Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Bastlerfahrzeug

Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf – „Bastlerfahrzeug“

  1. In der pauschalen Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ liegt ein – bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB grundsätzlich unwirksamer (§ 476 I 1, IV BGB) – Gewährleistungsausschluss, wenn das Fahrzeug nach der Vorstellung der Kaufvertragsparteien tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr verwendet werden soll. Dafür, dass der Verkäufer mit der Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ seine Haftung für Mängel umgehen will, sprechen im Übrigen insbesondere die Vereinbarung eines für ein verkehrstaugliches Fahrzeug üblichen Kaufpreises, eine Beschreibung des Fahrzeugs, die nicht mit der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ harmoniert, sowie der Umstand, dass der Käufer eine ereignislose Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen hat.
  2. Die pauschale Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ genügt bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, weil sie nicht erkennen lässt, welches bestimmte Merkmal des Fahrzeugs von den nach § 434 III BGB objektiv daran zu stellenden Anforderungen abweicht.

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25

Mehr lesen »

Keine Beschaffenheitsvereinbarung „Bastlerfahrzeug“ bei neuer Hauptuntersuchung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein „Bastlerfahrzeug“ und nicht zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmt ist, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf noch erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterziehen lässt, in einem Internetinserat auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung hinweist und im Kaufvertrag nur einzelne Mängel des Fahrzeugs konkret aufführt.
  2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs von einem Händler ist mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig dessen Geschäftssitz Erfüllungsort der Nacherfüllung. Dort hat der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug grundsätzlich auch zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

AG Bochum, Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25

Mehr lesen »