1. Der Erwerber eines – hier: unterschlagenen – Gebrauchtfahrzeugs ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs.
  2. Der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs ist bösgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er trotz des Vorliegens von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers wecken müssen, keine sachdienlichen Nachforschungen unternimmt. Welche Umstände eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers begründen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei wegen der beim Handel mit Gebrauchtwagen nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Jedenfalls der private Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ist indes nicht verpflichtet, die am Fahrzeug angebrachte Identifizierungsnummer mit der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu vergleichen.
  3. Kommt der Erwerber der Obliegenheit, sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen zu lassen, nach und wird ihm ein gefälschtes Dokument vorgelegt, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten, wenn er die Fälschung nicht erkennen musste und auch sonst keine Verdachtsmomente vorlagen. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, muss ein privater Käufer, der Kraftfahrzeugpapiere nicht häufig zu Gesicht bekommt, nicht schon deshalb erkennen, weil das Dokument als Aussteller den Landrat eines Landkreises ausweist, aber mit dem Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen ist.
  4. Unternimmt der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs Nachforschungen, zu denen mangels verdächtiger Umstände kein Anlass besteht, und lassen erst diese überobligatorischen Nachforschungen Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers aufkommen, muss der Erwerber diesen Zweifeln nachgehen.

OLG München, Urteil vom 26.05.2011 – 23 U 434/11

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Herausgabe eines Wohnmobils.

Eigentümerin dieses Fahrzeugs war die Beklagte, die gewerbsmäßig Wohnmobile vermietet. Sie hatte das Wohnmobil vom 21.08.2009 bis zum 28.08.2009 an M vermietet, der es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgab.

Der Kläger wurde auf das Fahrzeug durch eine Verkaufsanzeige in einem Internetportal aufmerksam. Nachdem er das Fahrzeug in Hamburg besichtigt hatte, schloss er mit einem W, der sich mit einem – gefälschten – vorläufigen Personalausweis auswies und dem Kläger – ebenfalls gefälschte – Fahrzeugpapiere vorlegte, einen Kaufvertrag. W übergab dem Kläger das Fahrzeug mit dem Versprechen, den fehlenden zweiten Schlüsselsatz zu holen, und verschwand anschließend mit dem ihm vom Kläger in bar übergebenen Kaufpreis (40.000 €).

Nachdem der Kläger Anzeige erstattet und sich herausgestellt hatte, dass das Wohnmobil zur Fahndung ausgeschrieben war, wurde das Fahrzeug am 19.10.2009 von polizeilich sichergestellt und am 26.10.2009 der Beklagten ausgehändigt.

Der Kläger meint, er habe das Wohnmobil gutgläubig erworben, und verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2010 abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nicht in gutem Glauben gewesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Dem Kläger steht als Eigentümer des streitgegenständlichen Wohnmobils ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Dieser erstreckt sich nach § 952 II BGB auch auf die Fahrzeugpapiere (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 952 Rn. 7).

Der Kläger hat nach §§ 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Besitzrechte der Beklagten i. S. von § 986 I BGB im Verhältnis zum Kläger sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Fall des Abhandenkommens i. S. von § 935 I BGB liegt nicht vor, weil der Beklagten die Sache nicht abhandengekommen ist. Sie hat das Fahrzeug vielmehr freiwillig zu Vermietungszwecken an einen vermeintlichen Kunden gegeben, offenbar ohne dessen Identität hinreichend zu überprüfen.

Die Beklagte konnte den ihr nach § 932 I 1, II BGB obliegenden Nachweis, dass der Kläger beim Erwerb der Sache nicht im guten Glauben war, nicht führen.

Dass der Kläger positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hatte, behauptet auch die Beklagte nicht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er das unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678; Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, NJW 1980, 2245; Urt. v. 09.02.2005 – VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365 [1366]). Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Wann eine solche Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Für den Gebrauchtwagenhandel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, bei der Bewertung der Umstände, die für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456 [1457] m. w. Nachw.).

Auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs bestand für den Kläger über die von ihm eingeholten Informationen hinaus keine weitergehende Nachforschungspflicht. Zwar genügt es für die Annahme der Gutgläubigkeit noch nicht, dass sich der Kläger den – gefälschten – Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) hat vorlegen lassen. Die Überprüfung der Berechtigung des Veräußerers anhand dieses Dokuments gehört vielmehr lediglich zu den Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05, NJW 2006, 3488 Rn. 17). Hiervon ausgehend können sich aber weitergehende Nachforschungspflichten ergeben, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten (BGH, Urt. v. 09.10.1963 – VIII ZR 210/62, WM 1963, 1186).

Derartige unberücksichtigt gebliebene weitergehende Nachforschungspflichten bestanden hier nicht. Insbesondere bestanden keine besonderen Verdachtsmomente, wie ein besonders günstiger Kaufpreis, eine verdächtige Veräußerungssituation oder eine verkehrunübliche Abwicklung des Geschäfts (vgl. MünchKomm-BGB/Oechsler, 5. Aufl., § 932 Rn. 48 ff.).

Der Kläger hat sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorlegen lassen. In diesen Dokumenten war der Veräußerer als Berechtigter eingetragen. Der Kläger musste auch keineswegs ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei diesen Papieren um Fälschungen handelte. Es lag kein Fall vor, in dem die Fälschung, zum Beispiel wegen auffälliger Schreibfehler oder unrichtiger technischer Eintragungen, leicht durchschaubar gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678; MünchKomm-BGB/Oechsler, a. a. O., § 932 Rn. 56).

Bei den gefälschten Papieren handelte es sich um originale Blankoformulare. Auch die vom Veräußerer oder seinen Komplizen vorgenommenen Eintragungen ließen eine Fälschung nicht problemlos erkennen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Beklagten, bei der Polizei sei im Nachhinein festgestellt worden, dass das angebrachte falsche Siegel verwischbar sei. Zum einen hat die Beklagte schon nicht dargetan, dass bei der Veräußerung des Fahrzeugs der Siegelabdruck tatsächlich verwischt war und dies daher für den Kläger erkennbar war. Auch aus der vorgelegten Ablichtung der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt sich nicht, dass der Siegelabdruck verwischt ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es beim Kläger nicht um einen gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenhändler handelt, der diese Papiere häufig zu Gesicht bekommt. Auch bei einem verwischten Siegel hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich um eine Fälschung eines Originalpapiers handelt. Auch der Umstand, dass im Dokument als Aussteller der Landrat des Landkreises L. angegeben war, das Siegel aber die Freie und Hansestadt Hamburg auswies, war für einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter nicht ohne Weiteres erkennbar, da im Mittelpunkt des Interesses für einen Käufer die Eintragungen zu den technischen Details stehen.

Der Kläger hat im Übrigen die Papiere dem bei der Übergabe anwesenden Bruder seines ihn begleitenden Freundes, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt und damit um eine üblicherweise im Geschäftsverkehr erfahrene Person handelt, zur Ansicht gegeben. Auch wenn es sich bei diesem Zeugen nicht um einen Fachmann für Kraftfahrzeugpapiere handelt und er nach seiner Aussage einen eher oberflächlichen Blick auf die Papiere geworfen hat, ergibt sich hieraus doch, dass auch für unbeteiligte Dritte die Fälschungen nicht ohne Weiteres als solche erkennbar waren.

Der Kläger hatte ferner keine Veranlassung, weitere Nachforschungen hinsichtlich der Person des Veräußerers anzustellen.

Allein die Tatsache, dass dieser an der von ihm angegebenen Festnetznummer nicht erreichbar war und dass sich an der angegebenen Adresse kein Klingelschild mit seinem Namen befand, waren keine Umstände, die weitere Nachforschungen erfordert hätten. Neben der Festnetznummer war in der vom Veräußerer geschalteten Internetanzeige auch eine Mobilfunknummer genannt. Häufig werden bei derartigen Anzeigen nur noch Mobilfunknummern angegeben.

Der Kläger hatte sich mit dem Veräußerer zu den Verkaufsverhandlungen direkt am Wohnmobil verabredet. Indem er an der vom Veräußerer angegebenen Adresse nach dessen Namen suchte, erfüllte er bereits ein höheres Maß an Nachforschungen, als unter den gegebenen Umständen von ihm gefordert werden musste. Zwar kann es den Erwerber nicht entlasten, wenn sich aus solchen überobligatorischen Nachforschungen verdächtige Umstände ergeben. Diesen müsste er dann gegebenenfalls nachgehen. So war die Situation im vorliegenden Fall allerdings nicht. Der Kläger hat vielmehr den Veräußerer auf das Fehlen seines Namens auf den Klingelschildern angesprochen. Dieser hat den Umstand nachvollziehbar damit erklärt, dass er erst vor kurzem zugezogen sei. Ferner hat sich der Kläger auch ein Ausweispapier des Veräußerers zeigen lassen und die Nummer notiert. Zwar hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass es sich auch bei diesem vorläufigen Personalausweis um ein gestohlenes und gefälschtes Original-Blankodokument handelte. Auch aus diesen Umständen ergaben sich aber keine Verdachtsmomente, die sich dem Kläger aufdrängen mussten. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Ausweispapier ohne weitere Fachkenntnisse als Fälschung erkennbar war. Zum anderen ist nicht allein der Umstand, dass ein vorläufiger Personalausweis vorgewiesen wurde, bereits geeignet, Verdacht zu erregen, da es sich auch hierbei um ein amtliches Ausweispapier handelt. Eine Nachfrage, weshalb der Verkäufer nur über einen vorläufigen Personalausweis verfügte, war nicht veranlasst.

Dem Kläger ist es bei dieser Sachlage nicht zum Vorwurf zu machen, dass er auf die Aussage des Veräußerers, erst zugezogen zu sein, vertraut hat und nicht erkannt hat, dass sich aus den Eintragungen in den Kraftfahrzeugpapieren ergab, dass er … angeblich bereits circa zwei Jahre an der angegebenen Adresse wohnte.

Die Tatsache, dass der Veräußerer den Kläger nicht in der Wohnung empfangen hat, sondern das Geschäft im Wohnmobil selbst abgeschlossen wurde, stellt keinen auffälligen Umstand dar. Zum einen ist die Besichtigung des zu erwerbenden Fahrzeugs durch den Käufer der Normalfall. Zum anderen bietet ein Wohnmobil, ebenso wie eine Wohnung, die Möglichkeit, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen und ungestört die Verkaufsverhandlungen zu führen.

Den Kläger traf ferner nicht die Pflicht, die Fahrzeug-Identifikationsnummer zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit hat jedenfalls ein privater Autokäufer nicht. Insoweit kommt es schon deshalb nicht darauf an, dass die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Motorraum ebenfalls gefälscht war. Die umfangreichen Fälschungen zeigen allerdings, dass es der Kläger mit sehr professionell und geschickt vorgehenden Straftätern zu tun hatte.

Soweit der Kläger bei seiner Anhörung in erster Instanz selbst angegeben hat, dass der Veräußerer zu technischen Vorrichtungen des Fahrzeugs keine Angaben machen konnte, ist dieser Umstand nicht geeignet, eine weitergehende Nachforschungspflicht des Klägers zu begründen. Zum einen hat der Veräußerer seine fehlende Kenntnis nachvollziehbar damit erklärt, dass seine Ehefrau das Fahrzeug im Wesentlichen benutzt habe. Zum anderen hat er offenbar in einem Telefonat – angeblich mit seiner Ehefrau – die erbetenen Informationen erholt. Ferner ist nicht dargetan, dass es sich um derart grundlegende Punkte handelte, dass sie jedem, auch einem technisch nicht interessierten Eigentümer des Fahrzeugs, geläufig sein müssten.

Der Umstand, dass das Scheckheft für das Fahrzeug noch fehlte, wurde zum einen vom Veräußerer nachvollziehbar damit erklärt, dass sich dieses noch in der Werkstatt befinde, in der das Wohnmobil kurz zuvor zum Service gewesen sei. Zum anderen hatte der Veräußerer zugesagt, das Scheckheft nachzuliefern, sodass der Kläger aus dem Fehlen keinen Verdacht schöpfen musste.

Der fehlende zweite Schlüsselsatz stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls keinen Verdacht erregenden Umstand dar. Es kann insoweit offenbleiben, ob das Fehlen eines zweiten Schlüsselsatzes generell geeignet ist, Verdacht auszulösen. Dies erscheint jedenfalls denkbar. Hier hatte der Veräußerer aber nicht angegeben, über einen zweiten Schlüsselsatz gar nicht zu verfügen, sondern vielmehr dem Erwerber die Herausgabe des zweiten Schlüsselsatzes versprochen. Erst nach der Übergabe des Fahrzeugs, also zu einem Zeitpunkt, als der gutgläubige Erwerb bereits abgeschlossen war, musste der Kläger erkennen, dass der Veräußerer diesem Versprechen nicht nachkam. Erst zu diesem Zeitpunkt, als der Veräußerer trotz seines Versprechens nicht zurückkam und auch nicht mehr erreichbar war, konnte der Kläger erkennen, möglicherweise Opfer eines Straftäters geworden zu sein.

Aus der Aussage des Zeugen B ergibt sich nicht, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs bereits den Verdacht hegte, mit dem Geschäft könne irgendwas nicht stimmen. Der Kläger hat nach der Erinnerung des Zeugen in dem Telefonat nicht bestimmte Verdachtsmomente beim Erwerb geschildert, sondern nur die Befürchtung geäußert, dass er das Geld nicht mehr hätte mitnehmen können, wenn es nicht zum Kaufvertrag gekommen wäre. Das vom Zeugen wiedergegebene Telefonat fand erst zu einem Zeitpunkt statt, als der Kläger bereits wusste, dass er es mit einem Straftäter zu tun gehabt hatte. Schon aus der Aussage des Zeugen B folgt nicht, dass der Kläger bei Abschluss des Geschäfts verdächtige Umstände bemerkt hat, sondern lediglich, dass er nachträglich eine entsprechende Einordnung vornahm.

Dies wird durch die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat zu dem Telefonat mit dem Zeugen B und auch durch die Aussage des Zeugen Z gestützt. Dieser hat angegeben, dass der Kläger das Geld zunächst gar nicht bei sich hatte, sondern es dem Bruder des Zeugen Z zur Aufbewahrung gegeben hatte. Er musste daher gar nicht befürchten, dass ihm das Geld möglicherweise geraubt werden könnte.

Der Zeuge Z hat im Übrigen bestätigt, dass aufgrund der äußeren Umstände des Geschäfts keinerlei Verdachtsmomente gegeben waren. Der Zeuge, der selbst in Hamburg wohnt, sagte aus, dass das Geschäft in einem normalen Wohngebiet in erweiterter Zentrumslage Hamburgs abgewickelt wurde. Außer ihm, seinem Bruder, dem Verkäufer und dem Kläger seien auch keine weiteren Personen anwesend gewesen. Die Situation stellte sich nach seiner Angabe für ihn nicht als auffällig dar.

Der Senat hält beide Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft. Der Zeuge B steht der Beklagten als ihr Generalmanager zwar nahe; es war aber nicht erkennbar, dass der Zeuge seine Aussage an deren Interesse am Prozessausgang ausrichtete. Dies gilt ebenso für den Zeugen Z, dem jedes persönliche Interesse am Prozessausgang fehlt, da er lediglich zufällig als Begleiter seines Bruders bei dem Geschäft anwesend war.

Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt daher keine Verdachtsmomente, die weitere Nachforschungen des Klägers erforderlich gemacht hätten. …

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