Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, wenn er das Fahrzeug von Köln nach Berlin transportieren muss, um dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen.

AG Wedding, Urteil vom 04.09.2013 – 13 C 31/13

Sachverhalt: Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Köln hat, erwarb von dem Beklagten, der in Berlin ein Autohaus betreibt, im September 2012 einen Mercedes-Benz A 190 Elegance. Er forderte den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 05.11.2012 auf, die angeblich defekte Lichtmaschine des Fahrzeugs instand zu setzen, und setzte ihm dafür zuletzt eine Frist bis zum 05.12.2012. Nach deren Ablauf ließ der Kläger die Lichtmaschine von einem Dritten reparieren und verlangte von dem Beklagten erfolglos Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 281 I, 437 Nr. 3 BGB nicht zu, denn der Kläger hat den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung i. S. von § 439 BGB gegeben.

Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 05.11.2012 mit Fristsetzung zum 21.11.2012 und mit weiterem Schreiben vom 28.11.2012 mit Fristsetzung zum 05.12.2012 den Beklagten zur Nachbesserung wegen eines von ihm behaupteten Defektes an der Lichtmaschine … aufgefordert … Der  Kläger hat jedoch unstreitig dem Beklagten das Fahrzeug nicht zur Prüfung in Berlin übergeben. Das ist aber Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195). Denn es gehört zu den Obliegenheiten des Käufers bei Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsansprüchen, dem Verkäufer des Fahrzeugs Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 899; BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448). Das heißt aber, dass der Kläger das Fahrzeug zum Firmensitz des Beklagten zu transportieren hatte, dem Erfüllungsort für die vertragliche Nachbesserung (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, DAR 2011, 388 ff.). Vertragliche Vereinbarungen über einen anderen Ort der Nacherfüllung liegen nicht vor, sodass gemäß § 269 I BGB der Sitz des Beklagten maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, DAR 2011, 388 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 269 Rn. 15).

Abweichungen von dieser Festlegung des Erfüllungsort für den Nachbesserungsanspruch können sich nur dann ergeben, wenn damit erhebliche Unannehmlichkeiten für den Kläger, den Autokäufer, verbunden sind. Die hier bestehende Pflicht, das Fahrzeug von Köln nach Berlin zu transportieren, stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger bereit war, nach Berlin zu reisen, um das Fahrzeug zu erwerben und dann von Berlin nach Köln zu überführen.

Soweit der Beklagte meint, für die Rückführung des Fahrzeugs nach Berliner hätte es einer besonderen Terminsabsprache mit dem Beklagten bedurft, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen habe, ist dafür ein Grund nicht ersichtlich. Der Beklagte betreibt ein „Autohaus O“, es hätte deswegen genügt, zu den verkehrsüblichen Öffnungszeiten das Fahrzeug beim Beklagten anzuliefern, um die Überprüfung und Nachbesserung dort zu ermöglichen.

Aus dem oben Ausgeführten folgt auch, dass das Angebot des Klägers an den Beklagten, das Fahrzeug in der von ihm benannten Werkstatt in Köln zu besichtigen, nicht ausreichte, um dem Beklagten die Nachbesserung zu ermöglichen.

Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus [den] Geschäftsbedingungen des Beklagten, wonach sich der Käufer für den Fall, dass das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig wird, mit Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden kann, denn die erforderliche Zustimmung hat der Beklagte nicht erteilt …

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