Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06
Der BGH hat seine Rechtsprechung zu § 476 BGB a.F. = § 477 BGB n.F. mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – geändert.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Am 10.10.2002 erwarb der Kläger von dem beklagten Kfz-Händler unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen Pkw mit einem Kilometerstand von 159.100 zum Preis von 4.490 € (brutto). Der Kläger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhängern und legte mit ihm rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen brachte er den Wagen zur Begutachtung in eine Werkstatt. Dort wurde festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfs wurde weiter festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen: [6] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
[7] Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Beklagten am 10.10.2002 geschlossenen Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, §§ 434, 323 BGB nicht zu.
[8] Dabei könne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel vorgelegen habe. Insoweit könne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handele und ob § 476 BGB Anwendung finde. Diese Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe somit lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr bezüglich des Vorliegens eines Sachmangels. Den Käufer treffe daher nach Entgegennahme der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können. Zwar habe der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Wasseraustrittsspuren an der Zylinderkopfdichtung sowie gerissene Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber keine Aussage dazu treffen können, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt gewesen sei und aus dem daraus resultierenden Kühlwasserverlust die thermische Überlastung des Motors entstanden sei, oder ob zuerst eine thermische Überlastung des Motors stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdichtung beschädigt worden sei, oder ob die thermische Überlastung auf Fahren mit zu wenig Kühlwasser zurückzuführen sei. Bei der mündlichen Erläuterung habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe bereits habe vorgeschädigt sein können; genau so sei es aber auch möglich, dass der Schaden erst nach Übergabe entstanden sei. Von daher habe der Sachverständige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten Mängel durch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Klägers eingetreten seien. Die Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Auch bezüglich der gerissenen Ventilstege habe der Sachverständige keine eindeutige Aussage treffen können. Vielmehr habe es der Sachverständige nicht für ausgeschlossen gehalten, dass die Beschädigung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten sei.
[9] Aber selbst wenn zugunsten des Klägers ein Sachmangel zugrunde gelegt werde, wäre die Vermutung des § 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse. So liege es hier.
[10] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch aus § 437 Nr. 2, § 434 I 1, §§ 323 I, 346 I, 348 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4.490 € brutto für den mit Kaufvertrag vom 10.10.2002 gekauften Pkw Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint.
[11] 1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang, das heißt hier bei Übergabe an den Kläger (§ 446 Satz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den unangegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Vorinstanzen ist es zwar möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner lässt sich danach zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, keine sichere Aussage treffen. Andere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorgelegen haben können, sind nicht ersichtlich.
[12] 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht nicht zugunsten des Klägers von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind und daher zu vermuten ist, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war.
[13] a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob es sich bei dem Kaufvertrag vom 10.10.2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Daher ist in der Revisisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dies der Fall ist, namentlich der Kläger den Vertrag gemäß seiner Behauptung als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.
[14] b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger ein Sachmangel gezeigt. Im Sinne des § 476 BGB ist dies eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB darstellt. Ein solcher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde in der Werkstatt, in die der Kläger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach Übergabe verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Sachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung mit der Begründung verneint, nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei es möglich, dass die festgestellten Mängel erst nach Übergabe des Fahrzeugs durch eine falsche Fahrweise des Klägers entstanden seien.
[15] Nach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft – wie bereits oben (unter II 1) erwähnt – den Käufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 [217 f.]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter B II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 [unter II 1 b und b aa]; ferner Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 [unter II 2 b aa]). In den beiden Fällen, die den an erster und dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff die Vermutung jeweils nicht ein, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht hatte geklärt werden können, ob im Zahnriemenfall (BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215) der Motorschaden durch einen Sachmangel des betreffenden Fahrzeugs oder auf andere Weise – durch einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers – verursacht worden war, und weil im Turboladerfall (Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434) kein Mangel, sondern normaler Verschleiß für den Ausfall des Turboladers ursächlich war. In den beiden anderen Fällen kam die Vermutung dem Käufer dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils allein davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, für die nach der Fahrzeugübergabe an den Käufer zutage getretene Abweichung von der Sollbeschaffenheit ursächliche Geschehen – im Karosseriefall (Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die Karosserie, im Katalysatorfall (Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195) ein Aufsetzen des Fahrzeugs, das im Laufe der Zeit zu einem Defekt des Katalysators geführt hatte – sich vor oder nach dem Gefahrübergang zugetragen hatte. So verhält es sich auch hier.
[16] Anders als in den beiden erstgenannten Fällen ist hier nicht ungeklärt geblieben, ob überhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht dies positiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unabhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die der Sachverständige unangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich stattgefunden hat. Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen, oder ob sie – durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers – erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.
[17] c) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier der Fall sei. Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 (unter B II 1 b cc (2)) – abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst entgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis regelmäßig gerade in den Fällen leerlaufen würde, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 23.11.2005 – VII ZR 43/05, NJW 2006, 434 – ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat die in Rede stehende Ansicht nicht selbst vertreten, sondern nur als solche des dortigen Berufungsgerichts wiedergegeben, auf die es jedoch im Ergebnis nicht angekommen ist.
[18] 3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgeführt, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei dem Kaufvertrag vom 10.10.2002 um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Daher kann sich der Beklagte gemäß § 475 I 1 BGB nicht auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser zum Nachteil des Klägers von § 437 BGB abweicht.
[19] III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.