1. Der Rücktritt des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag ist gemäß § 218 I BGB unwirksam, wenn er erst erklärt wird, nachdem der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) des Käufers verjährt ist, und der Verkäufer sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beruft.
  2. Der Nacherfüllungsanspruch, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den – mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen, rechtlich vom Hersteller unabhängigen – Verkäufer hat, verjährt auch dann nicht gemäß § 438 III 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB), wenn dem Fahrzeughersteller eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn ein mögliches Fehlverhalten des Fahrzeugherstellers kann dem Verkäufer nicht zugerechnet werden, und zwar auch nicht aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 – I-22 U 52/17
(vorangehend: LG Krefeld, Urteil vom 01.03.2017 – 7 O 130/16)

Der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf ist auszugsweise hier veröffentlicht.

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