Wird dem Käufer eines Kraftfahrzeugs bei dessen Übergabe nicht zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt, ist das Fahrzeug mangelhaft, sofern keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (§ 434 I, III 1 Nr. 4 BGB). Der Käufer darf deshalb sowohl die Abnahme des Fahrzeugs als auch die Kaufpreiszahlung gemäß §§ 273, 320 BGB verweigern.

LG Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 1094/25

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