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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Dezember 2011

Kein Ersatz von Reparaturkosten bei Selbstbeseitigung eines Mangels

Ein Käufer, der einen Mangel beseitigen lässt, ohne dass er dem Verkäufer Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben oder ihn zumindest verständigt hat, hat weder Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten noch Anspruch auf Erstattung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen.

AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 – 23 C 160/11

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Nachbesserung mit gebrauchtem Ersatzteil

  1. Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Beseitigung eines Mangels (Nacherfüllung) setzen, wenn der Verkäufer nicht über eine eigene Werkstatt verfügt. Denn der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht selbst vornehmen, sondern kann eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Mangelbeseitigung beauftragen.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer hat im Rahmen der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeugs. Er kann daher allenfalls verlangen, dass der Verkäufer ein defektes Bauteil (hier: den Tank) durch ein funktionstüchtiges Bauteil ersetzt, wie es nach Alter und Beschaffenheit des – hier: zwölf Jahre alten – Fahrzeugs erwartet werden kann.

AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011 – 104 C 365/11

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Mangel eines Gebrauchtwagens bei überdurchschnittlichem Ölverbrauch

Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn sein Ölverbrauch im Vergleich mit einem Fahrzeug derselben Klasse überdurchschnitt hoch ist (hier: 1,43 l/1.000 km).

AG Halle (Saale), Urteil vom 08.12.2011 – 93 C 2126/10

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Keine Arglist bei Verschweigen eines vermeintlichen Bagatellschadens

Ein Verkäufer handelt subjektiv nicht schon dann arglistig, wenn er einen Mangel kennt und dem Käufer nicht offenbart. In subjektiver Hinsicht setzt Arglist vielmehr auch voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2011 – 2 O 124/11

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