Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sog. Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung von Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 ff.).
BGH, Urteil vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20
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- Ein Leasingnehmer, dem ein möglicherweise von einem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug – hier: ein Porsche Cayenne – überlassen wird, erleidet dadurch dann keinen Schaden, wenn die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt ist und der Leasingvertrag nur eine bestimmte Laufzeit und eine bestimme Laufleistung vorsieht, der Leasingnehmer aber keine Restwertgarantie übernimmt (Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung). Darauf, ob das Leasingfahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war oder ist, kommt es in dieser Konstellation deshalb nicht an.
- Ein Leasingnehmer, dem ein (ursprünglich) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug überlassen wurde, ist – aus abgetretenem Recht – nicht mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag über das Fahrzeug berechtigt, wenn der in der unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Mangel des Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt wurde und deshalb die (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nicht mehr besteht.
- Ein Kraftfahrzeug eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung i. S. des §434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = ZIP 2018, 2272 Rn. 29; Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).
LG München I, Urteil vom 11.11.2020 – 15 O 12455/19
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Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).
BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VI ZB 67/19
(vorangehend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.09.2019 – 5 U 262/19)
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Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64–77).
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19
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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
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Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 I EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
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Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19
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Zur „Stoffgleichheit“ im Zusammenhang mit der Absicht, einem Dritten bei einem Gebrauchtwagenverkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 I StGB).
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20
(vorangehend: OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019 – 12 U 804/19)
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Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 09.07.2020 – C-343/19 (Verein für Konsumenteninformation/Volkswagen AG)
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Der Streitwert einer Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt, bemisst sich nach dem gezahlten Kaufpreis und nicht nach dem Listenpreis des Fahrzeugs, dessen Lieferung der Kläger begehrt.
BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19
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Der Hersteller eines – hier mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten – Fahrzeugs ist hinsichtlich der kaufrechtlichen Pflichten (§ 433 I BGB) eines Vertragshändlers nicht dessen Erfüllungsgehilfe (im Anschluss u. a. an Senat, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97). Dem Vertragshändler kann deshalb ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Herstellers nicht unter Anwendung der Maßstäbe des § 278 BGB zugerechnet werden.
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Verlangt der Käufer eines Fahrzeugs, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und das deshalb mangelhaft ist, Ersatz eines Schadens, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Fahrzeugs für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. Vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse.
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Ein Kraftfahrzeug eignet sich nur zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5 m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das – zu einem möglichen Eingreifen der Behörden führende und damit die weitere Zulassung zum Straßenverkehr gefährdende – Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel (und nicht als Rechtsmangel) einzustufen.
BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19
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