1. Dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens stillschweigend oder konkludent eine Garantie übernimmt, darf nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich dafür ist, dass besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verkäufer auf Nachfrage erklärt, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Stand des Kilometerzählers („Tachostand“) überein, oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet. Denn macht ein Verkäufer, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, Angaben zur Laufleistung, darf der Käufer darauf in aller Regel vertrauen.
  2. Ob die Angabe der Laufleistung eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage entschieden werden. Hierbei kommt es auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er Gebrauchtwagenhändler, kann in einer ohne Einschränkungen oder Zusätze angegebenen Laufleistung die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Ist der Verkäufer dagegen eine Privatperson, darf der Käufer allein aus der Angabe der Laufleistung nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen.
  3. Ob und mit welchem Inhalt die Angaben eines Kfz-Verkäufers in einem Internetinserat zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014 – 9 O 262/13

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.

Der Beklagte bot ab dem 20.10.2013 einen etwa zehn Jahre alten Pkw Mercedes-Benz E 270 CDI auf der Internetplattform eBay zum Kauf an. In dem Angebot war unter anderem angegeben: „Kilometerstand: 152.000 km“; außerdem hieß es: „An der hinteren Stoßstange sind ein paar Kratzer (nichts schlimmes)“. Schließlich fand sich der Hinweis: „Das Auto wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft“.

Der Kläger rief den Beklagten unter der in dem eBay-Angebot angegebenen Telefonnummer an und vereinbarte mit ihm, das Fahrzeug für 6.000 € unter der Bedingung zu kaufen, dass der Beklagte die eBay-Auktion abbreche, sobald er vom Kläger eine Anzahlung von 500 € erhalte.

Nachdem er diesen Betrag gezahlt hatte, begab sich der Kläger am 26.10.2013 zu dem Beklagten. Bei der gemeinsamen Besichtigung des Fahrzeugs entdeckte er am hinteren Batteriekasten eine Beschädigung, angesichts derer die Parteien den Kaufpreis auf 5.850 € reduzierten. Der entsprechende Kaufvertrag wurde schriftlich fixiert.

Der Beklagte erklärte dem Kläger bei der Besichtigung, dass das Fahrzeug drei Vorbesitzer gehabt und er es selbst erst vor vier Wochen erworben habe. Er übergab dem Kläger einen TÜV-Bericht vom 17.06.2011, wonach das Fahrzeug einen Kilometerstand von 135.387 aufwies, und einen weiteren Bericht vom 01.06.2013, laut dem es eine Laufleistung von 147.920 km hatte. Der Wagen wurde dem Kläger mit Fahrzeugschein, jedoch ohne Serviceheft und Bedienungsanleitung übergeben.

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug an seinen Heimatort zurück und stellte es bei der örtlichen Mercedes-Benz-Niederlassung vor. Dort teilte man ihm mit, dass der Wagen bei einer Inspektion am 17.07.2008 bereits eine Laufleistung von 234.000 km aufgewiesen habe.

Der Kläger erklärte daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 31.10.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2013 unter Hinweis auf die Reduzierung des Kaudpreises wegen des Heckschadens und das Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 326 V, 323 BGB i. V. mit §§ 346 I, 348 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nach diesen Vorschriften kann derjenige, der im Rahmen eines Kaufvertrags eine mangelhafte Ware erhält, vom Vertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes seinen Kaufpreis zurückerhalten. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Mercedes-Benz E 270 CDI geschlossen. Dieser Kaufvertrag ist telefonisch geschlossen worden, als der Kläger sich unter der im ebay-Angebot angegebenen Telefonnummer unter Bezugnahme auf dieses Angebot an den Beklagten wandte und man sich auf einen Kaufpreis von 6.000 € einigte. Der Kaufvertrag ist sodann hinsichtlich des Kaufpreises am 26.10.2013 einvernehmlich geändert worden, indem die Parteien schriftlich einen Preis von 5.850 € vereinbarten.

Ob ein Sachmangel vorliegt, konnte letztlich offenbleiben.

Eine Sache ist mit einem Mangel behaftet, wenn der Istzustand der Kaufsache vom Sollzustand abweicht, der sich entweder aus der vereinbarten Beschaffenheit ableitet oder aus der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 1, I 2 Nr. 2 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn ein Gebrauchtwagen tatsächlich eine höhere Fahrleistung hat als der Kilometerzähler anzeigt (OLG Köln, Urt. v. 06.06.1974 – 5 U 29/72, MDR 1975, 53; BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1347]). Zudem käme eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit in Betracht, wenn man davon ausginge, dass die Angaben des Beklagten bei eBay, auf die sich beide Parteien bezogen haben, zu einer solchen Vereinbarung geführt hätten. Ob das Fahrzeug einen höheren Kilometerstand aufweist als in dem eBay-Angebot angegeben, ist zwischen den Parteien streitig. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten ist insoweit zulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eigene Erkenntnisse über die Laufleistung hätte. Er hatte den Wagen erst wenige Wochen vor der Veräußerung erstanden, weitere Informationen als der abgelesene Tachostand und die Angaben des Verkäufers und aus den TÜV-Berichten standen ihm nicht zur Verfügung.

Es bedarf jedoch keiner Klärung, ob die Laufleistung des Fahrzeugs höher ist als in dem eBay-Angebot angegeben. Denn einem Anspruch steht jedenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Aus § 444 BGB folgt im Umkehrschluss, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels grundsätzlich begrenzt oder ausgeschlossen werden können. Der Gewährleistungsausschluss ist zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden; dies geschah in dem Telefonat, in welchem die Parteien sich unter Bezugnahme auf das eBay-Inserat über die Veräußerung des Pkw einigten. Der Beklagte hatte dort unter der Rubrik „Beschreibung“ erklärt: „Das Auto wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft“.

Dem Gewährleistungsausschluss steht nicht § 444 BGB entgegen. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Der Haftungsausschluss ist nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gemäß § 444 Fall 1 BGB unwirksam. Arglistiges Verschweigen setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung durch Unterlassen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums und in subjektiver Hinsicht Arglist voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urt. v. 13.12.1990 – III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439 [440]). In subjektiver Hinsicht setzt die Arglist zumindest Eventualvorsatz voraus (BGH, Urt. v. 15.06.2012 – V ZR 198/11, NJW 2012, 2793). Dagegen genügt keine Leichtfertigkeit oder grob fahrlässige Unkenntnis (BGH, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 [1079]). Es kommt darauf an, ob der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 [2183]).

Die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens sind nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der erhöhten Laufleistung oder von den weiteren Unfallschäden hatte. Zwar könnte man auf die Idee kommen, dass der Beklagte gerade deshalb das Fahrzeug schon nach kurzer Zeit wieder loswerden wollte, weil er diese Umstände herausgefunden hatte. Konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Motivation bestätigen würden, liegen jedoch nicht vor; im Gegenteil spricht der vom Beklagten vorgelegte Kaufvertrag mit dem Streitverkündeten, aus dem sich der niedrigere Kilometerstand und die Abwesenheit von Unfallschäden ergaben, gegen die Vermutung, ebenso die Anhörung des Beklagten, der angab, er habe sich für ein anderes Fahrzeug interessiert. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe keine Kenntnis von der tatsächlich erhöhten Laufleistung gehabt; hätte er Kenntnis hiervon gehabt, so hätte er das Fahrzeug selbst nicht gekauft und es auch nicht weiterverkauft. Die Angaben des Beklagten sind glaubhaft, zumal der Beklagte beim Fahrzeugkauf zwei TÜV-Berichte erhalten hatte, welche einen geringen Kilometerstand aufweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht auf die Richtigkeit der vorgelegten TÜV-Berichte vertrauen durfte. Selbst wenn der Kilometerstand des Autos bei der Hauptuntersuchung von untergeordneter Bedeutung ist, musste sich der Beklagte auf die TÜV-Berichte – gerade wegen des fehlenden Servicehefts – verlassen können. Der Umstand allein, dass der Beklagte dem Kläger ein Serviceheft nicht übergeben hatte, spricht nicht gegen ihn. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung dazu ausgeführt, er habe selbst kein Serviceheft von dem Streitverkündeten erhalten.

Der Haftungsausschluss ist auch nicht durch die Vereinbarung einer garantierten Beschaffenheit nach § 444 Fall 2 BGB unwirksam. Der Beklagte hat keine Garantie dafür übernommen, dass das Auto eine Laufleistung von 152.000 km aufweist und auch keine entsprechende Beschaffenheit mit dem Beklagten vereinbart.

Eine Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1348]). Eine ausdrückliche Erklärung dieser Art hat der Kläger nicht abgegeben. Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111 [114]; Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55 [57 f.]; Urt. v 13.12.1995 – VIII ZR 328/94, WM 1996, 452 [453]). Es ist nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen, von einer stillschweigenden oder schlüssigen Garantieübernahme auszugehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz, Urt. v. 01.04.2004 – 5 U 1385/03, NJW 2004, 1670 [1671]), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe einer Verkäufers, der sein Fahrzeug vom „Tachostand null“ an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (OLG Köln, Urt. v. 09.12.1998 – 13 U 102/98, NJW 1999, 2601 [2602]). So liegt es hier indes nicht, der Beklagte hat eine entsprechende Bestätigung nicht abgegeben, der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung berichtet, bei der Übergabe des Fahrzeugs sei der Kilometerstand überhaupt nicht mehr angesprochen worden. Einziger Anhaltspunkt ist damit die Angabe im eBay-Inserat.

Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu bewerten ist, muss unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage beantwortet werden (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1348]). Hierbei kommt es zunächst auf die Stellung des Verkäufers an. Ist er ein Gebrauchtwagenhändler, kann in einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung … zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2012 – I-3 W 228/12, NJW-RR 2013, 761). Anders ist dies jedoch zu bewerten, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt, wie im vorliegenden Fall. Beim Privatverkauf steht dem Interesse des Käufers gleichwertig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, Urt. v. 17.04.1991 – VIII ZR 114/90, NJW 1991, 1880). Der Käufer kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1349]).

Die Angaben des Beklagten im Rahmen des Internetinserats begründen keine schlüssige Garantie, weil es hier an einem durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, für die Laufleistung uneingeschränkt und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen, fehlt. Die Angabe, der Beklagte verkaufe seinen „schönen Mercedes“, enthält lediglich eine subjektive Einschätzung und ist nicht geeignet, eine Garantieübernahme in Bezug auf eine bestimmte Eigenschaft zu begründen. Der Kläger hat den Beklagten im weiteren Verlauf nach seinen Angaben im Termin am 04.06.2014 nicht mehr auf den Tachometerstand angesprochen, während der Beklagte erklärt hat, dass es bereits Vorbesitzer gab, was gerade gegen ein Einstehenwollen spricht.

Die Angabe im eBay-Inserat und auch die Aussage des Beklagten am Telefon, „das Fahrzeug ist so, wie es da steht im Internet“, sonst sei damit nichts, sind als bloße Wissenserklärungen auszulegen und stellen damit weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB dar (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 02.11.2004 – 34 U 152/03, MDR 2005, 500; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. [2014], § 434 Rn. 15). Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung wäre bereits ausreichend, um den Gewährleistungsausschluss unwirksam zu machen. Schließlich kann eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst werden; der Gewährleistungsausschluss kann sich damit nur auf solche Mängel beziehen, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetztes Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB; BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1349]).

Die Parteien haben die Laufleistung von 152.000 km nicht als Beschaffenheit vereinbart. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden und setzt voraus, dass der Käufer bestimmte Erwartungen an den Kaufgegenstand formuliert und der Verkäufer zustimmend reagiert (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 [2808]). Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das angebotene Fahrzeug eine Laufleistung von 152.00 km hat, erfolgte, ist durch umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 [2724]).

Der Beklagte hat in dem Internetinserat einen Kilometerstand von 152.000 km angegeben. Beinhaltet das Angebot des Verkäufers lediglich die Angabe eines „Kilometerstandes“, stellt sich dies aus der maßgeblichen Käufersicht grundsätzlich nicht als bloße Wiedergabe des Tachometerstands dar, sondern ist Angabe der für den Käufer entscheidenden Laufleistung des Fahrzeugs, sofern kein deutlicher gegenteiliger Hinweis gegeben ist (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 [1347]). Einen gegenteiligen Hinweis oder klärenden Zusatz (z. B. „laut Angaben des Vorbesitzers“, „abgelesener Tachostand“) hat der Beklagte in sein Inserat zwar nicht aufgenommen. Es ist jedoch unstreitig, dass dem Kläger bei Besichtigung des Autos die TÜV-Berichte übergeben wurden und der Kläger daraufhin den Kilometerstand nicht weiter problematisiert hat, wie sich aus seiner persönlichen Anhörung im Termin ergibt. Der Beklagte hatte auch darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug selbst erst vor fünf Wochen erworben hatte und dass es bereits drei Vorbesitzer gab. Diese Erklärungen des Verkäufers lassen nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auf eine bloße Wissenserklärung schließen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 [1518]; Palandt/Weidenkaff, a. a. O, § 434 Rn. 68). Schließlich war es für den Kläger aus den Umständen ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar, dass sich der Beklagte mit diesen Angaben lediglich auf die ihm zugänglichen und auch dem Kläger zugänglich gemachte Quellen (Tachostand und TÜV-Berichte) berief und nicht etwa auf eigenes Wissen oder eigene überlegene Kenntnis und daher auch nicht in vertraglich bindender Weise für die Richtigkeit dieser Angaben einstehen wollte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 29.11.2006 (Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346) zugrunde lag: Dort hatte der Kläger das Fahrzeug ohne persönliches Gespräch und ohne Inaugenscheinseinnahme direkt über das Kaufformular bei eBay erstanden. Dort war wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Klägers von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen worden. Vorliegend bestand jedoch keine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers: Der Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien nicht unmittelbar aufgrund des Angebots bei eBay abgeschlossen. Es kam vielmehr zu einem am Telefon nach persönlichem Gespräch geschlossenen und sodann schriftlich geänderten Kaufvertrag, nachdem der Beklagte die Auktion bei eBay aufgrund der Anzahlung von 500 € abgebrochen und der Kläger das Fahrzeug in Augenschein genommen hatte. Demnach musste er sich nicht ausschließlich auf das im Internet eingestellte Foto und die Angebotsbeschreibung des Beklagten verlassen.

Ansprüche wegen des behaupteten gravierenden Unfallschadens im Heckbereich scheitern bereits an § 442 BGB.

Nach dieser Vorschrift sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Kennen setzt das positive Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 442 Rn. 2). Der Kläger hat den Heckschaden nach dem Ergebnis seiner Anhörung im Termin am 04.06.2014 in Augenschein genommen, indem er den Teppich im Bereich des Kofferraums anhob und dort eine Beule und Blechfalten wahrnahm. Sodann habe er mit dem Beklagten über einen Preisnachlass wegen des Schadens verhandelt und nicht den erhofften höheren, aber einen Preisnachlass von 150 € erhalten. Den neuen Kaufpreis hielten die Parteien schriftlich fest. Ein etwaiger gravierenderer Unfallschaden wäre dem Kläger damit zwar nicht bei dem ursprünglichen Vertragsschluss am Telefon bekannt gewesen, aber vor einvernehmlicher Änderung des Vertrages gerade wegen des streitgegenständlichen Schadens. Auch wenn dem Kläger das genaue Ausmaß des Schadens nicht bekannt gewesen sein mag, hatte er aufgrund der Prüfung des Fahrzeuges aufgrund der Verformungen im Heckbereich Kenntnis von einem Schaden und mit dieser Kenntnis einen Preisnachlass ausgehandelt. Bei dieser Sachlage liegt jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis i. S. des § 442 I 2 BGB vor mit der Folge, dass die Mängelgewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Auch im Hinblick auf den Schaden im Heckbereich sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die für eine Kenntnis des Beklagten sprechen könnten, sodass der Gewährleistungsausschluss nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gemäß § 444 BGB unwirksam ist. Schließlich scheidet auch eine Beschaffenheitsgarantie oder Vereinbarung aus, die den Gewährleistungsausschluss unwirksam machen könnten. Insoweit kann auf das oben zur Laufleistung des Fahrzeuges Ausgeführte verwiesen werden …

PDF erstellen