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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kraftstoffverbrauch

Werbung für einen neuen Personenkraftwagen – Ferrari 458 Speciale

  1. Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen i. S. von §§ 1 I, 5 I Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) i. S. von § 5 II 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 170/19, juris Rn. 5).
  2. Nach dem Wortlaut des § 1 I Pkw-EnVKV und dem Zweck der Pkw-EnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

BGH, Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 115/20

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Erhöhter Kraftstoffverbrauch bei einem Hybridfahrzeug (R)

Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Hybridfahrzeugs) darf Angaben des Fahrzeugherstellers zum Kraftstoffverbrauch regelmäßig nur so verstehen, dass die angegebenen Werte in einem standardisierten Verfahren auf einem Prüfstand ermittelt wurden und der – insbesondere von der individuellen Fahrweise abhänge – tatsächliche Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs unter realen Bedingungen höher sein kann. Gleiches gilt für Angaben, die der Verkäufer des Fahrzeugs zu dessen Kraftstoffverbrauch unter Bezugnahme auf die – hier in einem Datenblatt enthaltenen – Herstellerangaben macht. Der Käufer darf lediglich erwarten, dass die seitens des Fahrzeugherstellers angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen reproduzierbar sind (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 37).

OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16)

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Erhöhter Kraftstoffverbrauch als Sachmangel eines Hybridfahrzeugs

  1. Angaben, die ein Kraftfahrzeughersteller zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind nicht so zu verstehen, dass das Fahrzeug beim regulären Betrieb im Straßenverkehr – jederzeit und unter allen Umständen – nicht mehr Kraftstoff verbraucht als angegeben. Denn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch hängt vom individuellen Fahrverhalten sowie vom Alter und vom Zustand des Fahrzeugs ab. Ein Käufer kann daher lediglich i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB erwarten, dass die angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen jederzeit reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).
  2. Hinsichtlich seines Kraftstoffverbrauchs ist ein Kraftfahrzeug nur dann i. S. von § 434 I 1 BGB oder § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB mangelhaft, wenn der unter standardisierten Testbedingungen gemessene Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben abweicht (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111).

LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20)

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Kraftstoffverbrauch eines Gebrauchtwagens: Kein Vergleich von realen Verbrauchswerten mit „Laborwerten“

Ein Kraftfahrzeug (hier: ein gebrauchter Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC) ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es unter realen Bedingungen – im normalen Fahrbetrieb – mehr Kraftstoff verbraucht als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der vom Fahrzeughersteller angegebene Kraftstoffverbrauch ist nicht der im realen Fahrbetrieb, sondern der im Rahmen eines genormten Verfahrens auf einem Prüfstand ermittelte Kraftstoffverbrauch. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb insoweit nur vor, wenn sich die angegebenen „Laborwerte“ unter den genormten Bedingungen auf einem Prüfstand nicht reproduzieren lassen.

LG Aachen, Urteil vom 28.01.2020 – 10 O 251/19

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Touran 1.6 TDI BlueMotion

  1. Ein verständiger Käufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und deshalb nicht mit den Angaben des Herstellers, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen, gleichgesetzt werden darf. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Fahrzeughersteller genannten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris).
  2. Ist der unter Testbedingungen ermittelte Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs um mehr als zehn Prozent höher als vom Hersteller angegeben, liegt ein i. S. des § 323 V 2 BGB erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert („kombiniert“), wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
  3. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es zwingend ein Softwareupdate benötigt, um seine Zulassung zum Straßenverkehr zu erhalten.
  4. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung von mehreren Monaten setzen. Denn auch ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist schlicht ein mangelhafter Gebrauchsgegenstand. Eine außerhalb des VW-Abgasskandals als angemessen bewertete Frist ist deshalb auch dann angemessen, wenn es um die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geht, zumal es schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Käufers ist, an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Rückrufaktion der Volkswagen AG mitzuwirken.
  5. Rechtsanwaltskosten, die einem Käufer für die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs entstehen, kann der Verkäufer dem Käufer gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen haben.

LG Essen, Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein verständiger Neuwagenkäufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen – insbesondere von der individuellen Fahrweise – abhängt und deshalb nicht mit dem vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch gleichgesetzt werden darf. Er darf jedoch i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 434 I 3 BGB erwarten, dass sich die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzieren lassen.
  2. Weicht der unter Testbedingungen ermittelte „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Käufers vom angegebenen „kombinierten“ Verbrauch ab, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 – 15 O 425/13

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Minderungsgrund

  1. Ein Neuwagen, der im normalen Fahrbetrieb mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller in einer Konformitätsbescheinigung (COC) ohne jede Einschränkung angegeben, leidet an einem Mangel, der den Käufer auch dann zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Mehrverbrauch nur unerheblich ist (hier: innerorts 0,9 l/100 km, außerorts 0,1 l/100km). Denn mangels eines einschränkenden Hinweises in der Konformitätsbescheinigung darf ein Neuwagenkäufer davon ausgehen, dass die angegebenen Verbrauchswerte nicht nur auf einem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb erzielt werden können.
  2. Ist die Minderung gemäß § 441 III 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, so kann darauf abgestellt werden, welche Mehrkosten für Kraftstoff dem Käufer voraussichtlich entstehen werden, bis die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht ist.
  3. Ein Neuwagen, dessen Heckklappe sich nicht (mehr) von außen öffnen lässt und dessen Kofferraum daher nicht (mehr) genutzt werden kann, ist mangelhaft. Wegen dieses Mangels kann dem Käufer eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen; diese ist allerdings niedriger als die Entschädigung, die dem Käufer bei einem vollständigen mangelbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeugs zustünde.

LG Kiel, Urteil vom 29.12.2015 – 9 O 69/15

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als nur geringfügiger Sachmangel – ausstattungsbedingter Mehrverbrauch

  1. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in einem Verkaufsprospekt zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Ein Käufer kann deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug so viel Kraftstoff wie angegeben verbraucht. Maßgeblich ist allerdings nicht der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs beim regulären Betrieb im Straßenverkehr, sondern es kommt darauf an, ob sich die angegebenen Werte unter genormten Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs berechtigt den Käufer eines Neuwagens nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom – regelmäig für ein Fahrzeug mit Grundausstattung – angegebenen „kombinierten“ Verbrauchswert, die bei einem Fahrzeug mit Sonderausstattung mit Blick auf einen ausstattungsbedingten Mehrverbrauch zu korrigieren sein kann. Weicht der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % (hier: 9,5 %) von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor und ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).

LG Kassel, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 55/14

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Kein Rücktrittsrecht bei geringfügig überhöhtem Kraftstoffverbrauch

Ein Kraftfahrzeug ist zwar wegen seines Kraftstoffverbrauchs mangelhaft, wenn sich die vom Hersteller angegebenen, nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelten Verbrauchswerte bei einer richtlinienkonformen Prüfung des Fahrzeugs nicht reproduzieren lassen. Ergibt eine solche Prüfung aber lediglich einen Mehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber den Herstellerangaben, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14

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Kraftstoffverbrauch als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann auch der – in einem normierten Verfahren ermittelte oder tatsächliche – Kraftstoffverbrauch eines Pkw sein.
  2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs kann angenommen werden, wenn der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ohne Einschränkungen erklärt hat, die Verbrauchsangaben im Prospekt des Fahrzeugherstellers entsprächen dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Fahrbetrieb, sie seien also realistisch. Insoweit ist aber Zurückhaltung angebracht. Denn jedenfalls ein Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, wird zum Verbrauch eines Neuwagens häufig aus eigenem Wissen erkennbar keine Angaben machen können. Es liegt deshalb nahe, in einer mündlichen Auskunft zum Kraftstoffverbrauch eine bloße Wissensmitteilung zu sehen, die ihre Grundlage in den Herstellerangaben hat.
  3. Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht nicht der Hinweis entgegen, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch sich „nicht auf ein einzelnes Fahrzeug“ beziehen, sondern „allein Vergleichszwecken“ dienen und „nicht Bestandteil des Angebots“ sind (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 22.06.2007 – 8 O 180/06, DAR 2009, 149).
  4. Ein Neuwagenkäufer muss damit rechnen, dass das Fahrzeug tatsächlich erheblich mehr Kraftstoff verbraucht, als es die – allein Vergleichszwecken dienenden – Herstellerangaben vermuten lassen. Auf den fehlenden Realitätsbezug der Herstellerangaben muss der Käufer nur so deutlich hingewiesen werden, wie es die Pkw-EnVKV verlangt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12

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