1. Ein Gebrauchtwagen, der vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall einen – dem Käufer nicht offenbarten – erheblichen Schaden erlitten hat, ist mangelhaft.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines erheblichen Unfallschadens bleibt einem Kfz-Käufer nicht i. S. von § 442 I 2 BGB infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn der Käufer einen Stoßfänger des Fahrzeugs hätte demontieren müssen, um den Schaden entdecken zu können.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 – 15 O 180/15

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von dem Beklagten am 05.11.2014 einen gebrauchten, am 28.10.2004 erstzugelassenen Pkw (Audi A6 2.0 TDI) zum Preis von 8.500 €, den sie zuvor in Anwesenheit ihres Lebensgefährten P eingehend besichtigt hatte. Im schriftlichen Formularkaufvertrag garantierte der Beklagte, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es in seinem Eigentum gewesen sei, keinen Unfallschaden erlitten habe und lediglich Beschädigungen in Form von Kratzern an der Stoßstange und dem vorderen rechten Kotflügel aufweise. Darüber hinaus erklärte der Beklagte, dass das Fahrzeug – soweit ihm bekannt – auch in der übrigen Zeit keine Unfallschäden erlitten habe. Die Haftung des Beklagten für Mängel wurde vertraglich ausgeschlossen.

Weil das Fahrzeug wiederholt Kühlwasser verlor, brachte die Klägerin es In der Folgezeit in eine von dem Privatsachverständigen L geführte Werkstatt in Castrop-Rauxel. Dort wurde nach einer Demontage der vorderen Stoßstange ein vor geraumer Zeit entstandener Unfallschaden entdeckt, der Gegenstand eines Gutachtens vom 21.03.2015 ist. In einer Zusatzerklärung zu diesem Gutachten vom 21.03.2015 bezeichnete L den Schaden als unreparierten, verdeckten Unfallschaden. Angesichts der Schwere der Deformation des vorderen Aufpralldämpfers könne eine weitere Unfallsicherheit nicht gewährleistet werden. Aufgrund der Oberflächenoxidation des Aluminiumpralldämpfers und der Korrosionsspuren an den Verschraubungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt wenigstens sechs bis zwölf Monate zurückliege. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der beanstandete Kühlwasserverlust im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehe, denn der im Schadensbereich liegende Kühler sei bei dem Unfall nicht beschädigt worden.

Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen L erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 23.03.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte wies den Rücktritt und die Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 30.03.2015 zurück.

Die Klägerin macht geltend, dass der Unfallschaden weder von einem Laien noch von einem Sachverständigen ohne Demontage der vorderen Stoßstange habe erkannt werden können. Die Schäden am Chrom hätten sie und P zwar wahrgenommen, aber als normale, durch Korrosion entstandene Gebrauchsspuren gewertet. Auch die im Kaufvertrag genannten Schrammen hätten sie wahrgenommen, nicht jedoch die Brüche im Kühlergrill und den hinter dem Kühlergrill liegenden eigentlichen Schaden. Der Beklagte habe erklärt, die Schrammen habe sein Vater verursacht; dieser sei „irgendwo entlanggeschrabbt“. Der im Kaufvertrag ausgewiesene Schaden an der Stoßstange – so macht die Klägerin weiter geltend – habe keinen Aufschluss über den dahinter liegenden (verdeckten) Schaden des Pralldämpfers gegeben.

Der Beklagte behauptet demgegenüber, der von L festgestellte Unfallschaden sei bei der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin noch nicht vorhanden gewesen. Er – der Beklagte – sei mit dem Fahrzeug gar nicht gefahren; es sei auch nicht auf ihn zugelassen gewesen. Er habe den Pkw von dem Zwischenhändler H erworben, der das Fahrzeug seinerseits von der O-GmbH erworben habe. Sein – des Beklagten – Vater sei die rechte Hand des Geschäftsführers der O-GmbH gewesen, dessen Dienstwagen der Audi A6 gewesen sei. Der Verkauf über H sei in seinem – des Beklagten – Auftrag erfolgt, weil die O-GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sei und ihre Haftung für Mängel des Fahrzeugs habe ausschließen wollen. H sei deshalb zunächst – nur für eine juristische Sekunde – Eigentümer des Fahrzeugs geworden und habe dieses dann an ihn, den Beklagten, weitergegeben. Er – der Beklagte – habe den Pkw aber nicht auf sich zugelassen, weil er damals noch in der Ausbildung gewesen sei und die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämien – wie ihm erst später klar geworden sei – unerwartet hoch gewesen seien und ihn wirtschaftlich überfordert hätte.

Die hauptsächlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Beklagte ist gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323, 346 BGB zur Rückzahlung des … Kaufpreises von 8.500 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs verpflichtet. Der seitens der Klägerin am 23.03.2015 erklärte Rücktritt ist gerechtfertigt, weil das Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe an die Klägerin am 05.11.2014 mit einem schweren, verdeckten und nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden behaftet war, über den der Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt hat und den die Klägerin im Rahmen der von ihr vorgenommenen Untersuchung des Fahrzeugs nach Überzeugung der Kammer auch nicht erkennen konnte.

Das Fahrzeug wies bereits zu diesem Zeitpunkt die von dem Privatsachverständigen L in seinem Gutachten vom 21.03.2015 beschriebenen und von Beklagtenseite als solche auch gar nicht bestrittenen Unfallschäden auf, insbesondere einen stark deformierten Pralldämpfer, der nach innen verschoben war und der zu einer gebrochenen Luftführung geführt hat, durch unfallbedingte Stauchungen hervorgerufene Risse im Lack, gebrochene Streben des Kühlergrills, Bruch der Halterungen am PDC-Sensor, hinter dem Stoßfänger befindliche Risse und Stauchungen, eine verbogene Kühlleitung der Servolenkung, die in den Klimakondensator gedrückt war und auch am Ladeluftkühler Eindruckstellen und Verformungen hervorgerufen hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht nicht der geringste Zweifel, dass diese schweren, einen Sachmangel begründenden Schäden bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an die Klägerin vorhanden waren. Eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür lässt sich bereits aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen S ableiten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Entscheidend ist darüber hinaus aber, dass der Zeuge G den Eintritt eines schweren Unfallschadens bereits während seiner Besitzzeit und Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftsführer-Dienstwagen im Jahre 2014 glaubhaft bestätigt hat. Der Zeuge ist durch ein Missgeschick mit dem von ihm gesteuerten Audi A6 auf ein parkendes Fahrzeug, einen Pkw VW Phaeton, aufgefahren, wodurch beide Fahrzeuge schwer beschädigt wurden. Der Zeuge G hat den Unfall und den weiteren Ablauf unter Vorlage von Dokumenten im Einzelnen plausibel und gut nachvollziehbar beschrieben. Die Kammer hält den Zeugen, der kein erkennbares Interesse an einem den Parteien günstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, aufgrund des von ihm persönlich gewonnen Eindrucks auch für glaubwürdig. Die Kammer schließt aus, dass der Unfall in der Besitzzeit der Klägerin eingetreten ist. Sie folgt diesbezüglich der glaubhaften Aussage ihres Ehemanns P und der gemäß § 448 ZPO angeordneten Parteiaussage der Klägerin.

Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass der von dem Zeugen geschilderte schwere Unfallschaden an der Front des Pkw Audi A6 mit demjenigen Unfallschaden identisch ist, den der Sachverständige L entdeckt hat. Dieser Unfallschaden betraf die Front des Audi A6, der mit heftiger Wucht auf den stehenden VW Phaeton aufgefahren ist und dieses schwere Fahrzeug stark beschädigt hat. Dass der Unfallschaden nach Aussage des Zeugen G anschließend repariert worden sein soll, ist ohne Belang, denn zum einen besteht der relevante Sachmangel allein schon darin, dass das Fahrzeug Audi A6 ehemals einen schweren, der Klägerin nicht offenbarten Unfallschaden erlitten hatte, und zum anderen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen S auch fest, dass der Schaden allenfalls vorderseitig repariert wurde, die Reparatur sich aber nicht auf die verdeckt liegenden Schäden im Bereich des Pralldämpfers bezog. Es kann sich danach nur um eine provisorische Reparatur oder eine Teilreparatur gehandelt haben, was die Beweiskraft der Aussage des G keineswegs schmälert, denn von alledem konnte auch der Zeuge G nichts wissen.

Die nach der Beweisaufnahme vom Beklagten mit seinen Schriftsätzen vom 05.12. und 07.12.2017 gegebene Darstellung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Beweisergebnisses.

Es muss schon als bemerkenswert bezeichnet werden, dass der Beklagte, der zunächst selbst durch das Zeugnis des G die Behauptung unter Beweis gestellt hat, das Fahrzeug habe auch in dessen Besitzzeit als Vorbesitzer keinen Unfall erlitten, nach den aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen nunmehr unter Vorlage einer Rechnung der Karosseriebaufirma K vom 18.04.2013 die Behauptung aufstellt, das Fahrzeug habe zu seiner angeblichen Überraschung im April 2013 tatsächlich einen Unfall erlitten, der ihm bislang unbekannt gewesen sei und den die Firma K fachgerecht behoben habe.

Die nunmehr vorgelegte Rechnung der Firma K ist indes kein tauglicher Beweis dafür, dass die Firma K denjenigen Unfallschaden fachgerecht behoben hat, vom dem der Zeuge G der Kammer berichtet hat. Aus dem Inhalt der Rechnung selbst ergeben sich keinerlei Bezüge zu diesem Unfallereignis. Die laut dieser Rechnung angeblich vom 11.04. bis zum 17.04.2013 an dem Fahrzeug durchgeführten Karosseriearbeiten sind auch in zeitlicher Hinsicht dem von dem Zeugen G geschildert Verkehrsunfall nicht eindeutig zuzuordnen. Auch wenn der Zeuge G den Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr genau erinnerte, so lassen die von ihm vorgelegten Dokumente darauf schließen, dass sich der Unfall im Jahre 2014 ereignet hat, denn die an den Vater des Beklagten gerichtete E-Mail …, mit der ein Angebotspreis für den Verkauf des Fahrzeugs ermittelt wurde, stammt vom 21.05.2014, und die Rechnung über den sodann vollzogenen Verkauf des Fahrzeugs … stammt vom 11.08.2014.

Selbst wenn man aber annimmt, der von dem Zeugen G geschilderte Unfall habe sich bereits Anfang des Jahres 2013 ereignet und der Vater des Beklagten habe die Karossieriebaufirma K mit einer Reparatur beauftragt, ist weder schlüssig und substanziiert dargetan noch geeignet unter Beweis gestellt, dass die von der Firma K ausgeführten Karosseriearbeiten zu einer fachgerechten Behebung sämtlicher Schäden an dem Fahrzeug geführt haben. Insbesondere gibt es weder im Beklagtenvortrag noch anhand der Rechnung K einen Hinweis darauf, dass gerade diejenigen verdeckten Schäden am Pralldämpfer behoben wurden, die der Privatsachverständige L und der Gerichtssachverständige S übereinstimmend festgestellt haben. Diese Schäden können zwangslos dem heftigen Aufprall zugeordnet werden, der dadurch entstanden ist, dass der Zeuge G … beim Einparken vom Bremspedal abgerutscht und wieder auf das Gaspedal getreten ist und das sich dadurch abrupt beschleunigende Fahrzeug mit seiner Vorderfront auf den stehenden großen Pkw VW Phaeton aufgefahren ist.

Würde man demgegenüber die jetzt erstmalig gegebene Darstellung des Beklagten als richtig zugrunde legen, dann würde jede plausible Erklärung dazu fehlen, aufgrund welchen anderen Ereignisses der von den Sachverständigen ermittelte schwere verdeckte Unfallschaden entstanden sein soll.

Die der Klägerin allein offenbarten Schäden in Form von Kratzern können nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Zusammenhang mit dem schweren, von dem Zeugen G geschilderten Unfallschaden gebracht und diesem zugeordnet werden. Das ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, der die Aufklärung über die im Kaufvertrag genannten Kratzer selbst nicht in einen Zusammenhang mit dem schweren Unfall stellt, der ihm unter Übersendung des Gutachtens L mitgeteilt wurde.

Bereits mit dem objektiven Vorliegen des verdeckten schweren Unfallschadens bei Abschluss des Kaufvertrags greift die Sachmängelhaftung des Beklagten gemäß §§ 437, 434 BGB ein, ohne dass es auf ein Verschulden und die Frage, ob der Beklagte von dem Unfallschaden wusste, ankommt, weshalb es auch keiner Ausführungen dazu bedarf, ob der Vater des Beklagten – der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen U von dem Unfallschaden wusste und von ihm sogar mit dessen Reparatur beauftragt war – seinen Sohn, den Beklagten, darüber informiert hat, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr nahe liegt, weil der Vater des Beklagten beim Ankauf des Fahrzeugs vermittelnd für seinen Sohn tätig war und es nur schwer vorstellbar ist, dass der Vater des Beklagten seinem Sohn dabei einen ihm bekannten schweren Unfallschaden an dem Fahrzeug verschwiegen hat. Weitaus näher liegt es stattdessen anzunehmen – was hier aber nicht weiter auszuführen ist –, dass sowohl der Beklagte, der selbst Automechatroniker ist, als auch sein Vater von dem nicht fachgerecht und vollständig reparierten Unfallschaden wussten.

Auch ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB ist nicht gegeben. Der Beklagte beruft sich schon gar nicht auf einen solchen Ausschluss der Sachmängelhaftung; er verteidigt sich vielmehr damit, dass der seitens der Klägerin behauptete Unfallschaden bei Vertragsabschluss gar nicht vorgelegen und von der Klägerin nachträglich selbst verursacht worden sein soll, was indes – wie ausgeführt – widerlegt ist.

Der Rücktrittsanspruch der Klägerin ist ferner auch nicht aufgrund einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von dem Sachmangel gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen. Trotz gründlicher Untersuchung des Fahrzeugs konnte die Klägerin den verdeckt liegenden Unfallschaden nicht erkennen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S hätte der Schaden an dem Aufprallträger (oder auch Stoßfängerträger) nur nach vorheriger Demontage des Frontstoßfängers erkannt werden können. Ein technischer Laie hätte diesen Schaden auch bei gehöriger äußerlicher Untersuchung des Fahrzeugs nicht erkennen können. Die im Vertrag offenbarten Kratzer und der vom Beklagten des Weiteren angeführte Chromschaden am Kühlergrill gaben keine Hinweise auf den schweren verdeckt liegenden Schaden.

Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, denn eine vorherige Fristsetzung war mit Rücksicht auf die Reaktion des Beklagten auf die erste Nachricht über den festgestellten Unfallschaden wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich (§ 323 II Nr. 1 BGB). Diese liegt darin, dass der Beklagte unstreitig bereits vor der Rücktrittserklärung vom 23.03.2015 – von der Klägerin mündlich konfrontiert mit dem in der Reparaturwerkstatt L festgestellten Unfallschaden – nicht nur die Rücknahme des Fahrzeugs ablehnte, sondern auch die Klägerin beschuldigte, die verdeckte Reparatur selbst verursacht zu haben.

Zudem wäre aber auch – wollte man das anders beurteilen – die Klage vom 13.05.2015 als erneute und wirksame Rücktrittserklärung nach den erfolglosen Fristsetzungen der Klägerin vom 07.04.2015 und vom 27.04.2015 zu werten.

Einen im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung macht der Beklagte nicht geltend, nachdem die Klägerin unbestritten vorgebracht hat, sie habe in ihrer Besitzzeit nur circa 8.400 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt und Reparaturen an dem Fahrzeug durchführen lassen, die zu einer Wertsteigerung von mindestens 1.200 € geführt haben. Der Beklagte schuldet deshalb die uneingeschränkte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs gemäß § 346 I BGB.

Mit der Rücknahme des Fahrzeugs befindet er sich in Annahmeverzug, was … festzustellen ist.

II. Der Klageantrag zu 2 ist unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die mit diesem Antrag geltend gemachte Forderung auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen L gemäß dessen Rechnung vom 21.03.2015 – deren Begleichung ohnehin nicht vorgetragen ist – besteht nicht, denn der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Untersuchung des Sachverständigen am 05.11.2014 noch nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung und/oder Rückzahlung des Kaufpreises.

Ob die Sachverständigenkosten im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung und eines unter diesem Gesichtspunkt begründeten vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 I BGB oder eines Anspruchs aus § 812 BGB dem Beklagten auch ohne vorausgegangenen Verzug aufzuerlegen wären kann dahinstehen, denn die Klägerin hat eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nur hilfsweise für den Fall erklärt, dass ihr in erster Linie verfolgtes und von einem Verschuldensnachweis unabhängiges Rücktrittsbegehren keinen Erfolg hat, ein hier in der Hauptsache gerade nicht eingetretener Hilfsfall. Ob eine Anfechtung als Gestaltungserklärung überhaupt hilfsweise erklärt werden kann, kann offenbleiben.

III. Der … geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist … nach Maßgabe eines Gegenstandswertes von 8.500 € gerechtfertigt. …

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