- Zum Konstruktionsmangel eines Audi A3 Sportback, dessen Kettenspanner bezogen auf den Halteschuh fehlerhaft so konstruiert ist, dass ein Zahn des Halteschuhs abbrechen und es dadurch zu einem kapitalen Motorschaden kommen muss.
- Der Halteschuh eines Kettenspanners ist kein Verschleißteil.
- Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schweben schon dann Verhandlungen i. S. von § 203 Satz 1 BGB über einen Nacherfüllungsanspruch des Käufers oder die einen solchen Anspruch begründenden Umstände, wenn der Verkäufer Erklärungen abgibt, die dem Käufer die Annahme gestatten, der Verkäufer lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass der Verkäufer dabei Vergleichsbereitschaft oder die Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 – XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16). Darüber hinaus schweben „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB, wenn der Verkäufer bei dem Käufer den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen beziehungsweise sich um ihn kümmern, und der Käufer damit einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 13).
OLG Köln, Urteil vom 02.12.2021 – 8 U 28/20
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 18.03.2020 – 8 O 384/18)
Sachverhalt: Die Klägerin bestellte bei der Beklagten am 28.06.2017 einen gebrauchten Audi A3 Sportback 1.8 TFSI in der Ausstattungsvariante „Attraction“. Der Kaufpreis für dieses Fahrzeug, das seinerzeit eine Laufleistung von 89.000 km aufwies und der Klägerin am 19.07.2017 übergeben wurde, betrug 10.280 €. Die in den Kaufvertrag einbezogenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass die Haftung der Beklagten für Sachmängel des Fahrzeugs ein Jahr nach dessen Ablieferung an den Käufer endet.
Am 21.06.2018 trat an dem Pkw ein Motorschaden auf. Dieser äußerte sich dadurch, dass der Motor laute Geräusche von sich gab, „rappelte“ und die Drehzahl nicht 2.000 Umdrehungen pro Minute betrug. Vor dem 21.06.20185 hatte die Klägerin keine Auffälligkeiten an dem Fahrzeug festgestellt. Sie wandte sich wegen des Motorschadens zunächst an die in T. ansässige X-GmbH. Dort teilte man der Klägerin mit, dass der Motorschaden zu groß sei und sie deshalb von der Beklagten die Nachbesserung des Fahrzeugs verlangen solle. Daraufhin ließ die Klägerin den Pkw zu der Beklagten nach W. verbringen. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.07.2018 mit, das Fahrzeug der Klägerin habe einen Motorschaden erlitten, der auf Verschleiß zurückzuführen sei. Die Reparaturkosten würden 9.000 € betragen; davon würde eine Garantieversicherung etwa 2.000 € übernehmen. Die Klägerin forderte die Beklagte anschließend auf, ihr Fahrzeug bis zum 19.07.2018 nachzubessern, und erklärte nach dem erfolglosen Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom 22.08.2018 den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag.
Die Klägerin behauptet, der Motorschaden sei auf einen konstruktionsbedingten, systemimmanenten Mangel des Fahrzeugs zurückzuführen, der bereits bei der Übergabe im Juli 2017 vorhanden gewesen sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises in Höhe von noch 9.224 € nebst Zinsen, Zug zum Zug gegen Rückgewähr des Audi A3 Sportback, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist. Außerdem hat die Beklagte die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 3.392,09 € nebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten (958,19 € nebst Zinsen) in Anspruch genommen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz liegen folgende Positionen zugrunde:
Kosten für Diagnosearbeiten der X-GmbH | 253,66 € | |
Kosten für die Abholung des Pkw durch die Beklagte | 156,43 € | |
Miete für einen Anhänger (Abholung des Pkw bei der Beklagten) | 45,00 € | |
Fahrtkosten (Abholung des Pkw; 600 km × 0,30 €) | 180,00 € | |
Zeitaufwand für zwei Personen (Abholung; 14,5 Stunden à 15 €) | 435,00 € | |
Nutzungsausfallentschädigung ab dem 21.06.2018 (54 Tage à 43 €) | 2.322,00 € | |
Gesamtbetrag | 3.392,09 € |
Die Beklagte hat gestützt auf ihre Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem hat sie geltend gemacht, der Motorschaden, den das Fahrzeug der Klägerin erlitten habe, beruhe auf Verschleiß, nämlich einem plötzlich aufgetretenem Defekt der Steuerkette. Wäre dieser Defekt schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen, hätte man schon zu diesem Zeitpunkt die von der Klägerin beschriebenen auffälligen Geräusche hören müssen. Sie – die Beklagte – lasse sämtliche Fahrzeuge vor dem Verkauf von einem TÜV-Sachverständigen überprüfen; diesem wäre den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs betreffender Mangel aufgefallen. Schließlich hat die Beklagte eingewandt, dass der Klägerin die Schäden, deren Ersatz sie begehre, nicht entstanden seien; im Übrigen seien die verlangten Beträge übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Sachverständige dieses mündlich erläutert hatte (LG Aachen, Urt. v. 18.03.2020 – 8 O 384/18). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits bei Übergabe an die Klägerin einen Mangel aufgewiesen habe. Insbesondere steht nicht fest, dass zu diesem Zeitpunkt ein Mangel des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei, der zu dem am 21.06.2018 offenbar gewordenen Motorschaden geführt habe.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, hinsichtlich der Ursache dieses Schadens sei dem von der Klägerin privat beauftragten Sachverständigen R beizupflichten. R habe in seinem Gutachten vom 17.02.2020 dargelegt, dass der sogenannte Kettenspanner des Fahrzeugs eine erhebliche Schädigung aufweise. Der Halteschuh, der im innermotorischen Betrieb dafür sorgen solle, dass eine Rückwärtsbewegung nicht möglich sei, sei signifikant geschädigt: Ein Zahn des Halteschuhs sei ausgebrochen und habe nicht mehr vorgefunden werden können. Insofern könne ein Überspringen der Steuerkette fachlich schlüssig nachvollzogen werden. Wann genau es zu der massiven Schädigung – dem Ausbruch des Zahns – gekommen sei, könne nicht seriös angegeben werden. Es handele sich um eine systemimmanente Schädigung, die in der Konstruktion angelegt sei und auf die ein Fahrzeugnutzer bei sach- und fachgerechter Nutzung des Pkw keinen Einfluss nehmen könne.
Daraus – so hat das Landgericht ausgeführt – ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell einen Konstruktionsfehler aufweise. Zwar habe der gerichtlich bestellte Sachverständige, ohne weitere Details zu nennen, angegeben, dass es bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell ausweislich einer Internetrecherche „entsprechende Probleme“ gebe. Nach Auffassung des Gerichts sei indes davon auszugehen, dass es sich bei der Schädigung, die das Fahrzeug der Klägerin aufweise, um eine Schädigung handele, die mit Blick auf die Last, der die Bauteile ausgesetzt seien, nach einer gewissen Zeit zwangsläufig auftrete. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe insoweit ausgeführt, die Konstruktion funktioniere eine gewisse Zeit lang, und ab einem Zeitpunkt, der nicht vorhersehbar sei, funktioniere sie eben nicht mehr. Dies – so das Landgericht – sei so zu verstehen, dass der Schaden auf einem üblichen Verschleiß beruhe, der schicksalshaft früher oder später eintrete, wobei er im Streitfall früher als durchschnittlich zu erwarten eingetreten sei. Mit normalem Verschleiß müsse der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich rechnen (Verweis auf BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell im Vergleich zu anderen Fahrzeugmodellen übermäßig verschleißanfällig sei, lasse sich den Ausführungen der Sachverständigen nicht entnehmen; die seitens der Klägerin angeführten Urteile (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – 1 U 141/07; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.03.2019 – 4 U 30/18) seien daher nicht einschlägig. Die Klägerin behaupte eine erhöhte Verschleißanfälligkeit vielmehr unsubstanziiert „ins Blaue hinein“; ein weiteres Gutachten zu der Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorliege, habe daher nicht eingeholt werden müssen.
Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ihr konkrete Fahrzeug übermäßig verschleißanfällig und daher mangelhaft sei. Zwar sei der aufgetretene Motorschaden, zu dem es durch ein Überspringen der Steuerkette aufgrund der Schädigung des Kettenspanners gekommen sei, an sich unzweifelhaft ein Mangel. Die Klägerin habe jedoch nicht beweisen können, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an sie vorgelegen habe. Vielmehr habe der gerichtlich bestellte Sachverständige dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, wann es zu der Schädigung des Kettenspanners gekommen sei.
Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreife und der von der Klägerin erklärte Rücktritt nach § 218 I BGB unwirksam sei.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 9.224 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu zahlen. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Verzug ist. Schließlich hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin (weitere) 895,09 € nebst Zinsen zu zahlen und der Klägerin vorprozessual angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen zu ersetzen.
Aus den Gründen: I. … 2. Die Klage ist … weitgehend begründet.
a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 433 I, 434 I 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2 Fall 1, § 346 I BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.280 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.056 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Audi A3 Sportback Attraction, zu.
aa) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Auslieferung (§ 446 Satz 1 BGB) mit einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB behaftet, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer regelmäßig erwarten kann.
(1) Maßstab für die Bestimmung der üblichen Beschaffenheit ist die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer daher in technischer Hinsicht grundsätzlich erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11).
Zur Bejahung eines Mangels ist es dabei nicht erforderlich, dass die Beschaffenheitsabweichung zum Zeitpunkt der Übergabe bereits zutage getreten ist. Vielmehr genügt es, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache konstruktiv angelegt ist. So überschreitet eine Schwachstelle in der verwendeten Motortechnologie die Bandbreite der technisch möglichen und zulässigen Lösungsansätze, wenn eine „konstruktive Besonderheit“ eines Fahrzeugs zu einem späteren Zeitpunkt einen vom Käufer nicht zu verhindernden Motorschaden bewirkt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.09.2017 – 4 U 105/17, juris Rn. 79; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – I‑1 U 141/07, juris Rn. 61).
(2) So verhält es sich hier.
Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Konstruktionsmangel auf. Der Senat ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme i. S. des § 286 ZPO überzeugt, dass der Halteschuh des Kettenspanners vonseiten des Herstellers derart konstruiert war, dass dieser nicht die Haltbarkeitsdauer der Steuerkette und des Motors erreichen konnte, sondern es zuvor zu einem – aus Sicht des Kunden plötzlichen – Bruch eines Zahns am Halteschuh und infolgedessen zu einem kapitalen Motorschaden kommen musste. Eben dieser Schaden ist auch hier am Fahrzeug der Klägerin eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Folge eines konstruktionsbedingten Schwingbruchs eines Zahns am Halteschuh des Kettenspanners letztlich ein Überspringen der Steuerkette war, welches zu dem kapitalen Motorschaden geführt hat. Dies hat der zweitinstanzlich beauftragte, gerichtserfahrene Sachverständige B in seinem überzeugenden Gutachten vom 23.07.2021 und im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 nachvollziehbar ausgeführt.
Der Senat schließt sich den überzeugenden und stringenten Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich an.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der letztlich beschädigte Halteschuh dazu gedient habe, den Kettenspanner in der Warmlaufphase des Motors zu arretieren, damit die Steuerkette auf Spannung gehalten werde. Hierzu verfüge der Halteschuh über eine Verzahnung mit drei Zähnen, die in eine Verzahnung der Kolbenstange des Kettenspanners greife und den Kettenspanner so auf der Steuerkette halte. Allerdings komme es bei der gewählten Konstruktion in dem Moment, in dem der Kettenspanner gerade so weit ausgefahren sei, dass die Verzahnung genau in die Verzahnung des Kettenspanners greife, bei typischen Bewegungen der Steuerkette im Betrieb des Motors unvermeidbar zu stoßenden Belastungen auf die Verzahnung, konkret auf den Zahn, der jeweils gerade im Eingriff der Verzahnung des Kettenspanners sei. Da dieser nicht elastisch ausweichen könne, führe dies konstruktionsbedingt auf lange Sicht gesehen zu einer Dauerbelastung für die Verzahnung und letztlich zu einem Dauerschwingbruch der Zähne, welcher sukzessive mit der Belastung einhergehe. Ursache ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die starre Verbindung zwischen Klemmstück und Kolbenstange des Kettenspanners und auch das Material des Halteschuhs, der aus – im Vergleich zu Schmiedemetall weniger robustem – Sintermetall gefertigt sei. Aufgrund seiner Beschaffenheit und Befestigung sei der Halteschuh nicht geeignet, die Lebensdauer der Steuerkette oder des Motors zu erreichen. Letztlich gelangt der Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass die Konstruktion des Kettenspanners unter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Last konstruktiv fehlerhaft ausgelegt war.
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung die Annahme der Beklagtenseite ausschließen können, dass das Überspringen der Steuerkette auf einer Längung der Steuerkette beruhte. Die an der Steuerkette vorgenommenen Längenmessungen hätten gezeigt, dass eine außerhalb der Toleranzen liegende und nicht durch den Halteschuh auszugleichende Längung der Steuerkette nicht vorgelegen habe.
Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B werden durch die Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen C bestätigt. Dieser hatte im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ebenfalls festgestellt, dass Ursache des Motorschadens der Bruch eines Zahns des Halteschuhs und hierdurch verursacht ein Überspringen der Steuerkette und die damit einhergehende Verschiebung der Steuerzeiten war. In seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020 gelangte der Sachverständige C gleichermaßen zu dem Ergebnis, dass es sich um eine systemimmanente Schädigung handele, die im Hinblick auf die Konstruktion des Halteschuhs angelegt gewesen sei.
Schließlich stehen die Feststellungen des Sachverständigen B im Einklang mit dem Gutachten des Privatsachverständigen R vom 17.02.2020. Dieser hatte nach einer rasterelektronenmikroskopischer Untersuchung des Kettenspanners sowie des Halteschuhs festgestellt, dass ein Zahn des Halteschuhs ausgebrochen war, wodurch sich die Spannung der Steuerkette sowie des Schwingsystems maßgeblich verändert hatte. Folge sei ein Überspringen der Steuerkette gewesen. Auch der Privatsachverständige R gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass es sich um eine systemimmanente Schädigung handelt, die unter Berücksichtigung der aufgeprägten Last im Hinblick auf die Konstruktion angelegt gewesen sei.
Für den von den Sachverständigen festgestellten Konstruktionsmangel sprechen zudem weitere Indizien:
So haben die Internetrecherchen des Sachverständigen B ergeben, dass in verschiedenen Internetforen eine Vielzahl identischer Schäden bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp diskutiert wurde. Auch die Zeitung „…“ hatte über die Problematik berichtet. Die Ausführungen des Sachverständigen B werden durch die Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen C bestätigt. Dieser hatte in seinem Gutachten ebenfalls ausgeführt, dass in diversen Internetportalen bei Motorentypen der streitgegenständlichen Kennnummer CDA Probleme insbesondere der Steuerkette und des Kettenspanners diskutiert würden.
Der Sachverständige B hatte zudem bei einem Annahmeleiter eines großen Audi-Zentrums Informationen zu der streitgegenständlichen Thematik eingeholt. Der Annahmeleiter bestätigte dem Sachverständigen auf Nachfrage, dass der Kettenspanner des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells Probleme bereite und die Audi AG aus Kulanz noch bis zu zehn Jahre nach dem Ersterwerb Teile der Reparaturkosten erstatte.
Als weiteres Indiz für den von den Sachverständigen festgestellten Konstruktionsmangel ist schließlich zu konstatieren, dass – wie von dem Sachverständigen B festgestellt – die Audi AG die Konstruktion des Halteschuhs inzwischen ausgetauscht hat. Die neue Konstruktion bestehe nun nicht mehr aus Verzahnungen, sondern aus einer rund ausgelegten Feder, die flexibler auf die Stöße der Steuerkette reagieren könne und bei der die Kräfte besser verteilt würden.
Entgegen der Auffassung der Beklagte handelt es sich auch nicht lediglich um einen gewöhnlichen Verschleiß eines Motorbauteils. Bei dem Halteschuh handelt es sich – wie auch der Sachverständige B ausgeführt hat – um kein Verschleißteil. Insoweit gibt es auch keine Hinweise des Herstellers auf die Notwendigkeit eines Austauschs des Halteschuhs nach einer gewissen Laufleistung, noch sind vonseiten des Herstellers Wartungsintervalle vorgesehen. Die fortschreitende Schädigung des Halteschuhs ist zudem für den Fahrzeugnutzer – auch im Zuge von Inspektionen oder TÜV-Untersuchungen – nicht erkennbar und mithin nicht vermeidbar, da es hierfür eines Ausbaus des Halteschuhs bedürfte.
bb) Der Rücktritt ist nicht gemäß §§ 218 I, 438 I Nr. 3, II, VI 1, § 476 II BGB in Verbindung mit Nummer VI 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen unwirksam.
Zwar ist § 476 II BGB trotz seiner Richtlinienwidrigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 = JZ 2018, 298 Rn. 50 – Ferenschild) wirksam und bis zu einer Neuregelung durch den deutschen Gesetzgeber anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 25 ff., 46), sodass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr wirksam erfolgt ist. Demnach wäre die Verjährung, da die Übergabe des Fahrzeugs am 19.07.2017 erfolgt war, mit Ablauf des 19.07.2018 vollendet gewesen. Allerdings war der Lauf der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien jedenfalls am 29.06.2018 und in der Zeit vom 16.07.2018 bis zur Rücktrittserklärung am 22.08.2018 gemäß § 203 BGB gehemmt.
(1) Der Begriff „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner einen Meinungsaustausch nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Partei die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder über dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 – XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16).
„Verhandlungen“ sind auch dann zu bejahen, wenn der Schuldner die Sache im Einverständnis mit dem Gläubiger der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Ausreichend ist insoweit bereits, dass der Schuldner bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen beziehungsweise sich um ihn kümmern, und der Gläubiger hiermit einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 13; Urt. v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12).
(2) Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Am 29.06.2018 wurde das Fahrzeug aufgrund des Motorschadens zur Beklagten nach W. verbracht. Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 08.08.2018 waren zur Ursachenermittlung noch weitere Zerlegarbeiten erforderlich. Aus dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 05.07.2018 ergibt sich, dass die Prüfung der Beklagten zuvor zu dem Ergebnis gekommen war, dass aus ihrer Sicht kein Mangel vorlag. Diese Korrespondenz zeigt, dass die Beklagte das Fahrzeug zunächst einer Mangelprüfung unterzogen hat. Der Lauf der Verjährung war daher zumindest am 29.06.2018 gehemmt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2018 setzte die Klägerin der Beklagten vorsorglich eine Nacherfüllungsfrist bis zum 19.07.2018. Hierauf reagierten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit E-Mail vom 19.07.2018 und teilten mit, dass sich der zuständige Mitarbeiter im Urlaub befinde. Zugleich baten sie um Fristverlängerung bis zum 31.07.2018. Da demnach auf die Nachfristsetzung durch die Klägerseite keine erkennbare Ablehnung durch die Beklagte erfolgt war, lagen auch während dieses Zeitraums Verhandlungen der Parteien vor. Der Lauf der Verjährung war mithin erneut vom 16.07.2018 bis zur Rücktritterklärung vom 22.08.2018 gehemmt.
Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Ablaufhemmung gemäß § 203 Satz 2 BGB von drei Monaten konnte eine Verjährung des Anspruchs mithin nicht eintreten.
cc) Mit Schreiben vom 22.08.2018 hat die Klägerin gemäß § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
dd) Gemäß § 346 I BGB ist die Beklagte als Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts verpflichtet, den von der Klägerin entrichteten Kaufpreis in Höhe von 10.280 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Die Klägerin muss sich allerdings für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung in Abzug bringen lassen. Diese beziffert die Klägerin bei einer Restlaufleistung des Fahrzeugs von 146.000 km mit 1.056 €. Dass die Nutzungsentschädigung zu niedrig angesetzt sein könnte, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
b) Auf den Antrag der Klägerin war zudem festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befindet. Spätestens mit der Klageerhebung hat die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise – auch unter Berücksichtigung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung – angeboten.
c) Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der ihr aufgrund der vorgenannten Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zum Zwecke einer möglichen Nachbesserung durch die Beklagte entstandenen Aufwendungen in Höhe von 895,09 € aus § 439 II BGB gegen die Beklagte zu.
Gemäß § 439 II BGB hat der Verkäufer – verschuldensunabhängig – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Über diese ausdrücklich benannten Kosten hinaus hat der Verkäufer auch die zur Klärung der Mangelursache und die gegebenenfalls zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Kosten gemäß § 439 II BGB zu ersetzen (vgl. BGH, Urteile vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134; Urt. v. 30.04.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 15). Dem Ersatzanspruch aus § 439 Abs. 2 BGB steht dabei nicht entgegen, dass – wie hier – letztlich eine Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB nicht mehr verlangt wird, sondern Sekundäransprüche durch den Käufer geltend gemacht werden. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die angefallenen Kosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung zumindest auch zum Zwecke einer möglichen Nacherfüllung als dem den anderen Mängelrechten vorgeschalteten Mängelrecht aufgewandt worden sind. Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer anschließend weiterhin jegliche Mängel bestritten hat und deshalb der Käufer eine Nacherfüllung auch im Falle einer Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 18; Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 28 [zu § 670 BGB]).
Im Einzelnen ist die Beklagte daher wie folgt zur Kostenerstattung verpflichtet:
aa) Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten für die Fahrzeuguntersuchung durch die Beklagte in Höhe von 156,43 € verlangen. Soweit die Beklagte diese Kosten einfach bestreitet, ist dies im Hinblick darauf, dass diese Arbeiten von ihr selbst durchgeführt wurden und die Kosten auf ihrer eigenen Abrechnung vom 08.08.2018 basieren, unbeachtlich.
bb) Ferner sind der Klägerin die Kosten für die Diagnosearbeiten der X-GmbH in Höhe von 253,66 € zu erstatten. Dass die Arbeiten durchgeführt worden sind, ist unstreitig. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der entsprechenden Rechnung der X-GmbH. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten unangemessen sind, bestehen nicht.
Ob die Klägerin die Rechnung beglichen hat, kann dahinstehen. Insofern stand ihr nämlich aus § 439 II BGB zumindest ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagt zu (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83; OLG Köln, Urt. v. 27.03.2020 – 6 U 24/19, juris Rn. 114 [jeweils zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten]). Dieser Freistellungsanspruch hätte sich in jedem Fall in einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 281 I, II BGB umgewandelt, da die Beklagte die Erfüllung des Freistellungsanspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155 Rn. 34 m. w. Nachw. – Kopfhörer-Kennzeichnung).
cc) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kosten für die Anmietung eines Anhängers zur Abholung des Fahrzeugs aus W. in Höhe von 45 €. Hierbei handelt es sich um die Rücktransportkosten nach erfolgloser beziehungsweise. unterbliebener Nacherfüllung. Auch diese Kosten unterfallen § 439 II BGB.
Dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Anhänger aus W. abgeholt wurde, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Zwar wurde der Mietvertrag vom 08.08.2018 ausweislich des Vertragsformulars nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Lebensgefährten L abgeschlossen. Insoweit stand L aber gegen die Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu. Sofern die Klägerin diesen noch nicht erfüllt haben sollte, konnte sie von der Beklagten gemäß §§ 439 II, 257 BGB Freistellung verlangen. Auch dieser Freistellungsanspruch hätte sich jedenfalls inzwischen in einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 I, II BGB gewandelt.
Bedenken gegen die Angemessenheit dieser Kosten bestehen aus Sicht des Senats nicht.
dd) Aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt kann die Klägerin Erstattung der Fahrtkosten verlangen, die ihr für die Abholung des Fahrzeugs aus W. entstanden sind. Dass die Klägerin beziehungsweise ihr Lebensgefährte und dessen Stiefvater die Fahrt nach F. und zurück durchgeführt haben, bestreitet die Beklagte nicht.
Die Kosten für die Nutzung des eigenen Pkw sind gemäß § 287 ZPO auf 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.02.2020 – 14 U 69/19, NJW-RR 2020, 407 Rn. 39). Allerdings beläuft sich die Strecke von H. nach W. ausweislich „Google Maps“ auf lediglich 227 km. Die Gesamtstrecke schätzt der Senat daher gemäß § 287 ZPO auf gerundet 500 km (und nicht – wie von der Klägerin angenommen – auf 600 km). Es ergibt sich mithin ein Fahrtkostenerstattungsanspruch in Höhe von 150 €.
ee) Zu ersetzen sind dementsprechend gemäß § 439 II BGB schließlich auch die Aufwände des L und des Stiefvaters in Höhe von insgesamt 290 €.
(1) Bei eigener Arbeitsleistung des Geschädigten handelt es sich um einen kapitalisierbaren Wert. Arbeits- und Zeitaufwand wird schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, das heißt ein Marktwert, ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2001 – X ZR 160/99, NJW-RR 2001, 887, 888). Allerdings ist nicht nur eigener Arbeits- und Zeitaufwand des Geschädigten zu ersetzen. Gleichermaßen ist der (unentgeltliche) Arbeitsaufwand Dritter, insbesondere Angehöriger, erstattungsfähig. Überobligatorische Anstrengungen Dritter, die nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugutekommen sollen, dürfen diesen nicht entlasten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2019 – VI ZR 377/17, juris Rn. 14, insoweit in MDR 2019, 1083 nicht abgedruckt; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442).
Diese im Rahmen des § 249 BGB aufgestellten Vorgaben müssen entsprechend im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 439 II BGB gelten.
Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung des Senats, dass zwei Personen mit der Fahrzeugabholung betraut waren. Nach dem Vortrag der Klägerin war lediglich der Stiefvater berechtigt und imstande, das Fahrzeug mit Anhänger zu steuern. Dass der Stiefvater dabei vom Lebensgefährten der Klägerin begleitet wurde, ist in Anbetracht der Fahrtstrecke von gerundet 500 km und in Anbetracht des Regulierungsverhaltens der Beklagten angemessen.
(2) Den zu ersetzenden Zeit- und Arbeitsaufwand schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 10 € pro Stunde. Dabei legt der Senat den Stundenlohn zugrunde, der einem entsprechenden professionellen Dienstleister zu zahlen gewesen wäre. Der Mindestlohn für Taxifahrer beläuft sich auf 9,60 € pro Stunde. Gerundet beläuft sich dieser mithin auf 10 € je Stunde, sodass sich der zu ersetzende Aufwand auf 14,5 Stunden × 10 €, also auf 145 € pro Person, mithin auf 290 € beläuft.
ff) Der Klägerin sind gemäß § 439 II BGB gleichermaßen ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu erstatten (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2014 – VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83; OLG Köln, Urt. v. 27.03.2020 – 6 U 24/19, juris Rn. 114). Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert von 12.616,09 € ….
d) Sämtliche Zinsansprüche sind aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 22.08.2018 gemäß § 286 I 1, § 288 I BGB gerechtfertigt.
e) Der Klägerin steht indes kein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zu.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 433 I, 434 I 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 I BGB oder aus §§ 433 I, 434 I 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, II, 286 I BGB sind nicht gegeben.
Dabei kann dahinstehen ob beziehungsweise ab wann sich die Beklagte gegebenenfalls mit der Nacherfüllung in Verzug befand und inwieweit ihr ein Vertretenmüssen anzulasten ist. Die Klägerin hat nämlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens trotz Bestreitens der Beklagten nicht dargetan. Die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 30 m. w. Nachw.). Die Klägerin hat indes weder dargetan, dass sie während des von ihr benannten Zeitraums das Fahrzeug nutzen wollte, noch, dass sie es überhaupt während dieser Zeit hätte nutzen können. …