Wird dem Käufer eines Kraftfahrzeugs bei dessen Übergabe nicht zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt, ist das Fahrzeug mangelhaft, sofern keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (§ 434 I, III 1 Nr. 4 BGB). Der Käufer darf deshalb sowohl die Abnahme des Fahrzeugs als auch die Kaufpreiszahlung gemäß §§ 273, 320 BGB verweigern.
LG Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 1094/25
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil mit der Begründung, der Beklagte habe das Fahrzeug vertragswidrig nicht abgenommen.
Der Beklagte kaufte von der Klägerin mit Vertrag vom 14.12.2023 ein Reisemobil ADRIA TWIN Sports 640 SG. Bestandteil des Kaufvertrags wurden die Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Klägerin. Als unverbindlicher Liefertermin für das Fahrzeug wurde der 21.12.2023 festgelegt.
Am 22.12.2023 forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Übergabe des Reisemobils einschließlich der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und alternativ zum Angebot einer Sicherungsmöglichkeit auf. Die Klägerin erwiderte noch am selben Tag, dass der Fahrzeugbrief vom Lieferanten des Fahrzeugs, also dem Hersteller, bei einer Bank hinterlegt worden sei und dies die übliche Vorgehensweise darstelle. Am 17.01.2024 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass das Fahrzeug abholbereit sei, und forderte ihn zur Zahlung des Kaufpreises auf. Hierfür setzte sie dem Beklagten gemäß ihren Neuwagen-Verkaufsbedingungen eine Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige.
Eine Abnahme des Fahrzeugs durch den Beklagten unterblieb. Vielmehr erklärte der Beklagte am 22.01.2024 den Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2024 verlangte die Klägerin von dem Beklagten daraufhin pauschalen Schadensersatz nach Ziffer V Nr. 2 ihrer Neuwagen-Verkaufsbedingungen in Höhe von 12.345 €. Zur Begründung ihrer auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage hat die Klägerin behauptet, ihre Gewinnmargen bei derartigen Fahrzeugen hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags aufgrund eines pandemiebedingten bundesweiten „Runs“ wenigstens bei 15 %, teilweise sogar bei 20 %, gelegen. Zudem sei das konkrete Fahrzeug erst ein Jahr später zu einem deutlich niedrigeren Preis veräußert worden, sodass sich ein tatsächlicher Schaden in Höhe von 15 % des mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreises realisiert habe.
Zur Verteidigung gegen die Klage, mit der die Klägerin auch die Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangt hat, hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe die Übergabe des Fahrzeugbriefs verweigert und von ihm verlangt, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme aus §§ 280 I, III, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer V Nr. 2 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen steht entgegen, dass der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2023 verletzt hat, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags beziehungsweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte. Inzwischen ist der Klägerin die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung selbst unmöglich (§ 275 I BGB), da sie das Reisemobil bereits anderweitig veräußert und übereignet hat und sie nicht mehr in der Lage ist, dem Beklagten das Eigentum und den Besitz an dem Reisemobil zu verschaffen.
1. Die Klägerin und der Beklagte haben am 14.12.2023 zwar wirksam einen Kaufvertrag über ein Reisemobil geschlossen. Vertragsinhalt sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geworden.
2. Jedoch hat der Beklagte keine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer V Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger sich mangels wirksamer Fristsetzung nicht nach § 323 I BGB vom Kaufvertrag gelöst hat.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass er das Wohnmobil nicht binnen zwei Wochen nach der Bereitstellungsanzeige und auch später nicht abgenommen und den Kaufpreis nicht gezahlt hat.
Gemäß Ziffer V Nr. 1 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Gemäß Ziffer III Nr. 1 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (Leistung Zug um Zug). Die zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts streitige Pflicht zur Aushändigung des Fahrzeugbriefs gehört zu den Hauptleistungspflichten, für die die §§ 320 ff. BGB gelten. Die Abnahmepflicht trifft den Beklagten als Nebenpflicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, juris Rn. 29) aus § 433 II BGB und Ziffer V Nr. 1 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme nur geschuldet ist, wenn die Sache vertragsgemäß ist beziehungsweise vertragsgemäß angeboten wird (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. [2024], § 433 Rn. 14), und dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Sache, wie ein Fahrzeug, abzunehmen, und diese(s) zurückweisen kann (NK-BGB/Eggert, 4. Aufl. [2021], Anhang IV zu §§ 433–480: Autokauf Rn. 68). Dies gilt auch für geringfügige und behebbare Mängel (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, juris Rn. 32 ff.). Der Anspruch auf mangelfreie Leistung kann bereits vor der Lieferung der mangelhaften Sache geltend gemacht werden (MünchKomm-BGB/Maultzsch, 9. Aufl. [2024], § 433 Rn. 49).
Danach war der Beklagte nicht verpflichtet, das ihm ohne Vorlage des Fahrzeugbriefs angebotene Fahrzeug abzunehmen, und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Denn ohne gleichzeitige Übergabe des Fahrzeugbriefs war das Fahrzeug mangelhaft.
a) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entspricht (§ 434 I BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 II BGB). Den objektiven Anforderungen entspricht sie – soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde – insbesondere, wenn die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 III BGB). Dabei wird im Rahmen von § 434 BGB von einem ganz weiten Beschaffenheitsbegriff ausgegangen, der alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Sache erfasst, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache von Einfluss sein können, und damit auch ihre Beziehungen zur Umwelt berücksichtigt (Leible/Wilke, in: Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl. [2021], Kap. 11 Rn. 51).
Da insoweit keine speziellen Abreden zur Beschaffenheit getroffen wurden, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin keine Regelung zum Fahrzeugbrief bei der Bank enthalten, kommt es auf die objektive Beschaffenheit an. Diese fehlt, wenn der Fahrzeugbrief nicht mit dem Fahrzeug übergeben wird.
Dem Käufer eines Kraftfahrzeugs ist, sofern bereits ausgestellt, der Fahrzeugbrief zu übergeben, wobei früher die Abtretung eines Herausgabeanspruchs – etwa gegen eine Bank – genügen konnte (vgl. MünchKomm-BGB/Maultzsch, a. a. O., § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.12.1998 – 3 U 105/98, NJW-RR 2000, 507; Müller/Hempel, AcP 205 [2005], 246, 267). Aufgrund der weiten Fassung des § 434 III 1 Nr. 4 BGB (Übergabe mit Zubehör und weiteren Begleitgegenständen) im Hinblick auf die Übergabe von Begleitdokumenten bestehen seit der Neufassung der Vorschrift jedoch Gründe, die Nichterfüllung derartiger Pflichten als Sachmangel einzustufen (MünchKomm-BGB/Maultzsch, a. a. O., § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 25.06.1953 – IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.02.2024, § 433 Rn. 51).
Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 III 1 Nr. 4 BGB anzusehen (vgl. MünchKomm-BGB/Maultzsch, a. a. O., § 434 Rn. 74). Daher besteht bereits ab Vertragsschluss ein synallagmatischer Leistungsanspruch des Käufers auf die Aushändigung der Dokumente, der nun aus § 433 I 2 BGB abzuleiten ist (MünchKomm-BGB/Maultzsch, a. a. O., § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 25.06.1953 – IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347; wohl auch BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 433 Rn. 511Unverändert: BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.02.2026, § 433 Rn. 51.).
Die Auffassung, dass die Herausgabe des Fahrzeugbriefs nicht erst zu irgendeinem Zeitpunkt nach, sondern mit Übernahme der Sache erfolgen muss, vertrat schon das Reichsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1953 – IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347 mit Verweis auf RGZ 96, 343, RGZ 96, 171 und RGZ 96, 301). Zur Vertragserfüllung gehört nämlich auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die, will der Schuldner nicht in Verzug geraten, unmittelbar erfolgen muss (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 13 = NJW 1983, 2139). Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Fahrzeugbrief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.
Bereits zur „alten“ Rechtslage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer wertungsmäßig vergleichbaren Konstellation entschieden, dass sich ein Käufer keineswegs darauf verweisen lassen muss, nach wirksamer Übertragung des Eigentums einen auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch selbst zu verfolgen (OLG Oldenburg, Urt. v. 16.12.1998 – 3 U 105/98, NJW-RR 2000, 507). Dies entspricht auch der gegenüber der Eigentumsverschaffungspflicht eigenständigen Pflicht des Verkäufers zur Besitzverschaffung (vgl. Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl. [2023], § 433 Rn. 20).
Eine mögliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Übergabesurrogat genügen würde (vgl. Jauernig/Berger, a. a. O., § 433 Rn. 20), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
b) Der Kläger war infolgedessen berechtigt, die Abnahme gemäß § 273 BGB sowie die Kaufpreiszahlung gemäß § 320 BGB zu verweigern. Soweit (im Rahmen des § 273 BGB) erforderlich, hat der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht. Im Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2023 an die Klägerin (Anlage K7) führen diese aus:
„Sie haben meinem Mandanten bereits mitgeteilt, dass der Pkw zur Abholung bereitsteht und er den Kaufpreis nun überweisen soll.
Gemäß Ihren eigenen Verkaufsbedingungen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstands zur Zahlung fällig. Da Sie meinem Mandanten ebenfalls mitteilten, dass Sie nicht im Besitz des Kfz-Briefs seien, sondern dieser zur Sicherheit bei der Fiat Bank hinterlegt wurde, kann ich meinem Mandanten nicht anraten, eine sogenannte ungesicherte Vorleistung aus dem Kaufvertrag zu erbringen. Die Zahlung kann wie vertraglich vereinbart nur Zug um Zug erfolgen.
Die Aushändigung des Fahrzeugbriefs gehört zur Vertragserfüllung, und zwar als Hauptleistung. Ohne Vorlage des Fahrzeugbriefs erfolgt keine Umschreibung, sodass ohne Übergabe des Kfz-Briefs der Zweck, zu dem ein Fahrzeug in der Regel erworben wird nicht erfüllbar ist. Daher gehört auch zur Fahrzeugübergabe und zur kompletten Eigentumsverschaffung die Übergabe des Fahrzeugs mit Kfz-Brief.[…]
Ich habe Sie daher zunächst einmal aufzufordern, Ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag, nämlich Herausgabe beziehungsweise Übergabe des Fahrzeugs mit Kfz-Brief, zu erfüllen.“
Hieraus wird bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) hinreichend deutlich, dass der Beklagte bis zur mangelfreien Verschaffung beziehungsweise bis zum Angebot des Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief die Zahlung des Kaufpreises und die Abholung/Übernahme des Fahrzeugs verweigert.
Die eigene Vertragstreue des Klägers kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass er selbst grundlos den Rücktritt erklärt habe. Zwar dürfte sein Rücktritt mangels Setzung einer Frist unwirksam gewesen sein, jedoch bezog er diesen gemäß dem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 22.01.2024 (Anlage K4) auf den „fehlenden Kfz-Brief und die Unsicherheit, wann und ob dieser kommt“, mithin den vorab gerügten Mangel. Die aufgrund fehlender Nachfristsetzung als Gestaltungsrecht unwirksame (§ 323 I BGB) Rücktrittserklärung des Beklagten vom 22.01.2024 hat daher keine Auswirkungen auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB beziehungsweise auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB.
Schließlich war der Beklagte auch nicht vorleistungspflichtig. Eine solche Vorleistungspflicht kann Ziffer III Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Fälligkeit des Kaufpreises bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung) schon nicht entnommen werden. Der Wortlaut von Ziffer III Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Übergabe des Kaufgegenstands“) und Ziffer V Nr. 1 (Abnahme „des Kaufgegenstands“) ist nicht so zu verstehen, dass nur das Fahrzeug, nicht aber der Kfz-Brief zu übergeben ist, weil zum Kaufgegenstand der Kfz-Brief gehört, zumal es sich bei der Bestimmung um eine reine Fälligkeitsbestimmung handeln soll (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 208). Eine Vorleistungspflicht dürfte darüber hinaus auch unzulässig sein, weil der Beklagte, verhält er sich vertragsgerecht und zahlt er den Kaufpreis, bevor ihm das Fahrzeug mangelfrei übergeben wird, sich für den Fall, dass die Mangelbeseitigung misslingt, seines durch §§ 273, 320 BGB geschaffenen „Druckmittels” begibt. Eine solche Vorleistungspflicht wäre nicht gerechtfertigt und benachteiligte den Käufer unangemessen (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 208 ff.).
3. Mangels Pflichtverletzung des Beklagten kann letztlich dahinstehen, ob die Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises, die die Klägerin substanziiert mit einer größeren Nachfrage in der Zeit während und kurz nach der Pandemie begründet hat, angemessen ist.
4. Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen nach §§ 249, 251 BGB (vorgerichtliche Anwaltskosten [Nrn. 2300, 7002 VV RVG]) und nach §§ 280 I, III, 286 BGB (Zinsen)2Richtig wohl: §§ 286, 288 I BGB.. Insbesondere befand sich der Beklagte nicht in Verzug, da er – wie aufgezeigt – die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB erhoben beziehungsweise sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht und keine Pflicht verletzt hat.
II. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). …
