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Archiv: März 2018

Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei einem älteren Gebrauchtwagen

  1. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt grundsätzlich auch dem Käufer einer gebrauchten Sache, insbesondere eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, zugute.
  2. Auch der Käufer eines älteren Gebrauchtwagens – hier: eines rund zwölf Jahre alten BMW 530d Touring mit einer Laufleistung von etwa 135.000 km – kann, wenn der Verkäufer nichts Gegenteiliges angegeben hat und die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, davon ausgehen, dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit ist.
  3. Pkw der mittleren und der gehobenen Klasse erreichen heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (im Anschluss an KG, Urt. v. 23.05.2013 – 8 U 58/12, juris Rn. 14 m. w. Nachw.). Deshalb kann bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines BMW 530d Touring dem Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, ohne Weiteres eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 € angesetzt werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18)

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Ersatzlieferung trotz Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb jedenfalls ursprünglich mangelhaften Neuwagens kann vom Verkäufer grundsätzlich auch dann noch mit Erfolg die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen, wenn das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug bereits ein Softwareupdate erhalten hat. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass die Installation des Softwareupdates schon deshalb keine (ausreichende) Nachbesserung i. S. des §439 I Fall 1 BGB ist, weil sie zu einem deutlich höheren Verschleiß von Motorteilen führt. Angesichts dieser in der Öffentlichkeit umfangreich und kontrovers diskutierten Befürchtung haftet dem Fahrzeug trotz des Softwareupdates auf unabsehbare Zeit ein deutlicher merkantiler Minderwert an.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) kann vom Verkäufer grundsätzlich die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Denn die Lieferung eines mangelfreien VW Tiguan I ist zwar i. S. des § 275 I BGB unmöglich, doch kann der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers ohne Weiteres durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) erfüllen. Dies gilt erst recht, wenn der Kaufvertrag über den VW Tiguan I einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 IV BGB verweigern darf, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Denn derzeit ist unklar, ob die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates auf lange Sicht technische Nachteile mit sich bringt. Deshalb ist offen, ob die Installation des Updates als (ausreichende) Nachbesserung i. S. des § 439 I Fall 1 BGB angesehen werden kann.

LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 – 329 O 105/17
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 11 U 55/18)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal – VW Sharan (R)

  1. Der Verkäufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor ist mangels Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Motor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
  2. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
  3. Ein VW-Vertragshändler hat für ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal regelmäßig nicht einzustehen. Denn weder ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin Gehilfin des Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Käufer (§ 278 BGB), noch sieht der Rechtsverkehr die Volkswagen AG als Repräsentantin oder Vertrauensperson des Vertragshändlers an. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Kfz-Vertragshändler und dem Fahrzeughersteller unterscheiden kann.

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16)

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Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags – Annahmeverzug

Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag obliegt es dem Verkäufer, die Kaufsache abzuholen. Denn einheitlicher Erfüllungsort für die Rückgewährpflichten aus § 346 I BGB ist der Ort, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Deshalb genügt zur Beendigung des Annahmeverzugs des Verkäufers nicht dessen bloße Erklärung, er sei zur Annahme der ihm vom Käufer angebotenen Leistung bereit. Vielmehr endet der Annahmeverzug des Verkäufers erst, wenn er die Kaufsache beim Käufer abholt, nachdem er mit diesem die Modalitäten abgestimmt hat.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2018 – 6 W 10/18

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Kein umfassender Gewährleistungsausschluss durch „gekauft wie gesehen“ – Beweislastumkehr

  1. Bei einem Kfz-Kaufvertrag, der kein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB ist, kann es ausnahmsweise dem Verkäufer obliegen zu beweisen, dass ein Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorlag. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mangel – hier: die unsachgemäße Reparatur eines Unfallschadens – bereits kurze Zeit nach Gefahrübergang aufgetreten oder erkannt worden ist und es sich nicht um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit auftreten kann. Auch ist zu berücksichtigen, ob sich der Mangel beseitigen lässt, weil in diesem Fall angesichts des Vorrangs der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eine Manipulation des Käufers mit dem Ziel, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nach der Lebenserfahrung außerordentlich fernliegt.
  2. Wird ein Gebrauchtwagen „gekauft wie gesehen“, so ist die Haftung des Verkäufers nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung des Fahrzeugs wahrnehmbar, insbesondere sichtbar waren. Dabei kann es darauf ankommen, ob der Käufer einen Mangel hätte wahrnehmen können, und nicht darauf, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf sein Vorliegen hätte schließen können und müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 22 m. w. Nachw.).
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB liegen auch dann vor, wenn Vertragsbedingungen von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = NJW 2010, 1131 Rn. 10 m. w. Nachw.).
  4. Eine Prozesspartei, die ihren früheren Tatsachenvortrag in sein Gegenteil ändert, genügt nur dann ihrer prozessualen Wahrheitspflicht, wenn sie zugleich darlegt, warum sie an ihrem ursprünglichen, dem neuen Tatsachenvortrag diametral entgegenstehenden Vortrag nicht festhalten kann. Eine Änderung des Vortrags ohne erkennbaren sachlichen Grund genügt dagegen nicht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 248/16

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SIS-Eintrag als Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens – „Karlsruher Formel“

  1. Die bei Gefahrübergang vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist kein Sachmangel, sondern ein (erheblicher) Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug zurückgeben und zurückübereignen muss (§§ 346 I, 348 BGB), erfüllt diese Pflicht nicht dadurch, dass er dem Verkäufer seinen gegenüber einem Dritten bestehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs abtritt.
  3. Es ist – auch mit Blick auf § 253 II Nr. 2 ZPO – unbedenklich, wenn die Höhe der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, nicht konkret beziffert, sondern im Sinne der „Karlsruher Formel“ lediglich deren Berechnung vorgegeben wird (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951).

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2018 – 15 U 124/17

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Keine Kaufpreisminderung nach Nachbesserung durch Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. Es spricht zwar viel dafür, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert – nur – reduziert werden, sobald das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist. Allerdings hat der Käufer eines solchen Fahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der (angenommene) Mangel durch die – hier bereits erfolgte – Installation eines Softwareupdates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird.
  2. Vage Befürchtungen des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs und die bloße Möglichkeit, dass das Fahrzeug auch nach der Installation des Softwareupdates noch mangelhaft ist oder das Update zu neuen Mängeln (z. B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führt, reichen zur Begründung einer Kaufpreisminderung nicht aus. Das gilt erst recht, wenn der Käufer das Softwareupdate bereits hat installiert lassen; in diesem Fall muss er zur Begründung eines Minderungsrechts negative Auswirkungen des Updates (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung oder die Schadstoffemissionen) konkret darlegen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann eine Minderung des Kaufpreises nicht erfolgreich mit dem allgemeinen Hinweis darauf begründen, dass seinem Fahrzeug – gegebenenfalls trotz der Installation eines Softwareupdates – der zu einem merkantilen Minderwert führende Makel anhafte, vom VW-Abgasskandal betroffen (gewesen) zu sein. Er muss vielmehr konkret aufzeigen, dass sein Fahrzeug gerade wegen des VW-Abgasskandals und nicht etwa lediglich deshalb an Wert verloren hat, weil angesichts drohender Fahrverbote in den Innenstädten die Preise für Dieselfahrzeuge allgemein gefallen sind.

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17

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