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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Reimport

Keine Hinweispflicht des Verkäufers bei einem über ein Drittland importierten Kfz

  1. Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
  2. Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
  3. Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.

LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei einem reimportierten Gebrauchtwagen

  1. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug nach Deutschland reimportiert wurde, stellt keinen Sachmangel dar. Für einen Sachmangel ist vielmehr erforderlich, dass die Serienausstattung des Fahrzeugs hinter der Ausstattung eines für den deutschen Markt produzierten Fahrzeugs zurückbleibt oder das Fahrzeug den deutschen Sicherheitsvorschriften nicht entspricht.
  2. Der Verkäufer eines reimportierten Gebrauchtwagens muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass das Fahrzeug nach Deutschland reimportiert wurde, wenn dieser Umstand zu einer deutlichen Wertminderung des Fahrzeugs geführt hat. Ob durch den Reimport eine Wertminderung eingetreten ist, ist eine nur für den jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage.

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2011 – 28 O 41/11
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 29.08.2011 – 20 U 130/11)

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Fehlendes ESP als Sachmangel eines reimportierten Fahrzeugs

Dass Fahrzeuge ab der Kompaktklasse mit ESP ausgestattet sind, ist in Deutschland derart selbstverständlich, dass ein Käufer ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen muss, bei einem reimportierten Fahrzeug könnte dies nicht der Fall sein. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug einer besonderen Ausstattungslinie angehört, die auch in Deutschland vertrieben wird. Denn der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass innerhalb ein- und derselben Ausstattungslinie je nach Vertriebsland differenziert wird.

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 – 5 O 97/10

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Kein Sachmangel aufgrund eines Reimports

  1. Es ist für sich genommen kein Sachmangel eines Neuwagens, dass das Fahrzeug zunächst ins Ausland exportiert und dann wieder nach Deutschland eingeführt wurde (Reimport). Denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs aus, ob seine erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel kann allenfalls angenommen werden, wenn sich die Ausstattung des reimportierten Fahrzeug von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet.
  2. Der Verkäufer muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass er ein reimprotiertes Fahrzeug erwirbt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Misstrauens potenzieller Käufer gegen einen Reimport einen geringeren Wert hat, als er sich in dem von den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis niederschlägt.

OLG Jena, Urteil vom 23.10.2008 – 1 U 118/08

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Datum der Erstzulassung bei einem „Reimport“ kein verlässlicher Indikator für Alter des Fahrzeugs

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das aus dem Fahrzeugbrief ersichtliche Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Er darf also in der Regel davon ausgehen, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und seiner Erstzulassung nur eine relativ kurze Zeitspanne lag.
  2. Wird in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs „lt. Fahrzeugbrief“ mitgeteilt und heißt es weiter, das Fahrzeug sei „reimportiert“, dann muss ein vernünftiger Durchschnittskäufer auch ohne Einsichtnahme in den Fahrzeugbrief damit rechnen, dass es (nur) um die Erstzulassung des Fahrzeugs in Deutschland geht. Der Käufer muss mit anderen Worten in Betracht ziehen, dass das Fahrzeug im Ausland bereits vor dem mitgeteilten Zeitpunkt erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde und älter ist, als es das angegebene Datum der Erstzulassung vermuten lässt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007 – I-1 U 103/07

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  3. Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01

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