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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Verursachung neuer Mängel bei der Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs

  1. Verursacht der Verkäufer bei der Nachbesserung der Kaufsache (§ 439 I Fall 1 BGB) einen neuen Mangel, der folglich bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden war, ist § 437 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
  2. Ein Verkäufer, der bei der Nachbesserung einen neuen Mangel verursacht, verletzt aber in aller Regel die aus § 241 II BGB resultierende Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen. Der Käufer hat deshalb wegen des neuen Mangels ein Rücktrittsrecht, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB), und er kann gegebenenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 280 I, III, 282 BGB).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.04.2021 – 2 U 46/20

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Zur Haftung der Daimler AG bei Rückruf eines Pkw durch das Kraftfahrt-Bundesamt

  1. Der bloße Umstand, dass ein Pkw von einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist, weil in dem Fahrzeug nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung (hier: in Gestalt eines geregelten Kühlmittelthermostats) installiert ist, begründet keine deliktische Haftung des Fahrzeug- bzw. Motorherstellers.
  2. Zur – hier verneinten – deliktischen Haftung der Daimler AG wegen der Verwendung eines geregelten Kühlmittelthermostats.

OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 – 7 U 1955/19

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Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im VW-Abgasskandal

  1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nach einem erfolglosen Ersatzlieferungsverlangen erklärt hat, ist unwirksam, wenn der Verkäufer gegen den zunächst geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) wirksam die Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III 1 BGB a.F. = § 439 IV 1 BGB n.F.) erhoben und der Käufer ihm daraufhin keine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) gesetzt hat.
  2. Der Verkäufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann die Einrede der (relativen) Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung wirksam erheben, wenn spätestens bei Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung ein zum Zwecke der Nachbesserung entwickeltes, vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Softwareupdate vorliegt, das die latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung beseitigt und dessen Kosten die der Ersatzlieferung um ein Vielfaches unterschreiten (Fortührung von Senat, Urt. v. 20.05.2020 – 17 U 328/19, juris).

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2021 – 17 U 21/19

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Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels trotz Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist (§ 323 V 2 BGB), erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktritterklärung abzustellen ist (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 27 ff.; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12; beide m. w. Nachw.). Dabei indiziert ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwar regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 54).
  2. Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags vereinbart, dass für die mitverkauften Felgen der – bei der Übergabe des Fahrzeugs montierten – Winterräder eine Allgemeine Betriebserlaubnis existiert, so begründet deren Fehlen einen Sachmangel (§ 434 I 1 BGB). Dieser Mangel ist jedoch geringfügig, die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers also unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn er sowohl dadurch folgenlos beseitigt werden kann, dass der Verkäufer eine – ohne Weiteres zu erlangende – Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 II 4 StVZO beschafft oder die Felgen durch – für das Fahrzeug zugelassene – gleichartige und gleichwertige Felgen ersetzt, und wenn der mit einer solchen Nacherfüllung verbundene Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18
(vorangehend: BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18)

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Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Zur Haftung des Käufers eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils), der dem Verkäufer das Fahrzeug nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in beschädigtem Zustand zurückgibt.
  2. Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§§ 346 IV, 280 I BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB).

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 316/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19)

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Fehlen einer zugesicherten Sonderlackierung als Sachmangel eines Porsche-Oldtimers – paint/color to sample

  1. Der Käufer eines Porsche-Oldtimers, der vom Verkäufer als „unrestauriert“ und „in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand“ angepriesen wurde, darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample) bestellt worden, so verstehen, dass das Fahrzeug nach wie vor die Originallackierung aufweist und dass es sich dabei um eine Sonderlackierung nach Kundenwunsch (paint to sample) handelt. Er muss trotz der Angabe, der Oldtimer sei in einer Sonderfarbe „bestellt“ worden, nicht damit rechnen, dass die Sonderlackierung, die das Fahrzeug bei der Erstauslieferung aufwies, später ersetzt wurde.
  2. Ein Oldtimer, der als „unrestauriertes“ Fahrzeug in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample), das sich in einem „außergewöhnlich gut erhaltenen Originalzustand“ befinde, angepriesen wurde, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn er bei Gefahrübergang nicht mehr die originale Sonderlackierung aufweist. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der bei Gefahrübergang vorhandenen Lackierung ebenfalls um eine Sonderlackierung handelt.
  3. Bei einem Agenturgeschäft kann der den Kfz-Kaufvertrag vermeintlich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler auch dann als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen sein, wenn er im Kaufvertrag als „Verkäufer in Agentur“ bezeichnet und dort der derzeitige Eigentumer des Fahrzeugs benannt wird. Denn rechtlich spricht nichts gegen den Verkauf eines im Eigentum eines Dritten stehenden Fahrzeugs, und zwar erst recht nicht, wenn die Eigentümerstellung des Dritten im Kaufvertrag offengelegt wird und der Dritte den Verkäufer zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt hat.
  4. Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache, die der Verkäufer in einer invitatio ad offerendum (hier: in einem Newsletter) macht, sind nicht rechtlich unverbindlich. Sie führen vielmehr zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), falls der Verkäufer die Angaben nicht bis zum Abschluss des Kaufvertrags korrigiert.
  5. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der darin besteht, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 28 ff.).

LG Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19

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Begründung von Annahmeverzug durch Angebot des Gerichtsvollziehers – § 756 ZPO

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZB 46/18

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Umfang der materiellen Rechtskraft eines eine Rücktrittsklage abweisenden Urteils

  1. Die rechtskräftige Abweisung einer Klage, die auf die mangelbedingte Rückabwicklung eines Kaufvertrags gerichtet war, steht einer neuen Klage, mit der dieses Begehren weiterverfolgt wird, dann nicht entgegen, wenn der Lebenssachverhalt, der der zweiten Klage zugrunde liegt, sich von demjenigen des Vorprozesses unterscheidet. So liegt es, wenn die erste Klage nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil der klagende Käufer dem beklagten Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, eine dem Verkäufer (erst) nach Abschluss des Vorprozesses gesetzte Frist zur Nacherfüllung aber erfolglos abgelaufen ist und der Käufer daraufhin erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
  2. Ein Kaufvertrag wandelt sich nur durch einen wirksamen Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis. Deshalb schließt die Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) den Anspruch auf die Leistung nur und erst aus, wenn im Zeitpunkt der Rücktritterklärung ein Rücktrittsrecht besteht (vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; ferner Senat, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Daran fehlt es etwa, wenn der Käufer dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritt entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II BGB, § 326 V Halbsatz 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich war.
  3. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich i. S. von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
  4. Zu den Mehraufwendungen, die ein im Annahmeverzug befindlicher Gläubiger dem Schuldner gemäß § 304 BGB zu ersetzen hat, gehören auch objektiv erforderliche Lagerkosten.

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZR 304/19

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Isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer der Leasingsache

Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder – nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs – auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache – aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers – erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18

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Zulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr im Gebrauchtwagenhandel – „Ferenschild“

  1. § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  2. Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) dahin gehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.

BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.03.2020 – 4 U 198/19)

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