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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2008

Wassereintritt aufgrund „moderner“ Karosserieform als Mangel eines Neuwagens

Der Käufer eines hochwertigen Neuwagens muss nicht damit rechnen, dass aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Auf dieses Problem muss der Verkäufer ihn zumindest hinweisen.

LG Aurich, Urteil vom 09.05.2008 – 1 S 60/08

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Beschränkungen der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) gegenüber Dritten

Der Niederlassungsleiter eines Autohauses gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen. Beschränkungen dieser Ladenvollmacht muss ein Kunde nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Das ist nicht ohne Weiteres deshalb der Fall, weil es „im Kleingedruckten“ einer Auftragsbestätigung ohne drucktechnische Hervorhebung heißt, „Verkaufsangestellte“ seien „nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 239/07

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Rücktrittsrecht bei vertragswidriger Motorisierung eines Wohnmobils

  1. Ein Wohnmobil, das entgegen dem Kaufvertrag nicht mit einem TDCI-Motor, sondern mit einem TDE-Motor ausgerüstet ist, weist jedenfalls dann, wenn der Käufer auf die Motorisierung großen Wert gelegt hat, einen erheblichen Sachmangel auf, der grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ob ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt, ist durch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung zu ermitteln. Grundsätzlich hat das Interesse des Käufers an einer Rückabwicklung des Vertrags Vorrang vor den Interessen des Verkäufers. Das gilt umso mehr, wenn die Kaufsache deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat.
  3. Die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind nicht allein aufgrund der bisherigen Fahrleistung zu bemessen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 273/07

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Entschädigung für Nutzungsausfall nach Lieferung eines mangelhaften Kfz

  1. Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen Sachmangel dar. Denn auch der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs darf erwarten, dass das Fahrzeug fahrfähig ist und nicht beim Starten des Motors in Brand gerät.
  2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens verpflichtet. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB, dem auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegensteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11. 2007 – VIII ZR 16/07, ZIP 2008,319).

OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 – 7 U 224/07

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Rücktrittsrecht des Käufers bei einem „Montags-“ oder „Zitronenauto“

  1. Bei einem „Montags-“ oder „Zitronenauto“ – einem Fahrzeug, bei dem immer wieder neue Mängel auftreten oder sich bereits behoben geglaubte Fehler wieder bemerkbar machen – besteht der Mangel in der Mangelanfälligkeit des Neufahrzeugs. Zu berücksichtigen sind deshalb sowohl die Fehlerhäufigkeit als auch der Zeitraum, in dem die Fehler auftreten.
  2. Bei einem Wohnwagen sind die Nutzungsvorteile anders als bei einem Pkw zu berechnen, weil ein Wohnwagen nicht für den täglichen Verkehr benutzt wird, sondern um darin zu wohnen. Deshalb ist ausgehend von der für den jeweiligen Wohnwagen anzunehmenden Lebensdauer eine Bewertung pro rata temporis vorzunehmen.

OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2008 – 1 U 65/08

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Umgehungsgeschäft durch Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich, weil ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt, Mängelrechte des Käufers gegen den Händler und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 Rn. 15 ff.).
  2. Zwar ist zivilrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Angestellte eines Kfz-Händlers ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen und Hilfsmittel privat verkauft. Ist das Fahrzeug indes nicht Eigentum des Angestellten, sondern des Händlers, so ist dies ein erstes und gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Händler den Angestellten nur vorschiebt, um ein in Wirklichkeit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern, also ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt.
  3. Auch bei einem Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen eines Mangels den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen darf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2008 – I-1 U 203/07

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Aufhebung eines Kfz-Kaufvertrages nach § 49 CISG

  1. Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
  2. Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – Erheblichkeit eines Mangels

  1. Ob eine Pflichtverletzung des Schuldners i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zu beurteilen, indem das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags und das Interesse des Schuldners an dessen Bestand gegeneinander abgewogen werden.
  2. Besteht die Pflichtverletzung des Schuldners in der Lieferung einer mangelhaften Sache (vgl. § 433 I 2 BGB), kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf das Ausmaß des Mangels an. Bei der Abwägung ist deshalb insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Die Erheblichkeit eines Mangels kann sich im Verhältnis der aufzuwendenden Beseitigungskosten zum Kaufpreis oder darin zeigen, dass der absolute Beseitigungsaufwand erheblich ist.
  3. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 323 V 2 BGB vorliegen, dass also die Pflichtverletzung bzw. der Mangel nur unerheblich ist, trägt der Verkäufer.
  4. Ein Kfz-Händler, der Arbeiten auf Gewährleistungsbasis und nicht lediglich aus Kulanz durchführt, gibt konkludent zu erkennen, dass er vom Vorhandensein eines Mangels bei Übergabe des Fahrzeugs ausgeht.

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 – 15 U 175/07

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Kein Mangel bei herstellerbedingt hochdrehendem Getriebe

Mangels einer besonderen Vereinbarung schuldet ein Neuwagenverkäufer ein Fahrzeug mit einem Getriebe, wie es – auch unter Berücksichtigung regelmäßiger Softwareupdates – zur Zeit der Fahrzeugbestellung üblicherweise in Modelle des bestellten Fahrzeugtyps eingebaut wird. Liefert er ein solches Fahrzeug, weist dieses selbst dann keinen Sachmangel auf, wenn das eingebaute Getriebe aus der subjektiven Sicht des Käufers die Fahreigenschaften des Fahrzeugs negativ beeinflusst.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 – 4 U 135/07

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Unerhebliche Pflichtverletzung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Zur Auslegung der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.
  2. Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, und Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53).

BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05

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