Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sondern liegt eine bloße Wissensmitteilung vor.

BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09

Der Beschluss des BGH ist zusammen mit dem Urteil des Berufungsgerichts auszugsweise hier veröffentlicht.

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