1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein „Bastlerfahrzeug“ und nicht zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf noch erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterziehen lässt, in einem Internetinserat auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung hinweist und im Kaufvertrag nur einzelne Mängel des Fahrzeugs konkret aufführt.
  2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs von einem Händler ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig dessen Geschäftssitz Erfüllungsort der Nacherfüllung. Dort hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug grundsätzlich auch zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 02.07.2024 einen gebrauchten, am 15.07.2003 erstzugelassenen Opel Vectra C 2.2 mit Automatikgetriebe. Die Beklagte hatte dieses Fahrzeug zuvor im Internet mit dem Hinweis „TÜV 2 Jahre“ für 2.650 € zum Kauf angeboten. Am 01.07.2024 war der Pkw mit dem Ergebnis „ohne festgestellte Mängel” einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO unterzogen worden.

Im schriftlichen Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 2.500 € angegeben. Unter „Sonstiges“ ist vermerkt: „VERKAUF AUSDRÜCKLICH NUR AN BASTLER – BASTLER-KFZ“. Eine Anlage zum Kaufvertrag enthält unter der Überschrift „Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen“ folgende Eintragungen: „KLIMA DEFEKT, MOTORÖL SCHWITZEN, DACHHIMMEL LOSE, LACK- UND BLECHSCHÄDEN, SITZ BESCHÄDIGT“.

Die Klägerin zahlte an die Beklagte 150 € und übergab ihr bei der Übergabe des Fahrzeugs weitere 2.500 € in bar. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen leichten Ölverlust und diverse Lack- und Blechschäden auf, der Dachhimmel war lose und die Klimaanlage war nicht funktionsfähig.

Bei einer auf Veranlassung der Klägerin in einer Kfz-Werkstatt vorgenommenen Prüfung des Pkw, für die die Klägerin 50,04 € zu zahlen hatte, wurden einige Mängel festgestellt. Anschließend baute die Beklagte am 29.07.2024 einen von der P-GmbH für 83,30 € erworbenen Klimakondensator in das Fahrzeug der Klägerin ein. Die ihr dafür erteilte Rechnung vom selben Tag beglich die Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der Rechnung der von ihr beauftragten Kfz-Werkstatt zur Nachbesserung bis zum 17.09.2024 auf. Daraufhin rief ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin am 08.09.2024 an. Er bedauerte, dass sie ohne vorherige Kommunikation mit der Beklagten einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Er bot der Klägerin an, mit ihrem Fahrzeug bei der Beklagten vorbeizukommen, damit es dort inspiziert werden könne und gegebenenfalls eine Nachbesserung vorgenommen werde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2024 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wurde aufgefordert, der Klägerin den Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug bis zum 12.01.2025 Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 06.01.2026 bot die Beklagte der Klägerin eine Nachbesserung ihres Fahrzeugs an.

Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Pkw sei nicht verkehrssicher und nicht mehr fahrbereit. Die Spurstange vorne rechts habe Spiel, im Kofferraum seien falsche Haubendämpfer verbaut und die Heckklappe liege auf der Scheibe auf. Zudem sei die Hinterachsfeder rechts erneuert worden, während die Hinterachsfeder links alt und defekt sei. Die nachlackierte Seitenwand hinten links sei unfallbedingt repariert worden, während das Verstärkungsblech immer noch verknickt und der Halter des Klimakondensators verbogen sei. Die Beklagte habe die Mängel gekannt beziehungsweise hätte sie kennen müssen, und sie habe sie ihr – der Klägerin – bewusst verschwiegen. Sie habe der Beklagten das Fahrzeug am 29.07.2024 zum Zwecke der Nachbesserung übergeben. Es seien jedoch nicht alle Mängel beseitigt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Nachbesserung sei fehlgeschlagen, und macht geltend, die Beklagte habe kein Angebot zur Durchführung der gesetzlich geschuldeten Nachbesserung gemacht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von 2.650 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,52 € verlangt. Zudem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug sei nicht zu dem Zweck, es weiterhin zur Teilnahme am Straßenverkehr zu nutzen, zum Kauf angeboten worden. Darüber sei die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrags umfassend aufgeklärt worden, was auch im schriftlichen Kaufvertrag Niederschlag gefunden habe. Auf der Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs – so meint die Beklagte – könne dieses nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe ihr den Pkw am 29.07.2024 ausschließlich zur Instandsetzung der Klimaanlage überlassen. An diesem Tag seien weder (weitere) Mängel des Fahrzeugs gerügt noch sonstige Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen worden. Eine Möglichkeit zur Nachbesserung habe die Klägerin ihr bis heute nicht eingeräumt.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.783,34 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs aus §§ 119, 123 I 1, §§ 812 ff. BGB oder aus §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 346 BGB.

Die Klägerin hat ihre Willenserklärung zum Abschuss des Kaufvertrags nicht wirksam angefochten. Einen Irrtum im Sinne des § 119 BGB hat die Klägerin weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Im Übrigen liegt auch schon keine unverzügliche Anfechtung im Sinne des § 121 I BGB vor.

Auch hat die Klägerin nicht hinreichend substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist (§ 123 I 1 BGB). Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Die Klägerin hätte konkret darlegen müssen, dass die Beklagte sie vorsätzlich darüber getäuscht hat, dass das Auto verkehrssicher und fahrbereit sei. Dies ist schon nicht geschehen. Vielmehr lag der Prüfbericht des TÜV Süd vom 01.07.2024 vor, aus dem sich die erfolgreiche Hauptuntersuchung („ohne festgestellte Mängel“) ergab. Daraus ergibt sich, dass die Parteien jedenfalls von einer Verkehrssicherheit und Fahrbereitschaft des Fahrzeugs ausgehen konnten. Auch die Behauptung der Klägerin, sie sei vor Vertragsabschluss nicht auf den leichten Ölverlust, die lose Beschaffenheit des Dachhimmels, die funktionsuntüchtige Klimaanlage und diverse Lack- und Blechschäden hingewiesen worden, ist nicht nachvollziehbar. Diese Mängel sind eindeutig in der von ihr unterschriebenen Anlage zum Kaufvertrag aufgeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus sich eine arglistige Täuschung durch die Beklagte ergeben soll.

Die Klägerin ist auch nicht gemäß §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe tatsächlich mangelhaft im Sinne des § 434 I BGB war und nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete.

Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf stützen, ein „Bastlerfahrzeug" und kein Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr verkauft zu haben, weshalb von vornherein schon Mängel ausgeschlossen seien. Denn es wurde noch eine Hauptuntersuchung durchgeführt und nur einige konkrete Mängel wurden ausdrücklich in der Anlage zum Kaufvertrag als negative Beschaffenheitsmerkmale aufgeführt. Ob aber tatsächlich über den normalen Verschleiß eines Gebrauchtfahrzeugs hinausgehende Mängel vorlagen, muss hier nicht festgestellt werden.

Denn jedenfalls hat die Klägerin der Beklagten entgegen § 323 I BGB keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben.

Die Klägerin konnte nicht darlegen und beweisen, dass sie der Beklagten Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben hat.

Die Obliegenheit der Klägerin, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkte sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasste auch die Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Denn der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12). Dies setzt eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts ist § 269 I, II BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist, und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Vertragliche Regelungen über den Erfüllungsort der Nacherfüllung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 = NJW 2011, 2278 Rn. 33). Diese Überlegung greift nicht nur für die Nachbesserungsarbeiten selbst, sondern schon für die vorgelagerte Überprüfung der Mängelrügen, die in der Regel eine eingehende Begutachtung des Fahrzeugs erfordert.

Eine erhebliche Unannehmlichkeit, das Fahrzeug zumGeschäftssitz der Beklagten zu verbringen, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Dies war ihr vielmehr zuvor auch noch möglich, um einen neuen Klimakondensator einbauen zu lassen. Selbst wenn das Fahrzeug nicht mehr hätte zu der Beklagten gefahren werden können, hätte die Klägerin etwaige anfallende Kosten für den Transport auf die Beklagte abwälzen und hierfür auch einen Vorschuss verlangen können (vgl. OLG München, Urt. v. 26.09.2025 – 36 U 5580/22, BeckRS 2025, 32465 Rn. 87).

Es verbleibt daher bei der Auslegungsregel des § 269 I, II BGB mit der Folge, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz der Beklagten war. Die Klägerin hat allerdings keine Anstalten gemacht, das Fahrzeug zu der Beklagten zu bringen, obwohl die Beklagte ihr anbot, mit dem Fahrzeug vorbeizukommen, um es zu inspizieren und gegebenenfalls eine Nacherfüllung vorzunehmen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass oder aus welchen Gründen ihr dieses unzumutbar gewesen wäre und dass sie die Beklagte erfolglos aufgefordert hätte, den Transport des Fahrzeugs auf ihre Kosten vorzunehmen. Ihr mehrmonatiges Schweigen durfte von der Beklagten vielmehr so verstanden werden, dass sie keine Nacherfüllung mehr wünscht. Insofern liegt hier auch keine Verweigerung der Nacherfüllung durch die Beklagte vor.

Auch auf das Schreiben der Beklagten vom 06.01.2025, in dem der Klägerin erneut die Nacherfüllung angeboten wurde, hat sie ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben.

Die Nacherfüllung ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht fehlgeschlagen im Sinne des § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB. Es fehlt schon an Vortrag zu zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen.

Auch dass bereits der Einbau des neuen Klimakondensators im Rahmen eines Nacherfüllungsversuchs der Beklagten erfolgte, hat die Klägerin in keiner Weise substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Zwar hat die Klägerin nach dem gerichtlichen Hinweis am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2025 ihren Sachvortrag – ohne Erklärung – dahin gehend angepasst, dass sie das Fahrzeug bereits am 29.07.2024 der Beklagten zur Nachbesserung übergeben habe und bis auf die Klimaanlage und eine Ölablassschraube die weiteren Mängel nicht beseitigt worden seien. Jedoch steht dieser Vortrag in eklatantem Widerspruch zu ihrem vorherigen Sachvortrag in der Klageschrift. Dort war noch vorgetragen worden, die Beklagte sei erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 03.09.2024 zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden und der Betrag von 83,30 € sei von ihr für den Kauf eines Klimakondensator gezahlt worden. Dass es sich am 29.07.2024 also tatsächlich um einen Nachbesserungsversuch nach vorheriger Mängelanzeige handelte, ist in keiner Weise hinreichend substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

Da kein Anspruch auf Rücknahme des Fahrzeugs besteht, liegt auch kein Annahmeverzug der Beklagten vor.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.01.2026 war dem Klägervertreter nicht mehr zu gewähren, da es auf dessen Inhalt für die Entscheidungsfindung nicht ankam.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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