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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2013

Einwendungsdurchgriff bei mit Kfz-Kaufvertrag verbundenem Darlehensvertrag

  1. Der Käufer und Darlehensnehmer ist bei einem mit einem Kaufvertrag i. S. von § 358 III BGB verbundenen Darlehensvertrag so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte (§ 359 Satz 1 BGB). Das heißt, dass noch offene Darlehensraten grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln sind und der Käufer/​Darlehensnehmer sich auch gegenüber dem die Rückzahlung des Darlehens fordernden Darlehensgeber auf die Verjährung der Kaufpreisschuld berufen darf (Einwendungsdurchgriff).
  2. Für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den geltend gemachten Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.09.2013 – 15 U 11/12

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz

  1. Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer diesen Anspruch geltend machen und so in den Rechtsstreit einführen.
  2. Arglist i. S. des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Deshalb verschweigt ein Verkäufer einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13
(vorhergehend: LG Kassel, Urteil vom 21.12.2012 – 7 O 395/10)

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Aufklärung des Kfz-Käufers über das Ausmaß eines Unfallschadens

Eine arglistige Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Kaufsache macht, sondern auch dann, wenn er – ungefragt oder auf Fragen des Käufers – „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand der Kaufsache macht.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 – 28 U 174/12

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Keine Unzumutbarkeit der Nachbesserung trotz großer Distanz

Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, wenn er das Fahrzeug von Köln nach Berlin transportieren muss, um dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen.

AG Wedding, Urteil vom 04.09.2013 – 13 C 31/13

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Steuerrechtliche Einordnung eines umgebauten Dodge Ram 2500

Ein Dodge Ram 2500, bei dem insbesondere die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, ist steuerrechtlich auch dann ein Pkw und kein Lkw oder eine Zugmaschine, wenn das Fahrzeug zu einem „Mini-Sattelzug“ umgebaut worden ist.

FG Münster, Urteil vom 27.08.2013 – 13 K 1889/12 Kfz
(nachfolgend: BFH, Beschluss vom 22.10.2014 – II B 111/13)

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Vergütungsanspruch einer Kfz-Werkstatt für erfolglose Fehlersuche – Vergütungsvereinbarung

Einer Kfz-Werkstatt steht auch dann nur die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung (hier: 2.000 €) zu, wenn sie für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronikproblems 13.000 € aufgewendet hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013 – 9 U 218/12

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Rauchgeruch als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Der Käufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass in dem Fahrzeug kein erheblicher, unangenehmer Rauchgeruch wahrzunehmen ist. Intensiver Rauchgeruch, der insbesondere bei hohen Temperaturen auftritt, stellt bei einem solchen Fahrzeug vielmehr einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

LG München I, Urteil vom 16.08.2013 – 6 O 2154/12

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Grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels

Von einem gewissenhaften Käufer darf erwartet werden, dass er einen Kaufvertrag sorgsam durchliest und bei Unklarheiten nachfragt. Eine Nachfrage drängt sich geradezu auf, wenn im Kaufvertrag ein Mangel der Kaufsache aufgeführt ist und dem Käufer wegen dieses Mangels ein erheblicher Nachlass auf einen nie thematisierten „Grundpreis“ gewährt wird.

LG Köln, Urteil vom 12.08.2013 – 36 O 170/11

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Finanzierungsvertrag als Bedingung für einen Kfz-Kaufvertrag

  1. Finanziert ein Kfz-Händler den Kaufpreis für ein Fahrzeug nicht selbst und reicht er für den Käufer auch keinen Darlehensantrag beim Fahrzeughersteller bzw. dessen Bank ein, sondern überlässt er die Finanzierung des Kaufpreises dem Käufer, dannn versteht sich nicht von selbst, dass ein Kfz-Kaufvertrag mit dem Zustandekommen eines Darlehensvertrages „stehen und fallen“ soll. Eine entsprechende (aufschiebende oder auflösende) Bedingung muss vielmehr grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Ein Käufer, der ein Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, schuldet grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB). Der Verkäufer kann ihn deshalb in die Haftung nehmen, wenn es ihm zwar gelingt, das Fahrzeug an einen Dritten zu veräußern, er dabei aber nur einen geringeren als den ursprünglich – mit dem „abgesprungenen“ Käufer – vereinbarten Preis erzielt. Es ist aber schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der geringe Kaufpreis auch darauf zurückzuführen ist, dass der Verkäufer das Fahrzeug zwischenzeitlich genutzt und damit 31.500 km zurückgelegt hat.

LG Bielefeld, Urteil vom 06.08.2013 – 17 O 13/13

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Lackschäden bei einem Neuwagen – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
  2. Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12

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