rechtlichen Einheit rechtfertigen kann, darin, dass sich der Kraftfahrzeughändler auf die Hereinnahme des Altfahrzeuges nur einlässt, um das neue Fahrzeug verkaufen zu können (vgl. BGH, Ur­t. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 Rn. 16 m. w. N.). Hier handelte die Beklagte hingegen ohnehin mit Gebrauchtfahrzeugen. Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, sind weder mit Substanz dargelegt noch sonst hinreichend ersichtlich.

Allein der Umstand, dass sich die Parteien (nachträglich) einigten, dass eine Verrechnung der Kaufpreise erfolgen sollte, genügt nicht, um zu einem anderen Ergebnis zu erlangen. Dies kann auch allein Praktikabilitätsgründen geschuldet gewesen sein.

Selbst wenn hier eine andere Auffassung vertreten würde, führte dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das von der Klägerin an die Beklagte verkaufte Fahrzeug noch im Eigentum und Besitz der Beklagten ist und im Rahmen einer Rückabwicklung an die Klägerin herausgegeben kann. In diesem Fall wäre Wertersatz zu leisten, dessen Höhe nach Auffassung der Kammer dem insoweit vereinbarten Kaufpreis von 3.000 € entspricht.

bb) Hiervon lässt sich die Klägerin einen Abzug für die gezogenen Nutzungen ausgehend von einem Kilometerstand in Höhe von 130.271 km gefallen.

Dieser Gebrauchsvorteil errechnet sich wie folgt:

$${\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}} = {\frac{\text{24.950 €}\times\text{7.681 km}}{\text{127.410 km}}} = 1.504,13\,€.$$

Die Berechnungsparameter sowie die Berechnung stehen nicht in Streit.

Folglich kann die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 23.445,87 € verlangen.

b) Die Zahlung erfolgt dabei Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

c) Soweit die Beklagte darlegt, die Klägerin habe das an sie, die Beklagte, verkaufte Fahrzeug im Zeitraum vorgenommener Ausbesserungsarbeiten im Juni 2025 gefahren und beschädigt zurückgegeben, verbindet sie dies nicht mit der Geltendmachung von Rechten, insbesondere wird keine Aufrechnung mit der Höhe nach konkret bezifferten Schadensersatzansprüchen erklärt.

III. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung beruht auf §§ 280 I, II, 286 BGB.1Richtig: § 288 I BGB in Verbindung mit § 286 BGB.

IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB. Jedenfalls zum Zeitpunkt des zweiten vorgerichtlichen Schreibens vom 04.08.2025 war die mit Schreiben vom 17.07.2025 gesetzte Frist bereits abgelaufen. Es handelte sich bei dem zweiten Schreiben aufgrund der erneuten Fristsetzung auch um eine Maßnahme, die das Ziel einer außergerichtlichen Regulierung und damit der Prozessvermeidung hatte. Zwar wird die Einleitung rechtlicher Schritte angekündigt, allerdings erst nach weiterer Fristsetzung zum 12.08.2025.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 I 2 BGB.

V. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs gemäß §§ 293 ff. BGB ist begründet. Die Klägerseite hat jedenfalls mit der konkreten Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten. Da die Beklagte nur Zug um Zug zur Leistung verpflichtet ist, ist sie diesbezüglich im Annahmeverzug, da sie die ihrerseits obliegende Leistung durch Stellung des Klageabweisungsantrags verweigert hat. Aus diesem Grunde genügte auch das wörtliche Angebot (vgl. LG Koblenz Urt. v. 02.11.2023 – 15 O 44/23, BeckRS 2023, 42338 Rn. 27 f.). …

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