Aus dem Zustand des Lenkrads, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten – stark verschmutzen und verschlissenen – Innenraums eines Fahrzeugs darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs höher sein müsse als im Kaufvertrag angegeben.
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2013 – 3 U 751/13