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Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es bei Übergabe an den Käufer mit einer – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Veordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, die gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist. Denn in einem solchen Fall besteht eine (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, sodass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
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Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 I Fall 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache. Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine Ersatzlieferung ist nach der – die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden – Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige ersetzt werden kann (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Entscheidend ist dabei letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer – nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien – bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (im Anschluss an Senat, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.).
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Ist lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen Sache (insbesondere eines Fahrzeugs) lieferbar, kann bei der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung die den Verkäufer eines Verbrauchsguts treffende Beschaffungspflicht im Hinblick darauf, dass der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die fortlaufend an Wert verlierende mangelhafte Kaufsache nicht zu zahlen hat, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache ist beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines in der Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums – beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses – geltend macht (Fortentwicklung von Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20
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Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 275/19
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Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrags geltend macht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 357/20
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Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 118/20
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Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist allenfalls dann gutgläubig, wenn er sich wenigstens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Denn kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, ist jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder sonst berechtigt sei, darüber zu verfügen, nicht gerechtfertigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Das gilt auch, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Kraftfahrzeughändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert wird. In einem solchen Fall ist der Erwerber aber wohl nicht schon deshalb bösgläubig (§ 932 II BGB), weil der Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456, 1457).
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Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens kommt die Vermutung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei (§ 1006 I 1 BGB), schon dann zugute, wenn er seinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, dessen Eigentümer zu sein. Der Erwerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet darzulegen, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum an dem Fahrzeug konkret erlangt hat. Ihn kann allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat.
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Derjenige, der einen gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber bösgläubig war. Deshalb muss nicht der Erwerber eines Gebrauchtwagens darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II hat vorlegen lassen, sondern derjenige, der einen gutgläubigen Erwerb in Abrede stellt, muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II unterblieben ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814 Rn. 40 f.; a. A. KG, Beschl. v. 22.05.2014 – 8 U 114/13, juris Rn. 18). Der Erwerber hat insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.
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Obwohl der Veräußerer eines Gebrauchtwagens im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber bösgläubig (§ 932 II BGB) sein, nämlich dann, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10). Für solche Umstände trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs in Abrede stellt. Sie liegen jedenfalls beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Kraftfahrzeughändler nicht per se deshalb vor, weil dem Erwerber eine (hier: gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II zwar vorgelegt, aber nicht ausgehändigt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 – 9 U 90/21
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21)
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Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten überwiesen, und stützt der Kläger den Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet.
BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18 ⇒ BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 ⇒ BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19)
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Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20
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Das Verhalten eines Bieters auf der Internetplattform eBay ist rechtsmissbräuchlich, wenn es dem Bieter als „Abbruchjäger“ von vornherein nicht um den Erwerb der Waren, sondern allein darum geht, nach einer unberechtigt abgebrochenen Auktion Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 I BGB) verlangen zu können. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss darauf zulassen, dass ein Bieter im Sinne eines rechtlich zu missbilligenden Verhaltens als „Abbruchjäger“ vorgeht, lassen sich indes nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als „Abbruchjäger“ tragen.
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Ein Indiz dafür, dass ein Bieter rechtsmissbräuchlich als „Abbruchjäger“ vorgeht, kann vorliegen, wenn der Bieter nach einem unberechtigten Auktionsabbruch mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zunächst in der Annahme zuwartet, der Verkäufer werde die Ware zwischenzeitlich anderweitig veräußern, um anschließend anstelle der – nun nicht mehr verfügbaren – Ware Schadensersatz verlangen zu können. Ein solches Verhalten kann insbesondere dann für einen Rechtsmissbrauch sprechen, wenn dem Bieter bekannt war, dass der Verkäufer die Ware unmittelbar nach dem Auktionsabbruch ein weiteres Mal bei eBay zum Kauf angeboten hat.
BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VIII ZR 91/19
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Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
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Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine „Wechselprämie“ und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und gegebenenfalls Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der „Wechselprämie“ verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.
BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20
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- Der Ausnahmefall des § 434 I 3 Halbsatz 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache dann nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist.
- Mit der „Kaufentscheidung“ i. S. des § 434 I 3 Halbsatz 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist deshalb nicht der Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich entschlossen hat, das Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.
BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 119/20
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