Zwar liegt in der Regel ein Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn ein Gebrauchtwagen dem Käufer nur mit einem Fahrzeugschlüssel übergeben wird, obwohl bei der Erstauslieferung dieses Fahrzeugs zwei Fahrzeugschlüssel vorhanden waren. Die Parteien des Kaufvertrags können indes verbindlich vereinbaren (§ 434 I 1 BGB), dass der Käufer nur einen Fahrzeugschlüssel erhält.

AG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2019 – 31 C 94/18

Sachverhalt: Am 27.02.2017 kaufte der Kläger als Verbraucher von der beklagten Kfz-Händlerin einen Pkw Opel Insigna Sports Tourer zum Preis von 16.990 €. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten. …

III. Sondervereinbarung

Fernbedienung für Standheizung wird nachgeliefert. …

Der Käufer bestätigt den Empfang ☒ des Kfz mit 1 Schlüsseln“

Mit Schriftsatz seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm noch die Fernbedienung für die Standheizung und den zweiten Schlüssel für den Pkw herauszugeben. Hierfür setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 04.10.2017. Nachdem diese Frist erfolglos abgelaufen war, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2017 erneut – erfolglos – unter Fristsetzung zur Herausgabe der Fernbedienung und des zweiten Schlüssels auf.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte ursprünglich auf Herausgabe der originalen Opel-Fernbedienung für die Opel-Standheizung, mit der sein Fahrzeug ausgestattet ist, sowie auf Herausgabe eines zweiten Fahrzeugschlüssels in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Fernbedienung im Juni 2018 – nach Eintritt der Rechtshängigkeit – herausgegeben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Zuletzt hat der Kläger von der Beklagten noch die Zahlung von 636,82 € nebst Zinsen verlangt.

Er hat geltend gemacht, er habe mit der Beklagten mündlich vereinbart, dass ihm die Beklagte (auch) den zu seinem Fahrzeug gehörenden Zweitschlüssel nachliefern werde. Dieser Schlüssel sei bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht verfügbar gewesen. Zwei Fahrzeugschlüssel – ein Originalschlüssel und ein Ersatzschlüssel oder zwei Originalschlüssel – gehörten indes zur Grundausstattung eines jeden Pkw, und auch die Adam Opel AG habe bestätigt, dass der Käufer eines Neuwagens bei der Erstauslieferung des Fahrzeugs zwei Schlüssel erhalte. Er, der Kläger, habe die Beklagte deshalb mehrfach – erfolglos – zur Herausgabe des zweiten Schlüssels aufgefordert mit der Folge, dass die Beklagte mit der Herausgabe spätestens am 05.10.2017 in Verzug geraten sei.

Es sei nunmehr erforderlich, mit einem Kostenaufwand von insgesamt 636,82 € brutto zwei neue Schlüssel zu erwerben und von einer Opel-Vertragswerkstatt codieren zu lassen. Denn er, der Kläger, könne schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass es nur den einen Schlüssel für sein Fahrzeug gebe, den ihm die Beklagte ausgehändigt habe, weil ihm die Beklagte mündlich die Herausgabe eines zweiten Schlüssels zugesichert habe.

Die Beklagte hat bestritten, dass einer ihrer Mitarbeiter M, der die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt habe, diesem zugesagt habe, den fehlenden Zweitschlüssel nachzureichen. Sie hat geltend gemacht, dass der zweite Schlüssel schon gefehlt habe, als sie selbst den streitgegenständlichen Pkw – ein ehemaliges Leasingfahrzeug – angekauft habe. Deshalb sei es ihr faktisch unmöglich, dem Kläger einen Zweitschlüssel für das Fahrzeug herauszugeben.

Nach dem heutigen Stand der Technik – so hat die Beklagte weiter geltend gemacht – bedürfe es keines Masterkeys zur Anfertigung eines Zweitschlüssels. Vielmehr könne, wenn der Kläger nachweise, dass er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei, die Schlüsselkarte („Car-Pass“) vorlege und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebe, der Fahrzeughersteller kostengünstig, für etwa 250 €, einen neuen Schlüssel anfertigen. Den „Car-Pass“ habe der Kläger beim Kauf des Pkw – unstreitig – erhalten.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist – soweit die Prozessparteien den Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – nicht begründet (§§ 434 I, 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 I BGB i. V. mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom 27.02.2017), da die Beklagte – vertreten durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen M – einen Mangel des Fahrzeugs dem Kläger gegenüber weder arglistig verschwiegen noch eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Pkw ihm, dem Kläger, gegenüber übernommen hatte (§ 444 BGB). Nur in einem solchen Fall wäre der Kläger vorliegend nämlich berechtigt gewesen, von der Beklagten den Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Zweitschlüssels oder eventuell sogar die Kosten für ein neues Fahrzeugschloss zu begehren (LG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2009 – 5 O 259/05, BeckRS 2009, 20866 = juris).

Eine gekaufte Sache ist mit einem Mangel behaftet, wenn der Ist-Zustand der Kaufsache vom Soll-Zustand abweicht, der sich entweder aus der vereinbarten Beschaffenheit ableitet oder aus der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 = NJW 2014, 1524; Urt. v. 06.03.1996 – IV ZR 383/94, NJW-RR 1996, 734; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, MDR 2018, 144; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454; OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, SchlHA 2017, 304; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2015 – I-22 U 159/14, IPRspr 2015 Nr. 22; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.06.2014 – 4 U 116/13, BeckRS 2014, 13060 = juris; OLG Schleswig, Urt. v. 22.05.2012 – 3 U 69/11, SchlHA 2013, 64; OLG München, Urt. v. 26.05.2011 – 23 U 434/11, BeckRS 2011, 14507 = juris; OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2010 – 5 U 883/10, NJW-RR 2011, 555; LG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2019 – 23 O 166/18, BeckRS 2019, 11707 = juris; AG München, Urt. v. 31.03.2004 – 112 C 12685/03, SP 2005, 70) kann insofern zwar grundsätzlich auch ein Mangel eines Fahrzeugs vorliegen, wenn ein Gebrauchtwagen nur mit einem Fahrzeugschlüssel verkauft wird, obwohl laut Angaben des Fahrzeugherstellers – wie hier unstreitig – bei der Auslieferung des Kraftfahrzeugs als Neufahrzeug stets zwei Originalfahrzeugschlüssel mit übergeben werden, da das Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels gerade typisch für entwendete Fahrzeuge ist (OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, SchlHA 2017, 304; OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2010 – 5 U 883/10, NJW-RR 2011, 555; LG Traunstein, Urt. v. 12.05.2011 – 1 O 3826/10, BeckRS 2011, 141104 = juris).

Darüber hinaus führt grundsätzlich auch nur die vollständige Schlüsselübergabe zum Besitz an dem dazugehörigen Fahrzeug (BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 = NJW 2014, 1524; Urt. v. 20.09.2004 – II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.06.2014 – 4 U 116/13, BeckRS 2014, 13060 = juris; OLG Schleswig, Urt. v. 22.05.2012 – 3 U 69/11, SchlHA 2013, 64) und kann der Verlust eines Fahrzeugschlüssels im Falle eines Unfalls bei einer „Spritztour“ eines Dritten mit diesem Fahrzeug aufgrund des von ihm benutzten Zweitschlüssels sogar zu einer berechtigten Leistungskürzung des Versicherers bis auf „null“ führen (LG Traunstein, Urt. v. 12.05.2011 – 1 O 3826/10, BeckRS 2011, 141104 = juris; LG Kleve, Urt. v. 13.01.2011 – 6 S 79/10, r+s 2011, 206), sodass es bei Kraftfahrzeugen grundsätzlich als übliche Vertragsbedingung anzusehen ist, dass der Käufer des Fahrzeugs von dem Verkäufer auch alle Originalschlüssel für dieses Kraftfahrzeug ausgehändigt bekommt.

Zwar steht einem gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB insofern wohl grundsätzlich noch nicht entgegen, wenn der Erwerber den Zweitschlüssel nicht sofort erhält, sondern sich vom Autohaus eine kurzfristige Nachsendung oder Nachreichung ausdrücklich zusagen lässt (BGH, Urt. v. 06.03.1996 – IV ZR 383/94, NJW-RR 1996, 734; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, MDR 2018, 144; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454; OLG München, Urt. v. 26.05.2011 – 23 U 434/11, BeckRS 2011, 14507 = juris; LG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2019 – 23 O 166/18, BeckRS 2019, 11707 = juris). Ein Käufer eines Gebrauchtwagens kann aber dessen ungeachtet grundsätzlich zunächst wohl davon ausgehen, dass er von dem Verkäufer sämtliche Fahrzeugschlüssel für dieses Kraftfahrzeug beim Kauf mit übergeben erhält. Aus der Beschaffenheit, die bei Kraftfahrzeugen in Deutschland üblich ist, kann ein Käufer dies nämlich in der Regel so erwarten.

Ein anderer Fall liegt jedoch dann vor, wenn bei Abschluss des Kaufvertrags ein deutlich gegenteiliger Hinweis durch den Verkäufer erfolgt ist. Insoweit kommt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit in Betracht, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Verkäufer sich nur verpflichte, einen Fahrzeugschlüssel dem Käufer zu übergeben, so wie hier.

Nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer besonderen bzw. nicht üblichen Beschaffenheit zwar nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 22; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2007 – 13 U 162/06, DAR 2008, 473; LG Münster, Urt. v. 22.09.2009 – 3 S 48/09, juris). Einen solchen eindeutigen Fall muss das erkennende Gericht angesichts der hier vorliegenden Kaufvertragsurkunde und den Aussagen der Zeugen aber bejahen.

Dies setzt zwar voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise nur die Gewähr für das Vorhandensein eines Fahrzeugschlüssels übernehmen wollte und damit auch nur für alle Folgen des Fehlens dieses einen Schlüssels einstehen will. So liegt es hier indes, da im schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich vermerkt wurde, dass das „Kfz mit 1 Schlüssel“ übergeben wird. Bei der hier im schriftlichen Kaufvertrag insofern erfolgten Angabe „Kfz mit 1 Schlüssel“ handelt es sich um eine Einschränkung der ansonsten üblichen Beschaffenheitsgarantie. Diese Angabe begründet deshalb im vorliegenden Fall gerade keine Garantie dafür, dass dem Käufer noch ein zweiter Fahrzeugschlüssel übergeben werden soll, weil es insoweit hier an einem durch die Beklagte geschaffenen Vertrauenstatbestand fehlt.

Im Übrigen wollte der Vertreter der Beklagten eine derartige Beschaffenheitsgarantie – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – vorliegend auch nicht mündlich gesondert bei Abschluss des Kaufvertrages abgeben.

Gegen eine solche mündliche Zusicherung spricht insofern schon der Inhalt der Kaufvertragsurkunde. Zwar wurde dort unstreitig vereinbart, dass die „Fernbedienung für die Standheizung nachgeliefert wird“; dass aber auch ein Zweitschlüssel noch nachgeliefert werden sollte, wird in dieser Vertragsurkunde mit keinem Wort erwähnt.

Hinzu kommt, dass der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung dafür fällig geblieben ist, warum er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht darauf bestand, dass die Übergabe eines Zweitschlüssels ebenso wie die Fernbedienung für die Standheizung noch schriftlich in der Vertragsurkunde mit vereinbart wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2015 – I-22 U 159/14, IPRspr 2015 Nr. 22), das heißt also, dass auch ein „Zweitschlüssel nachgeliefert wird“. Im Gegenteil hat er mit seiner Unterschrift sogar ausdrücklich bestätigt, dass das Fahrzeug an ihn nur mit einem Schlüssel übergeben wird.

Auch muss der Kläger gewusst haben, dass dieses Fahrzeug ihm nur mit „1 Schlüssel“ von der Beklagten übergeben wurde, da er bei Übergabe des Fahrzeugs unstreitig nur einen Schlüssel übergeben erhielt. Zudem wusste der Kläger unstreitig, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Dass solche Fahrzeuge sich aber gegebenenfalls von anderen Fahrzeugen unterscheiden, musste sich dem Kläger aber wohl auch aufdrängen (LG Wuppertal, Urt. v. 20.02.2014 – 12 O 51/10, BeckRS 2014, 23626 = juris).

Eine ausdrücklich mündlich erfolgte Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten – des Zeugen M –, dass ungeachtet der schriftlichen Kaufvertragsvereinbarung die Beklagte dem Kläger dann doch noch einen Zweitschlüssel übergeben wollte, ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts ebenso nicht erfolgt.

Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen ist bei der Annahme einer solchen – gegebenenfalls mündlich erklärten – Einstandspflicht stets Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55, 58 = NJW 1996, 1337; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111, 114 = NJW 1995, 518 f.; Urt. v. 13.12.1995 – VIII ZR 328/94, WM 1996, 452; LG Kiel, Urt. v. 13.08.2014 – 9 O 262/13, ZAP EN-Nr. 174/2015).

Hat nämlich – so wie hier – ein Verkäufer ein Gebrauchtfahrzeug ausdrücklich nur mit einem Fahrzeugschlüssel verkauft, wobei dies in den schriftlichen Kaufvertrag so auch ausdrücklich mit aufgenommen wurde, will er erkennbar durch diese Angabe gerade nicht für einen etwaig vorhandenen Zweitschlüssel des Fahrzeuges einstehen, sodass der Käufer dann auch keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer aus dem Fehlen eines Zweitschlüssels herleiten kann (LG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2009 – 5 O 259/05, BeckRS 2009, 20866 = juris), selbst wenn die Übergabe sämtlicher Fahrzeugschlüssel in der Regel bei einem Verkauf eines Fahrzeugs allgemein üblich ist.

Der Zeuge M hat im Übrigen entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen –, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; Beschl. v. 19.06.2002 – 4 StR 206/02, NStZ-RR 2002, 308; Beschl. v. 24.06.2003 – VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527; Urt. v. 23.08.2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.12.2005 – 4 Ws 163/05, NJW 2006, 3506; OLG Koblenz, Urt. v. 02.08.2004 – 12 U 924/03, NJW-RR 2004, 1318) ausgesagt, dass am Tag des Verkaufs des hier streitigen Pkw er, seine Lebensgefährtin und der Kläger sowie eine weitere Person, die der Kläger mitgebracht hatte, anwesend waren.

Im Übrigen sagte er auch aus, dass bei dem Gespräch zu dem Verkauf auch darüber gesprochen wurde, dass es nur einen Schlüssel für diesen Pkw gebe. Er habe dem Kläger selbst gesagt, dass es für dieses Auto nur einen Schlüssel geben würde. Der Kläger habe dann zwar noch gefragt, ob er eventuell einen Zweitschlüssel bekommen könnte; daraufhin habe er – der Zeuge – dem Kläger aber gesagt, dass zwar manchmal die Leasingfirma noch einen Zweitschlüssel übersende, und wenn die Beklagtenfirma dann einen solchen Zweitschlüssel noch erhalten würde, sie dem Kläger auch diesen Zweitschlüssel noch nachträglich übersenden würde. Er – der Zeuge – habe dem Kläger aber auch gesagt, dass man sich einen solchen Zweitschlüssel auch selbst beschaffen könne. Damit sei der Kläger dann auch einverstanden gewesen. Der Kläger habe ihm gegenüber auch nicht gesagt, dass er unbedingt einen zweiten Schlüssel von dem Fahrzeug haben wolle.

Zudem sagte der Zeuge M glaubhaft aus, dass der Kläger zwar gewollt habe, dass er – der Zeuge – noch in den schriftlichen Kaufvertrag hineinschreibe, dass ein Zweitschlüssel noch übergeben werden soll. Er – der Zeuge – habe dem Kläger daraufhin aber gesagt, dass er das Auto mit einem Schlüssel kaufen müsse. Zwar habe er dem Kläger auch gesagt, dass wenn die Beklagtenfirma den Zweitschlüssel von der Leasingfirma noch erhalten würde, sie ihm dann diesen Zweitschlüssel auch noch übersenden würde. Er habe dem Kläger aber auch gesagt, dass wenn kein Zweitschlüssel mehr von der Leasingfirma kommen würde, die Beklagtenfirma dann auch keinen Zweitschlüssel an ihn – den Kläger – übersenden könne. Aus diesem Grund sei das Fahrzeug dann also auch nur mit einem Schlüssel an den Kläger verkauft worden.

Des Weiteren hat der Zeuge M auch glaubhaft bekundet, dass der Zeuge K zwar auch mit vor Ort war, jedoch sei dieser Zeuge nur kurz bei ihm und dem Kläger verblieben, um sich einen Kaffee zu holen. Der Zeuge K sei an dem Verkaufsgespräch nämlich nicht interessiert gewesen. Vielleicht sei er fünf oder sieben Minuten bei ihm und dem Kläger gewesen. Er sei also nur eine kurze Zeit bei dem Gespräch zwischen ihm und dem Kläger mit anwesend gewesen. Auch habe sich der Zeuge K nicht an dem Gespräch beteiligt und vielleicht fünf Meter entfernt gesessen von dem Kläger und ihm.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; Urt. v. 27.03.2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, sodass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge M über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So, wie der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge dies alles nur zugunsten der Beklagten ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht im Übrigen auch dem, was die Vertragsparteien in dem schriftlichen Kaufvertrag fixiert und mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt diese Aussage des Zeugen M dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, dass die Beklagtenfirma dem Kläger gerade nicht zugesichert hat, noch einen Zweitschlüssel nachzusenden.

Im Gegensatz zu der Schilderung der Vertragsverhandlungen durch den Zeugen M hält das Gericht die Darstellung des Geschehens durch den Zeugen K nicht für glaubhaft, weil diese Darstellung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht schlüssig erscheint. Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; Urt. v. 27.03.2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206), wie bereits oben dargelegt. Mitbestimmend hierfür sind aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, sodass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge K subjektiv aus seiner Sicht widersprüchlich bzw. nicht konstante in Bezug auf das Kerngeschehen, teilweise unklar, in einem nicht freien Bericht, ungenau sowie in einer stereotypen Art und Weise, detailarm und ohne Gedankensprüche und/oder Querverbindungen, unter Außer-Acht-lassen der räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie ohne einen Bericht von unverstandenen Handlungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich, insbesondere unter Beachtung seiner etwaigen Motivation, hier gerade nicht erlebnisbezogen und insoweit also für das Gericht auch nicht glaubhaft (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; Beschl. v. 19.06.2002 – 4 StR 206/02, NStZ-RR 2002, 308; Beschl. v. 24.06.2003 – VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527; Urt. v. 27.03.2003 – 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206; Urt. v. 23.08.2007 – 3 StR 301/07, NStZ 2008, 116; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.12.2005 – 4 Ws 163/05, NJW 2006, 3506; OLG Koblenz, Urt. v. 02.08.2004 – 12 U 924/03, NJW-RR 2004, 1318) ausgesagt, dass der Verkäufer gesagt habe, dass zwar nur ein Schlüssel von dem Auto vorhanden sei, der andere Schlüssel sich aber noch bei der Leasingfirma befinden würde. Auch ist die Aussage des Zeugen K, dass der Verkäufer zu dem Kläger gesagt habe, dass er den Zweitschlüssel für dieses Fahrzeug dem Kläger noch nachschicken würde und dies bis zu zwei Monaten dauern könnte, wenig glaubhaft, da selbst die Klägerseite eine solche Erklärung des Verkäufers hinsichtlich der Dauer hier nicht behauptet hat.

Zudem sagte der Zeuge K aus, dass er bei den Verkaufsverhandlungen der Parteien in der letzten Ecke an einem Glastisch gesessen habe und der Kläger und der Verkäufer an dem Tisch gesessen hätten, wo der Computer gestand habe. Er habe somit vielleicht drei Meter von dem Kläger und dem Verkäufer entfernt gesessen bei diesem Gespräch. Obwohl er mithin drei Meter von den Vertragsparteien entfernt saß, will er aber dessen ungeachtet gesehen haben, dass „dies mit dem zweiten Schlüssel wohl nicht in den schriftlichen Kaufvertrag mit aufgenommen wurde“. Um dies aus dieser Entfernung zu sehen, müsste der Zeuge K aber wohl Adleraugen haben, sodass die Aussage des Zeugen K nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht als glaubhaft anzusehen ist.

Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Kraftfahrzeugs schließt im Übrigen zwar grundsätzlich auch mit ein, dass der Käufer des Fahrzeugs in der Lage ist, sich einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen, sodass dem Käufer entweder ein sogenannter „Masterkey“ oder ein „Car-Pass“ ausgehändigt werden muss, mit dessen Hilfe er einen Zweitschlüssel herstellen lassen kann (AG München, Urt. v. 31.03.2004 – 112 C 12685/03, SP 2005, 70; jurisPK-BGB/Pammler, 8. Aufl. [2017], § 434 Rn. 277; MünchKomm-BGB/Westermann, 8. Aufl. [2019], § 434 Rn. 66), jedoch kann der Kläger hier unstreitig bei Eigentumsnachweis und Vorlage des „Car-Passes“ (Schlüsselkarte) und Angabe der Fahrgestellnummer bei dem Fahrzeughersteller einen Zweitschlüssel anfertigen lassen.

Da die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags somit hier weder schriftlich noch mündlich eine Beschaffenheitszusage hinsichtlich eines Zweitschlüssels für dieses Fahrzeug gegenüber dem Kläger abgegeben hat, die Beklagte vielmehr sogar ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart hatte, dass dieser nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, kommt es auch auf die Frage zur Höhe der eventuell erforderlichen Kosten – insbesondere zu dem Aspekt, ob die Beklagte nur zur Übergabe eines (neu angefertigten) Zweitschlüssels oder zum Einbau eines neuen Türschlosses mit zwei neuen Fahrzeugschlüssel verpflichtet gewesen wäre – hier jetzt nicht mehr an.

Unstreitig hat der Kläger darüber hinaus bislang das Türschloss des Pkw noch nicht ausgetauscht, sodass die hier vom Kläger geltend gemachte Umsatzsteuer von 19 % auch – unstreitig – noch nicht angefallen ist.

Obwohl im Übrigen der Verlust der Schlüssel einer Schließanlage aus Sicherheitsgründen den Austausch der gesamten Schließanlage erforderlich machen kann, weil eine missbräuchliche Verwendung des nicht auffindbaren Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist, ist die Schließanlage als Sache beziehungsweise Sachgesamtheit nur dann beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz verletzt ist. Der Verlust eines Schlüssels führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung somit nicht unbedingt zu einer über die Einbuße des verlorenen Schlüssels hinausgehenden Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage. Dass die Schließanlage in ihrer Sicherungsfunktion beeinträchtigt ist, wenn sich Unbefugte mit dem verlorenen Schlüssel Zugang zu dem Inneren des Fahrzeugs verschaffen können, ist keine unmittelbare Folge eines Substanzeingriffs, was sich bereits daran zeigt, dass diese Funktionsbeeinträchtigung durch einen neu angefertigten Schlüssel und die damit verbundene Kompensation der eingebüßten Sachsubstanz nicht beseitigt werden könnte.

Das wegen einer Missbrauchsgefahr bestehende Sicherheitsrisiko hat sich bislang aber unstreitig noch nicht zu einem Vermögensschaden des Klägers verfestigt. Dies wäre nämlich wohl erst im Falle eines Austauschs der Schließanlage anzunehmen (BGH, Urt. v. 05.03.2014 – VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653; OLG Hamm, Beschl. v. 01.03.2018 – 24 U 143/17, BeckRS 2018, 10109 = juris).

Nach alldem ist die hiesige Klage somit – soweit der Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde – nunmehr abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91a und § 91 ZPO.

Die Beklagte war, da sie auf die entsprechenden Mahnschreiben der Klägerseite nicht bis spätestens zum 20.12.2017 die streitbefangene Fernbedienung für die Standheizung dem Kläger übergab, bei Rechtshängigkeit des Verfahrens insofern in Verzug. Die Beklagte hat somit auch insoweit zur Klage Veranlassung gegeben und erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens diesen Anspruch des Klägers anerkannt, indem sie die Fernbedienung dem Kläger übersandte. Die Beklagte muss deshalb insoweit auch gemäß § 91a ZPO die diesbezüglich verursachten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat jedoch der Kläger gemäß § 91 ZPO zu tragen. …

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