Einer Kfz-Werkstatt steht auch dann nur die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung (hier: 2.000 €) zu, wenn sie für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronikproblems 13.000 € aufgewendet hat.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013 – 9 U 218/12

Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines VW Touareg. Dieses Fahrzeug brachte er Anfang September 2010 zu der Beklagten, die ein Autohaus unterhält. Die Beklagte sollte die Ursache eines Elektronikproblems finden und dieses Problem gegebenenfalls beseitigen. Der von dem Kläger unterzeichnete Reparaturauftrag lautete:

„Abgaskontrollleuchte ist an; Leistungsverlust bei Anhängerfahrt; Leistungsverlust zeitweise beim Fahren. Ursache lokalisieren und nach Rücksprache beheben.“

Die Beklagte hatte Schwierigkeiten, die Ursache des Elektronikproblems zu finden, und vermutete, es könnte mit einem bestimmten Steuergerät zusammenhängen. In Absprache mit der Beklagten beschaffte der Kläger deshalb in der Schweiz ein Ersatzteil, das die Beklagte anschließend in das Fahrzeug des Klägers einbaute. Im Zusammenhang mit diesem Einbau trafen die Parteien unstreitig eine Absprache über die Vergütung für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen; die Einzelheiten der Absprache sind allerdings streitig . Nach dem Einbau des Steuergeräts stellte sich heraus, dass der Elektronikfehler nicht behoben war.

In der Folgezeit unternahm die Beklagte weitere erfolglose Versuche, die Ursache des Fehlers zu finden.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2010 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, das Fahrzeug bis zum 18.12.2010 ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 17.12.2010, dass eine weitere „schrittweise Reparatur“ in Absprache mit Technikern des Fahrzeugherstellers erfolgen werde. Wenn die technische Ursache geklärt sei und der „Kostenrahmen“ feststehe, werde sie – die Beklagte – mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zwecks „Freigabe weiterer Reparaturen“ Kontakt aufnehmen.

Mit Schreiben vom 02.03.2011 setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten eine weitere Frist zur Reparatur des Fahrzeugs bis zum 09.03.2011. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 11.04.2011 eine Rechnung über 13.078,33 € für ihre bis dahin ausgeführten Arbeiten, ohne dass sie die Ursache des Elektronikfehlers gefunden hatte.

In der Folgezeit versuchte der Kläger, die Herausgabe seines Fahrzeugs zu erwirken. Gleichzeitig führten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Um vor einer eventuellen Einigung den Zustand des Fahrzeugs festzustellen, unternahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 22.02.2012 eine Probefahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Elektronikprobleme inzwischen vergrößert hatten. Das Fahrzeug konnte bei Vollgas mit nicht mehr als 10 km/h bewegt werden.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe seines Fahrzeugs. Die Beklagte, die für die Instandsetzung des Fahrzeugs insgesamt 26.755,21 € aufgewandt haben will, ist hierzu nur gegen Zahlung von 5.000 € bereit. Dieser Betrag – so behauptet sie – sei im Dezember 2010 zwischen dem Kläger und dem für sie handelnden Zeugen M mündlich vereinbart worden. Im Übrigen befinde sich das Fahrzeug des Klägers inzwischen „in einem wirklich guten Zustand“; der Elektronikfehler sei repariert. Dass die Fehlersuche so lange erfolglos geblieben sei und hohe Kosten verursacht habe, habe sie, die Beklagte, nicht zu vertreten. Dies hänge vielmehr mit vorausgegangenen erfolglosen Reparaturversuchen in anderen Werkstätten zusammen, die ihr der Kläger bei der Auftragserteilung im September 2010 verschwiegen habe, obwohl er ausdrücklich nach solchen Reparaturversuchen gefragt worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte – überwiegend dem Klageantrag folgend – verurteilt, das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 € an den Kläger herauszugeben. Hierfür hat es der Beklagten eine Frist von drei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt und sie für den Fall, dass diese Frist erfolglos abläuft, zur Zahlung von 9.000 CHF nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagten stehe gemäß einer mündlichen Vereinbarung lediglich ein Vergütungsanspruch von 2.000 € zu. Ihre Behauptung, es sei eine höhere Vereinbarung vereinbart worden, habe die Beklagte nicht zu beweisen vermocht.

Die Berufung der Beklagten hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, das Fahrzeug des Klägers gegen Zahlung von 2.000 € herauszugeben. Allerdings ist die Beklagte nicht verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten des Klägers zu ersetzen.

1. Der Herausgabeanspruch des Klägers beruht auf § 985 BGB. Er ist Eigentümer des Fahrzeugs. Ein Besitzrecht i. S. von § 986 I BGB steht der Beklagten nicht zu. …

2. Die Beklagte kann dem Herausgabeanspruch des Klägers ihren Vergütungsanspruch in Höhe von 2.000 € entgegensetzen. Der Gegenanspruch der Beklagten führt nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug. Dies ergibt sich aus § 274 I BGB, sodass es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Kläger in seinem Antrag selbst die Gegenleistung berücksichtigt hat. Die Frage, ob und inwieweit die Gegenforderung der Beklagten nach Grund und Höhe berechtigt ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Denn der Kläger hat im Berufungsverfahren die vom Landgericht ausgesprochene Einschränkung des klägerischen Anspruchs (Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 €) nicht angegriffen.

3. Eine weitergehende Einschränkung des klägerischen Herausgabeanspruchs besteht nicht. Der Beklagten steht kein Gegenanspruch zu, der über den Betrag von 2.000 € hinausgeht.

a) Das Landgericht ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen, dass die Parteien eine Vergütung für die Erledigung des gesamten Reparaturauftrags (Fehlersuche und Behebung des Elektronikfehlers) in Höhe von 2.000 € vereinbart haben. Dies entspricht dem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 17.09.2010 „2.000 € komplett mit Ers.-Fzg“. Die Darstellung des Klägers entspricht auch den informatorischen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die dieser – aufgrund von Informationen seiner Mandantin – im Termin vor dem Landgericht vom 14.02.2012 gemacht hat.

Für einen höheren Vergütungsanspruch gemäß § 632 I BGB oder gemäß § 632 II BGB wäre die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagten der Nachweis einer vereinbarten höheren Vergütung nicht gelungen ist. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung – Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung von 2.000 € – aus.

b) Der Beklagten ist erstinstanzlich der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger und der für die Beklagte handelnde Zeuge M zu einem späteren Zeitpunkt mündlich eine höhere Vergütung von 5.000 € vereinbart haben. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung im Termin vom 11.09.2012 von einer solchen Absprache berichtet. Das Landgericht konnte sich jedoch von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen M nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen. Daher war aus Beweislastgründen von der Darstellung des Klägers auszugehen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Auf dem von dem Kläger unterschriebenen Reparaturauftrag wurde kein Preis für die Reparatur vereinbart. Die spätere handschriftliche Notiz des Zeugen M hat keine rechtliche Wirkung im Sinne einer Vereinbarung, da diese Notiz nicht vom Kläger unterzeichnet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Angaben des Zeugen M jedenfalls als nicht glaubwürdiger erachtet hat als die abweichende Darstellung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Zeuge M die nachträgliche handschriftliche Eintragung auf dem Auftragsformular („bis 5.000 €“) im Zusammenhang mit einer mündlichen oder telefonischen Absprache mit dem Kläger vorgenommen haben kann; nachgewiesen ist dies jedoch nicht. Eigene Interessen können – auch unbewusst – die Angaben des Zeugen M, der als Mitarbeiter der Beklagten für die Reparatur verantwortlich war, ebenso beeinflusst haben wie auf der anderen Seite die Angaben des Klägers. Das Landgericht hat zudem in der Urteilsbegründung zu Recht auf verschiedene Unklarheiten in der Darstellung des Zeugen hingewiesen. Gegen die Darstellung des Zeugen spricht der Umstand, dass er im Schreiben vom 17.12.2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts von der – behaupteten – Vergütungsvereinbarung, die wenige Tage zuvor erfolgt sein soll, erwähnt hat, obwohl dies unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf den sonstigen Inhalt des Schreibens vom 17.12.2010 naheliegend gewesen wäre. Gegen die Darstellung der Beklagten spricht insbesondere der Hinweis in diesem Schreiben auf eine (zukünftige) „Kontaktaufnahme und Freigabe weiterer Reparaturen“; die Formulierung spricht dafür, dass der Zeuge M sich bei Abfassung dieses Schreibens bewusst war, dass weitergehende Zahlungsansprüche gegen den Kläger nur bei einer neuen (zukünftigen) Absprache in Betracht kommen konnten.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht – hilfsweise – darauf berufen, es sei jedenfalls ein Preis von 3.063 € vereinbart worden. Das Vorbringen ist im Berufungsverfahren neu. Der Kläger hat das Vorbringen zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Zwar befindet sich auf der Anlage B 1, die die Beklagte vorgelegt hat, eine Notiz „Festpreis 3.063 €“. Es ist jedoch unklar, wer aus dem Hause der Beklagten diese Notiz wann und aus welchem Anlass angebracht hat. Die auf der Kopie befindliche Unterschrift des Klägers ist rechtlich bedeutungslos, da der Kläger die Unterschrift auf dem Original des Schriftstücks zu einem Zeitpunkt angebracht hat, als sich die Notiz „Festpreis 3.063 €“ noch nicht auf dem Schriftstück befand. Weitere Beweismittel dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem Mitarbeiter der Beklagten einen „Festpreis 3.063 €“ vereinbart haben könnte, sind nicht vorhanden.

d) Der Umstand, dass die Beklagte – nach ihrem bestrittenen Vorbringen – wesentlich höhere Aufwendungen für Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs hatte, spielt rechtlich keine Rolle. Die Beklagte könnte vom Kläger einen über 2.000 € hinausgehenden Betrag nur dann verlangen – den Sachvortrag zu den durchgeführten Arbeiten als richtig unterstellt –, wenn sie berechtigt wäre, die „übliche Vergütung“ i. S. von § 632 II BGB zu verlangen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Parteien haben nach dem – nicht widerlegten – Vorbringen des Klägers mündlich einen Betrag von 2.000 € vereinbart, mit dem sämtliche Arbeiten der Beklagten zur Fehlersuche und -behebung abgegolten sein sollten. Damit scheidet ein zusätzlicher Betrag aus, und zwar unabhängig davon, welche Arbeiten die Beklagte tatsächlich ausgeführt hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte später – nach der Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 2.000 € – aufgefordert hat, die Reparatur fertigzustellen (im nicht vorgelegten Schreiben vom 10.12.2010 sowie im Schreiben vom 02.03.2011). Denn diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger – abweichend von der früheren Vereinbarung – bereit gewesen wäre, einen über 2.000 € hinausgehenden Betrag zu zahlen. Vielmehr sind die an die Beklagte gerichteten Aufforderungen dahin gehend zu verstehen, dass die Beklagte die Reparatur auf der Basis der früher mit dem Kläger getroffenen Absprache fertigstellen sollte. Ein solches Verständnis ist auch deshalb naheliegend, weil – unabhängig von den tatsächlichen Ursachen der Verzögerung bei der Fehlersuche – jedenfalls aus der Sicht des Klägers die Ursachen für die Probleme im Hause der Beklagten lagen. Der Kläger konnte daher, solange keine abweichende Absprache getroffen wurde, davon ausgehen, dass die Beklagte für die Erfolglosigkeit ihrer bisherigen Reparaturversuche nicht den Kläger finanziell verantwortlich machen wollte. Dem entsprechen auch die Ausführungen des Zeugen M im Schreiben vom 17.12.2010. Dabei hat der Zeuge zwar auf mögliche zusätzliche Unkosten bei weiteren Reparaturen hingewiesen, wobei dahinstehen kann, ob dieser Hinweis zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Entscheidend ist, dass auch der Zeuge M in diesem Schreiben davon ausging, dass zusätzliche Unkosten für den Kläger nur nach einer „Freigabe weiterer Reparaturen“ durch den Anwalt des Klägers anfallen konnten. Eine solche „Freigabe“, also ein Einverständnis mit zusätzlichen Reparaturkosten, ist jedoch später, nach dem Schreiben vom 17.12.2010, nicht erfolgt.

4. Der Beklagten stehen auch keine Gegenansprüche gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I BGB) zu. Es kann dahinstehen, welche Leistungen die Beklagte für das Fahrzeug des Klägers erbracht hat und ob dadurch eine Wertsteigerung entstanden ist. Denn die Beklagte hat ihre Leistungen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger erbracht, also mit einem rechtlichen Grund. Damit scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

5. Es kommt für die Entscheidung des Senats auch nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit der Erteilung des Reparaturauftrags zutreffend darüber informiert hat, in welchen anderen Werkstätten vorher Arbeiten an der Elektronik des Fahrzeugs ausgeführt wurden. Bei eventuell unzutreffenden Angaben des Klägers könnte zwar eine Verletzung einer Nebenpflicht gegenüber der Beklagten in Betracht kommen. Diese könnte einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 280 I BGB jedoch nur dann nach sich ziehen, wenn der Beklagten ein Schaden entstanden wäre. Dies ist aus dem Sachvortrag der Beklagten jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat einen Schaden, der durch eine unzureichende oder fehlerhafte Information des Klägers entstanden sein könnte, nicht dargetan. Die Beklagte hat im Nachhinein Unterlagen beigezogen, aus denen sich Informationen über Arbeiten am Fahrzeug des Klägers in anderen Werkstätten ergeben. Ein Schaden der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn sie bei rechtzeitiger vorheriger Information bestimmte kostenaufwendige Maßnahmen am Fahrzeug des Klägers unterlassen hätte. Dazu fehlt jedoch Sachvortrag der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Informationen die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis welche Schlussfolgerungen für das Fahrzeug des Beklagten hätte ziehen können. Es ist auch nicht vorgetragen, welche aus den vorgelegten Rechnungen der Beklagten ersichtlichen Maßnahmen sie dann aus welchen Gründen vernünftigerweise unterlassen hätte. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, welche Aufwendungen sie durch welche unterlassenen Maßnahmen gegebenenfalls erspart hätte.

6. Der Antrag auf Fristsetzung zur Herausgabe ist zulässig und begründet. Die Fristbestimmung beruht auf § 255 I ZPO. Dem Kläger steht nach Rechtskraft des Urteils und Fristsetzung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB zu, wenn die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht erfüllt.

7. Für den Fall der Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 9.000 CHF als Schadensersatz verlangen. Die Verbindung dieses Antrags mit dem Herausgabeverlangen ist zulässig gemäß § 259 ZPO, da die Beklagte die Ansprüche des Klägers bestreitet. Der Schadensersatzanspruch – für den Fall der Nichtherausgabe des Fahrzeugs – beruht auf §§ 280 I, III, 281 I BGB. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Wert des herauszugebenden Fahrzeugs mindestens 9.000 CHF beträgt. …

8. Die Berufung hatte hingegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten eine Erstattung der Unkosten von 661,16 € nicht verlangen. Ein Erstattungsanspruch würde nur dann bestehen, wenn die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Anwaltskosten in Verzug befunden hätte (§§ 280 I, II, 286 BGB). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bereits durch das außergerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.12.2010 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen des Verzugs aufseiten der Beklagten nicht ersichtlich. Denn es ist nicht vorgetragen, wann der Kläger die Beklagte vor diesem Zeitpunkt i. S. von § 286 I 1 BGB gemahnt hätte. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, aus welchen Gründen sich Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs in der Zeit vor dem 10.12.2010 verzögert haben. …

PDF erstellen