Bei einem Verbrauchsgüterkauf genügt die bloße Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Unfallfahrzeug“ im Kaufvertrag nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung in Sinne von § 476 I 2 BGB wirksam zu treffen. Denn sie bezeichnet weder ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs noch lässt sie erkennen, dass dessen Beschaffenheit von den objektiven Anforderungen abweicht.
LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25
Sachverhalt: Am 25.07.2023 kaufte die Klägerin von dem unter der Firma F handelnden Beklagten einen gebrauchten Pkw VW Passat zum Preis von 11.980 €, nachdem sie das Fahrzeug zuvor besichtigt hatte. Im schriftlichen Kaufvertrag ist als Käuferin die B-AG genannt, jedoch waren sich die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags darüber einig, dass die Klägerin Vertragspartnerin des Beklagten sein sollte. Darüber hinaus ist im Kaufvertrag unter „Besondere Bemerkungen” vermerkt: „Unfallfahrzeug”.
Das Fahrzeug wurde der Klägerin, die den Kaufvertrag als Verbraucherin geschlossen hatte, am 25.07.2023 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. An diesem Tag wies es einen Kilometerstand von 111.000 km auf.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags für 4.000 € erworben und es zumindest äußerlich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs wies der Pkw im vorderen rechten Teil einen Totalschaden auf, der zum Gegenstand eines Sachverständigengutachtens gemacht wurde.
Am 29.07.2023 erhielt die Klägerin per WhatsApp mehrere Fotos, die das streitgegenständliche Fahrzeug im verunfallten Zustand zeigten und aus dem Sachverständigengutachten stammten.
Ungefähr zwei Wochen nach dem Erwerb des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nicht funktionstüchtigen Wischwasserbehälters an den Beklagten, äußerte dabei jedoch keine Unzufriedenheit mit dem Fahrzeug im Übrigen.
Im Rahmen eines Ölwechsels im September 2023 wiesen Mitarbeiter ihrer Werkstatt die Klägerin darauf hin, dass das Fahrzeug erhebliche Schäden beziehungsweise Mängel aufweise. Daraufhin beauftragte die Klägerin im November 2024 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den bestehenden Unfallschaden. Laut diesem Gutachten wurde der Unfallschaden nicht sach- und fachgerecht repariert. Das Fahrzeug habe weiterhin erhebliche Beschädigungen im Bereich der Lenkung, an Achsteilen sowie an der Bereifung. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit sei nicht gegeben. Eine Zuordnung des Unfallschadens sei möglich, weil der Sachverständige den Pkw bereits für das vor dem Verkauf an die Klägerin erstellten besichtigt habe. Der Sachverständige bezifferte die notwendigen Reparaturkosten auf 18.748,52 € brutto. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 5.144,11 € in Rechnung gestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2024 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zur Rückabwicklung des Vertrags setzte sie dem Beklagten eine Frist bis zum 22.01.2024. Der Beklagte widersprach dem Rücktritt mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2024.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie arglistig über den Umfang des Unfallschadens getäuscht. Sie behauptet, der Beklagte habe ihr mitgeteilt, es handele sich lediglich um einen kleinen Bagatell-Blechschaden. Von einem kapitalen Frontschaden oder einem Totalschaden sei keine Rede gewesen. Der Unfallschaden sei zudem nicht fachgerecht repariert worden. Vielmehr befinde sich das Fahrzeug weiterhin in einem nicht verkehrstüchtigen Zustand. Auch hierüber habe der Beklagte sie nicht aufgeklärt und sie somit arglistig getäuscht.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 11.786,23 € nebst Rechtshängigkeitszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,08 € für jeden über den Kilometerstand von 113.410 km hinaus gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Außerdem hat die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten (5.144,11 € nebst Rechtshängigkeitszinsen) sowie den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1.214,99 € nebst Rechtshängigkeitszinsen) verlangt, hilfsweise die Freistellung von den entsprechenden Zahlungspflichten. Schließlich hat die Klägerin die Zahlung weiterer 2.090 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr einen Nutzungsausfallschaden für die Zeit vom 28.02.2024 bis längstens zum 03.07.2024 in Höhe von 38 € täglich ersetzen muss.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2025 keinen Antrag gestellt. Gegen das daraufhin ergangene Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte – abgesehen vom Nutzungsausfallschaden (Feststellungsantrag zu 6) – antragsgemäß verurteilt wurde, hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Er behauptet, sein Mitarbeiter M, der die Verkaufsgespräche mit der Klägerin allein geführt habe, habe ihr zu keiner Zeit mitgeteilt, dass das Fahrzeug nur „einen kleinen Bagatell-Blechschaden“ aufweise. Eine Bagatellisierung des Schadens habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe M die Klägerin bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs auf den umfassenden und erheblichen Unfallschaden hingewiesen und ihr das entsprechende Sachverständigengutachten zur Einsicht vorgelegt. Die Klägerin habe gegenüber M zum Ausdruck gebracht, dass sie das Fahrzeug trotz Kenntnis des erheblichen Unfallschadens unbedingt erwerben wolle. Dies habe sich am Tag des Vertragsschlusses, dem 25.07.2025, wiederholt. Der Unfallschaden – so behauptet der Beklagte weiter – sei von einem Freund sach- und fachgerecht unentgeltlich repariert worden.
Das Gericht hat das Versäumnis- und Schlussurteil vom 22.04.2025 aufrechterhalten.
Aus den Gründen: Der Rechtsstreit ist durch den Einspruch des Beklagten vom 07.05.2025 nach § 342 ZPO wieder in den Zustand vor der Säumnis versetzt worden. Insbesondere ist der Einspruch gegen das am 24.04.2025 zugestellte Versäumnisteil- und Schlussurteil form- und fristgerecht im Sinne der §§ 339, 340 ZPO erfolgt. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags zu 6, da sich der Einspruch nur auf die Teile des Urteils beziehen kann, die aufgrund der Säumnis ergangen sind.
A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs wegen § 756 I ZPO ein Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO. Die zulässige Klage ist auch vollumfänglich begründet, soweit sie nicht bereits im Versäumnis- und Schlussurteil vom 22.04.2025 abgewiesen wurde.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.786,23 € aus §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 326 V BGB.
1. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 349 BGB erklärt.
2. Die Klägerin hatte auch ein Recht zum Rücktritt nach § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 326 V BGB.
a) Das streitgegenständliche Fahrzeug war mangelhaft im Sinne des § 434 I BGB. Danach ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Gemäß § 434 III 1 Nr. 2 BGB entspricht die Sache – soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde – den objektiven Anforderungen, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden.
Bei einem Gebrauchtwagen entspricht es nach ständiger Rechtsprechung nicht der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschäden rückstandslos und fachgerecht beseitigt worden sind (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 18).
Die Parteien haben auch nichts anderes im Wege einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung wirksam vereinbart. Denn von § 434 III BGB kann nach § 476 I 2 BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag nur abgewichen werden, wenn (1.) der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und (2.) die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf sind nach § 474 I 1 BGB anwendbar. Die Klägerin hat das Fahrzeug als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gekauft. Das Geschäft ist weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Unschädlich ist insoweit, dass als Käufer in den Kaufvertrag anstatt der Klägerin die B-AG aufgenommen wurde. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, auf wen dies zurückzuführen ist. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass die Klägerin als natürliche Person Vertragspartei werden sollte. Dass die Klägerin das Fahrzeug zu privaten Zwecken erworben hat, hat der Beklagte des Weiteren nicht bestritten.
Der Beklagte hat die Klägerin schon nicht hinreichend im Sinne des § 476 I 2 Nr. 1 BGB darüber in Kenntnis gesetzt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor einen Totalschaden in Form einer erheblichen Beschädigung an der rechten Vorderseite hatte. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher mündlich über die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit informiert wird (vgl. BeckOGK/Augenhofer, Stand: 01.11.2025, § 476 Rn. 40). Inhaltlich muss sich die Information aber auf ein bestimmtes Merkmal der Ware beziehen und erkennen lassen, dass es sich nicht bloß um eine Eigenschaft der Ware, sondern um eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware handelt. Dies setzt eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaften voraus und schließt pauschale Hinweise auf die „schlechte“ oder „abweichende“ Beschaffenheit der Ware aus (BeckOGK/Augenhofer, a. a. O., § 476 Rn. 43). Es ist damit nicht ausreichend, ein Kraftfahrzeug lediglich als „Unfallfahrzeug“ zu bezeichnen (LG Kiel, Urt. v. 08.05.2025 – 6 O 276/23, VuR 2025, 469 [R. Winter] = DAR 2025, 505, 506).
Dementsprechend war die Bezeichnung „Unfallfahrzeug“ im schriftlichen Kaufvertrag nicht ausreichend. Auch mündlich hat der Beklagte die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt. Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin vollumfassend über den Unfallschaden informiert und ihr dabei auch das Sachverständigengutachten vorgelegt zu haben. Entsprechendes hat sich jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Beklagte ist als Verkäufer für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet (MünchKomm-BGB/Lorenz, 9. Aufl., § 476 Rn. 40).
Die Aussagen des Zeugen M waren schon nicht ergiebig. Der Zeuge hat bekundet, er habe der Klägerin bei dem Verkaufsgespräch mitgeteilt, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele, und ihr alles mitgeteilt, was er wisse. Auch habe er ihr die Fotos des Fahrzeugs aus dem Sachverständigengutachten gezeigt. Nicht bekundet hat der Zeuge hingegen, dass er der Klägerin das Sachverständigengutachten zur Einsicht vorgelegt und sie dieses zur Kenntnis genommen habe. Ebenfalls nicht bekundet hat der Zeuge, dass er die Klägerin überhaupt konkret über die Einzelheiten des Unfallschadens informiert hat, insbesondere dass es sich um einen Totalschaden handelt und welche Teile des Fahrzeuges konkret in welchem Umfang beschädigt wurden. Damit bleibt es bei der bloßen Umschreibung, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Nicht ausreichend war das bloße Zeigen der Fotos aus dem Sachverständigengutachten. Denn aus diesen sind der Umfang und die Auswirkungen des Schadens gerade nicht ersichtlich.
Nichts anderes haben auch die Zeuge X und Z bekundet. Auch während ihrer Anwesenheit seien lediglich die Fotos des Fahrzeugs aus dem Sachverständigengutachten gezeigt worden.
Darüber hinaus haben die Parteien die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit nach § 476 I 2 Nr. 2 BGB nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart. Zwar kann diese Vereinbarung auch mündlich erfolgen. Nicht ausreichend ist jedoch eine konkludente Zustimmung. Zudem muss sie getrennt von der Zustimmung zum restlichen Hauptvertrag erfolgen (BeckOGK/Augenhofer, a. a. O., § 476 Rn. 48 ff.).
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nie explizit eine Zustimmung zu dem konkreten Unfallschaden gegeben. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass die Klägerin explizit gesagt hat, dass sie mit dem Unfallschaden einverstanden ist. Vielmehr hat sich ihre Zustimmung nach der Aussage des Zeugen M aus ihrem Verhalten ergeben, indem sie nicht negativ auf die Mitteilung des Unfallvorschadens reagierte und das Fahrzeug dennoch erwerben wollte. Eine solche konkludente Zustimmung ist aber gerade nicht ausreichend. Ebenfalls unzureichend ist die Zustimmung im schriftlichen Kaufvertrag durch Unterschrift, da es sich dabei nicht um eine gesonderte Vereinbarung handelt.
Unerheblich ist darüber hinaus, dass die Klägerin bei der Reklamation des Wischwasserbehälters rund zwei Wochen nach Kauf des Fahrzeugs den Unfallschaden nicht gemeldet hat oder in sonstiger Weise ihre Unzufriedenheit geäußert hat. Denn auch dieses Verhalten stellt keine explizite Zustimmung dar, erfolgte erst nach Vertragsschluss und auch nicht in Kenntnis des konkreten Unfallschadens.
b. Die Gewährleistungsrechte der Klägerin sind nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist § 442 BGB nach § 475 III 2 BGB nicht anwendbar. Darüber hinaus hatte die Klägerin aber weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht über den konkreten Umfang des Unfallschadens aufgeklärt wurde.
c. Die Klägerin musste dem Beklagten nach § 326 V BGB auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da es dem Beklagten unmöglich ist, den Mangel eines Unfallvorschadens zu beseitigen. Da es sich bei dem Vorschaden um einen Totalschaden handelte, war der Mangel auch erheblich nach § 323 V 2 BGB.
d. Von dem Kaufpreis ist nach § 346 I BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 193,77 € abzuziehen. Entsprechend der Berechnung der Klägerin ergibt sich dies wie folgt:
$${\frac{\text{11.980 € [Kaufpreis]}\times\text{2.410 km [gefahrene Kilometer]}}{\text{149.000 km [Restlaufleistung]}}}=193,77~€.$$
Dieser Berechnung ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
II. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht nach § 320 I BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
III. Mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs befand sich der Beklagte nach §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug. Denn trotz entsprechendem Angebot zur Abholung des Fahrzeugs im anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 09.01.2024 hat der Beklagte die Frist nicht nur verstreichen lassen, sondern durch sein anwaltliches Antwortschreiben die Rückabwicklung insgesamt verweigert.
III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 5.144,11 € aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 311a II BGB.
Wie bereits festgestellt, hatte das Fahrzeug in Form des Unfallvorschadens einen unbehebbaren Sachmangel nach § 434 I BGB. Der Beklagte hatte aufgrund des vor Verkauf eingeholten Sachverständigengutachtens Kenntnis von dem Unfallschaden nach § 311a II 2 BGB.
Die Klägerin kann die Kosten des Sachverständigengutachtens auch als Schaden nach §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen. Diese sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu zweckentsprechechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 10. Aufl., § 249 Rn. 401 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hatte aufgrund eines Hinweises ihrer Werkstatt im September 2023 Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug erhebliche Schäden aufweist. Da der Kauf des Fahrzeugs erst zwei Monate zurücklag, durfte sich die Klägerin veranlasst fühlen, zur weiteren Feststellung des Zustands des Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten einzuholen und auf dieser Grundlage ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln.
Zuletzt kann die Klägerin auch Zahlung des Betrags verlangen. Zwar hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass sie die Rechnung auch gezahlt hat, sodass ihr zunächst lediglich ein Befreiungsanspruch zustand. Der Beklagte hat jedoch mit seinem Schreiben vom 22.01.2024 vorprozessual jegliche Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sodass sich der Freistellungsanspruch zumindest auf diese Weise in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 f.; Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155 Rn. 34).
IV. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.090 € aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 311a II BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, den Nutzungsausfallschaden geltend machen, auch wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 25). Voraussetzung dafür ist der Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, also ein Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 249 Rn. 40 ff.). Kauft der Geschädigte ein Fahrzeug mit einem vertragsanfänglich unbehebbaren Mangel, muss er darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Nutzungsverlust auf diesem Mangel beruht. Dies ist insbesondere bei technischen Mängeln der Fall, die zum Ausfall des Fahrzeugs führen. Daneben kann aber die Nutzung auch unzumutbar sein, wenn der begründete Verdacht eines erheblichen Unfallschadens besteht, welcher die Weiternutzung unzumutbar macht (Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 29 Rn. 346).
Der Sachmangel in Form des Unfallschadens hat hier zum Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges geführt. Denn die weitere Nutzung des Fahrzeuges war der Klägerin unzumutbar. Dahinstehen kann es dabei, ob das streitgegenständliche Fahrzeug sich tatsächlich wegen des Unfallschadens in einem nicht verkehrssicheren Zustand befand. Denn aufgrund des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens bestand der begründete Verdacht, dass dies der Fall war. Der Klägerin konnte es deshalb nicht zugemutet werden, die Nutzung des Fahrzeugs entgegen dem Rat des Sachverständigen fortzusetzen.
Die Klägerin hatte auch den Willen zur Nutzung des Pkw. Dieser wird bei einem privat genutzten Pkw grundsätzlich vermutet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2005 – 1 U 210/04, BeckRS 2005, 30355024).
Die tägliche Nutzungsausfallentschädigung für das streitgegenständliche Fahrzeug beträgt 38 €. Für die geltend gemachten 55 Tage (04.01.–27.02.2024) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 2.090 EUR. Der Höhe des Anspruchs ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.
V. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.214,99 € aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 311a II BGB.
Die Rechtsanwaltskosten sind nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Kosten der Rechtsverfolgung, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, a. a. O., § 249 Rn. 185 m. w. N.). Dies ist zur Durchsetzung eines Anspruches grundsätzlich der Fall. Insbesondere hatte der Beklagte die Erfüllung der Ansprüche zuvor noch nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sodass die Aufforderung nicht von Beginn an als zwecklos angesehen werden müsste (vgl. BeckOGK/Dornis, Stand: 01.06.2024, § 286 BGB Rn. 340 m. w. N.). Eines zuvor bestehenden Verzugs des Beklagten bedurfte es nicht, da der Schadensersatzanspruch nicht auf §§ 280 I, II, 286 BGB beruht.
Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung hat sich der ursprünglich bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 f.; Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155 Rn. 34).
VI. Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 I 2 BGB.
B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 Satz 2 und Satz 3 ZPO.
