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Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens als Vermittler und Abschlussvertreter des Verkäufers eine uneingeschränkte Sachwalterstellung ein, so haftet er grundsätzlich dem ihm vertrauenden Vertragspartner des Verkäufers für Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss auf Ersatz des Vertrauensschadens.
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Zur Frage, ob ein mit dem vertretenen Verkäufer vereinbarte Gewährleistungsausschluss einer Haftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegensteht.
BGH, Urteil vom 29.01.1975 – VIII ZR 101/73
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Im Verfahren über die Zulassung von Kraftfahrzeugen wird der anerkannte Sachverständige zwar hoheitlich tätig, doch obliegt ihm die Pflicht zur sachgemäßen Untersuchung eines Fahrzeugs nicht gegenüber dem Käufer eines neu zuzulassenden Gebrauchtwagens, der dadurch einen Vermögensschaden erleidet, dass der Sachverständige Mängel bei dem Fahrzeug fahrlässig übersieht.
BGH, Urteil vom 11.01.1973 – III ZR 32/71
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Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung von Senat, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144).
BGH, Urteil vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69
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Beschädigt ein Kaufinteressent bei einer Probefahrt den ihm vom Kraftfahrzeughändler überlassenen Pkw, von dem er annimmt, er gehöre dem Händler, während er in Wirklichkeit einem Dritten gehört, so muss sich der Kraftfahrzeughändler die kurze Verjährung nach §§ 558, 606 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn er den Kaufinteressenten nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
BGH, Urteil vom 14.07.1970 – VIII ZR 1/69
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Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in sechs Monaten von der Rückgabe des Wagens an ohne Rücksicht darauf, ob dieses Fahrzeug als Kaufgegenstand in Aussicht genommen war (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.02.1964 – VI ZR 260/62, LM § 852 BGB Nr. 21 = NJW 1964, 1225).
BGH, Urteil vom 21.05.1968 – VI ZR 131/67
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Bei der durch die StVZO übertragenen Tätigkeit übt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr hoheitliche Befugnisse aus.
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Begeht er bei Ausübung dieser Tätigkeit eine Amtspflichtverletzungen, so haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt hat. Es haftet vielmehr das Land, das ihm die amtlichen Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.
BGH, Urteil vom 30.11.1967 – VII ZR 34/65
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Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm zu einer Probefahrt überlassenen Kraftfahrzeug verursacht, verjähren in sechs Monaten von der Rückgabe des Wagens an.
BGH, Urteil vom 18.02.1964 – VI ZR 260/62
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