1. Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
  2. Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
  3. Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.

LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 20.11.2010 bei der Beklagten ein Fahrzeug Logan MCV Lauréate 1.6 16V zum Gesamtpreis von 13.780 € einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten. In dem Kaufvertrag bzw. der „Verbindlichen Bestellung“ der Klägerin vom 20.11.2010 waren neben der Bezeichnung des Fahrzeugtyps mit dem Preis für die serienmäßige Ausstattung weitere Zusatzpositionen zur Ausstattung aufgeführt. Für diese waren zum Teil Extrakosten aufgeführt, zum Teil nicht, z. B. „Fahrzeug aus der EU – 0,00 €“, „Überführungskosten – 660,00 €“ und „Zulassung – 20,00 €“.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde, wie alle Fahrzeuge dieses Typs, vom Hersteller Dacia in Rumänien produziert. Die Beklagte bezog es über einen Händler im EU-Ausland, der seinerseits die Fahrzeuge vom dortigen Importeur einkauft, der sie wiederum aus Rumänien importiert. Die Beklagte verkauft auch Fahrzeuge dieses Typs, die sie nicht bei dem Händler im Ausland bestellt, sondern bei der Firma S. Diese wird ihrerseits von einem Händler in Deutschland beliefert, der die Fahrzeuge aus Rumänien importiert. Ob die Klägerin auf den Vertriebsweg des bestellten Fahrzeuges hingewiesen worden war, ist streitig.

Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 18.03.2011 übergeben. Diese beanstandete in der Folgezeit Heul- und Pfeifgeräusche, die beim Lenken auftreten und von der Servolenkungspumpe herrühren. Durch einen Austausch der Pumpe versuchte die Beklagte, die Geräusche zu beseitigen; dies brachte jedoch keine Besserung. Die Beklagte zeigte der Klägerin auch andere Fahrzeuge, die sie auf Lager hatte. Diese zeigten indes allesamt eine Geräuschentwicklung bei der Servolenkungspumpe und waren für die Klägerin nicht akzeptabel.

Mit Schreiben vom 09.05.2011 wandte sich der Klägervertreter im Namen der Klägerin an die Beklagte und setzte dieser eine Frist zur Nachbesserung des aus Sicht der Klägerin bestehenden Mangels der Servolenkungspumpe. Er führte außerdem aus, dass die Klägerin bei den Verkaufsgesprächen nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie ein reimportiertes Fahrzeug erwerben würde. Mit Schreiben vom 27.05.2011 erklärte der Klägervertreter sodann gegenüber der Beklagten namens der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte im Wesentlichen auf, bis zum 10.06.2011 den Kaufpreis in Höhe von 13.780 € an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Zudem erklärte er für die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, dass die Beklagte den Umstand, dass es sich um ein „Reimport-Fahrzeug“ handelte, arglistig verschwiegen habe. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. … Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises …

1. Ein Anspruch der Klägerin infolge der erklärten Anfechtung aus § 812 I BGB besteht nicht. Denn die Beklagte hat die Klägerin nicht gemäß § 123 BGB bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht.

Dabei kann dahinstehen, ob der für die Beklagte tätige Verkäufer die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags nicht darüber in Kenntnis setzte, dass das zu liefernde Fahrzeug nicht direkt aus Rumänien nach Deutschland … importiert würde, sondern dass das Fahrzeug zunächst von Rumänien in einen anderen EU-Staat exportiert würde und von dort aus über einen Zwischenhändler nach Deutschland eingeführt würde, und ob die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags hierüber im Unklaren war. Denn es handelte dabei nicht um eine Tatsache, über die die Beklagte die Klägerin ausdrücklich aufklären musste.

Der Verkäufer hat den Käufer auch ungefragt auf wesentliche Tatsachen hinzuweisen, die für den Käufer von erheblicher Bedeutung sind. Insbesondere ist der Käufer über Umstände zu informieren, die zu einer Wertminderung des Fahrzeugs führen bzw. geführt haben. Dass das konkrete Fahrzeug hier aufgrund des Vertriebswegs über einen EU-Drittstaat an Wert verloren hat, ist nicht denkbar und auch nicht vorgetragen worden. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als bei einem Reimport im eigentlichen Sinne, bei dem ein in Deutschland produziertes Fahrzeug zunächst in ein Drittland exportiert und anschließend wieder reimportiert wird. Es ist auch nicht ersichtlich und vorgetragen worden, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation Probleme hinsichtlich Gewährleistung, Garantie und Ersatzteilbeschaffung auftreten könnten, wie es früher bei Reimportfahrzeugen im eigentlichen Sinne zum Teil der Fall war.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Fahrzeug im Vergleich zu den direkt aus Rumänien nach Deutschland importierten Fahrzeugen von geringerem Wert sei, ist der Vortrag trotz Hinweises des Gerichts unsubstanziiert geblieben.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum die von Rumänien in ein anderes Land der EU exportierten Fahrzeuge einen geringeren Wert haben sollten als die direkt nach Deutschland exportierten Fahrzeuge. Dass insofern etwa Qualitätsunterschiede hinsichtlich des verwendeten Materials, der Bauteile und der Verarbeitung vorliegen, ist nicht dargelegt worden. Auch dazu, dass hier Abweichungen bezüglich der Ausstattung gegeben waren, und zwar in dem Sinne, dass die Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs im Vergleich zu einem direkt nach Deutschland importierten Fahrzeug des gleichen Typs minderwertig ist, ist nichts vorgetragen worden, obwohl die Klägerin sich im Nachhinein, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Fahrzeug nicht direkt aus Rumänien nach Deutschland importiert worden war, etwa hinsichtlich der Preise informiert hat, sodass zu erwarten wäre, dass sie auch Hinweise auf etwaige Ausstattungsdefizite erhalten hätte. Allein der möglicherweise niedrigere Einkaufspreis für den Beklagten im Vergleich zu den direkt nach Deutschland importierten Fahrzeuge spricht nicht für Qualitätsunterschiede. Er kann auf niedrigeren Gewinnmargen der im Ausland ansässigen Zwischenhändler und insbesondere auf einer Preispolitik des Herstellers, der in Ländern, in denen die Endverbraucher weniger für Privatkraftfahrzeuge ausgeben können und/oder wollen, diese zu einem geringeren Preis zur Förderung des Absatzes anbieten will, beruhen.

Nach alledem kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Verkehrswert hier im Vergleich zu einem direkt nach Deutschland importierten Fahrzeug deutlich geringer ist, was Voraussetzung für eine Hinweispflicht auf einen preisbildenden Faktor ist. Zwar ist davon auszugehen, dass es einzelne Käufer gibt, die ein solches Fahrzeug nicht erwerben würden, weil sie ein diffuses, nicht näher begründbares Misstrauen gegen solche Fahrzeuge hegen, wie es auch die Klägerin in ihrer Anhörung zum Ausdruck gebracht hat. Dafür, dass sich dies hier tatsächlich erheblich auf den Verkehrswert dieses Fahrzeugs auswirkt, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Im Hinblick darauf, dass schon seit Jahrzehnten in Deutschland Fahrzeuge auch bei Händlern im Ausland bezogen werden und dies immer weiter zunimmt, kann ausgeschlossen werden, dass dies sich generell mindernd auf den Verkehrswert auswirkt (vgl. OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris; s. schon OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, juris, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeführt hat, dass bereits seit 2002 eine Änderung des Marktverhaltens bezüglich der „Importfahrzeuge“ festzustellen sei). Zu Anhaltspunkten für eine konkrete Auswirkung auf den Verkehrswert bei dem Fahrzeugtyp des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs fehlt indes jeder Vortrag, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens reine Ausforschung aufgrund einer Behauptung ins Blaue wäre.

Selbst wenn der Verkehrswert niedriger wäre, ist überdies nicht ersichtlich, dass die Beklagte dies wusste und es zudem für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich für die Klägerin um einen Punkt handelte, der für ihren Kaufentschluss von Bedeutung war. Bei einer Privatperson, die das Fahrzeug für sich kauft, um es zunächst für längere Zeit zu nutzen, kann hiervon nämlich nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn dass der Vertriebsweg tatsächlich bei einem etwaigen Weiterverkauf, bei dem sehr viele Kriterien für den Wert des Fahrzeugs eine Rolle spielen, noch zum Tragen kommen wird, ist zweifelhaft.

2. Auch ein Rückabwicklungsanspruch im Wege des Schadenersatzes aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Denn da nicht angenommen werden kann, dass der Vertriebsweg den Wert wesentlich mindert, jedenfalls nicht ohne Weiteres der Verkäufer wissen kann, dass die Frage, auf welchem Weg das Fahrzeug nach Deutschland importiert wurde, für den Käufer von Bedeutung ist, besteht auch keine Hinweispflicht.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 BGB infolge des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag. Denn sie ist nicht zum Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB i. V. mit §§ 440, 323 BGB berechtigt, da das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe nicht mangelhaft i. S. von § 434 BGB war.

a) Dass das Fahrzeug nicht direkt von dem Herstellerland Rumänien nach Deutschland importiert worden war, sondern von der Beklagten in einem EU-Drittstaat bezogen worden war, stellt keinen Sachmangel dar. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertriebsweg, über den die Beklagte das Fahrzeug bezogen hat, überhaupt eine Beschaffenheit der Sache ist, obwohl es sich nicht um einen Umstand handelt, der dem Fahrzeug unmittelbar physisch über eine gewisse Dauer anhaftet (vgl. OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris). Denn jedenfalls weicht das Fahrzeug nicht von der bei gleichen Sachen üblichen Beschaffenheit ab, die der Käufer nach der Art der Sache hier erwarten kann. Der Käufer eines Fahrzeugs kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass dieses direkt vom Herstellerland und nicht über einen EU-Drittstaat nach Deutschland eingeführt wurde. Bei zunehmender Öffnung der Märkte, inzwischen nahezu grenzenlosem Handel innerhalb der Europäischen Union und damit einhergehender Ausweitung und Komplexität der Vertriebswege muss er damit rechnen, dass ein Fahrzeug von einem Zwischenhändler im Ausland bezogen worden ist, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Anders wäre es, wenn eine Hinweispflicht bestünde, was jedoch aus den oben ausgeführten Gründen nicht der Fall ist.

b) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist ferner keinen Sachmangel auf wegen des Geräuschs, das bei der Betätigung der Lenkung auftritt. Insofern weicht das Fahrzeug nicht von den bei Sachen der gleichen Art üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ab (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Die im Ortstermin bei der Probefahrt festgestellte Geräuschentwicklung des Fahrzeugs war zwar deutlich zu hören. Sie kann auch durchaus als störend und lästig empfunden werden und stellt eine spürbare Beeinträchtigung des Komforts bei der Benutzung dar. Diese Komforteinbuße wäre jedoch nur ein erheblicher Sachmangel, wenn der Käufer bei einem Fahrzeug der vorliegenden Preiskategorie berechtigterweise erwarten durfte, dass solche Geräusche nicht auftreten. Das ist hier nicht der Fall.

Der zu entscheidende Fall unterscheidet sich insofern von dem von der Klägerin angeführten Fall, über den das OLG Schleswig zu entscheiden hatte (Urt. v. 25.07.2008 – 14 U 125/07, juris) und bei dem es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Kategorie im Preissegment von 75.000 € handelte. Hier geht es um ein Fahrzeug des untersten Preissegments. Unter Berücksichtigung seiner Größe, Leistung und Ausstattung ist das Fahrzeug sehr preiswert.

Bei günstigen Fahrzeugen kann der Käufer zwar erwarten, dass das Fahrzeug genauso verkehrssicher ist wie Fahrzeuge mit gleicher Ausstattung, die mehr kosten. Auch was die Funktionsfähigkeit und Haltbarkeit anbelangt, dürfte die Erwartung berechtigt sein, dass das Fahrzeug einen durchschnittlichen Standard hat. Dies gilt aber nicht hinsichtlich des Komforts, bei dem in der Regel Abstriche zu machen sind, je günstiger ein Fahrzeug ist. Komforteinbußen stellen daher keine negative Abweichung von der Beschaffenheit dar, mit der ein Käufer eines günstigen Fahrzeuges nicht rechnen kann und muss, solange sie nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit der Käufer von einem Kauf abhalten würden. Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Das Geräusch wird zur Überzeugung des Gerichts schon nicht von jedem als störend oder gar gravierend empfunden. Dabei kommt es auf die individuelle Hörfähigkeit und auch auf die persönliche Empfindlichkeit an, wie auch die Reaktionen der Teilnehmer der Probefahrt zeigte. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass jemand, der das Geräusch hört und grundsätzlich als störend empfindet, sich dennoch für dieses Fahrzeug insbesondere aufgrund des guten Preis-Leistungs-Verhältnisses entscheidet, wenn es ihm ansonsten zusagt. Zudem ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Betriebsgeräusche bei günstigen Fahrzeugen lauter als bei teureren Fahrzeugen sind. Der Käufer, der Wert auf Fahrkomfort legt und den z. B. laute Betriebsgeräusche stören, der aber ein günstiges Fahrzeug erwerben wird, wird daher darauf zu verweisen sein, sich vorher genau über solche möglichen Probleme insbesondere auch bei einer Probefahrt zu informieren.

Ob, wie die Klägerin behauptet, bei vergleichbaren Fahrzeugen desselben Preissegments bzw. sogar bei günstigeren Fahrzeugen solche Geräusche nicht auftreten, kann dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass der Käufer allgemein bei einem derart günstigen Fahrzeugen, wie oben ausgeführt, nicht erwarten kann, dass uneingeschränkter Fahrkomfort besteht und z. B. keine störenden Geräusche auftreten, solange diese sich noch im Rahmen halten.

Bei einem Vergleich innerhalb der Serie, das heißt mit anderen Fahrzeugen des Fahrzeugtyps, liegt hier keine erhebliche Abweichung von der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit vor. Denn das Phänomen tritt unstreitig bei allen Fahrzeugen dieses Typs auf. Zwar waren die Geräusche in dem zum Ortstermin von der Beklagten zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten Fahrzeug deutlich geringer. Auch hier traten sie jedoch auf. Zudem hat die Klägerin unstreitig mehrere andere Fahrzeuge des gleichen Typs getestet, die alle das Geräusch aufwiesen, und zwar mit einer Ausnahme auch von annähernd gleicher Intensität. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug lauter ist als ein Fahrzeug mittlerer Güte und Qualität, ist nicht behauptet worden.

Dass die Servolenkungspumpe in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist nicht behauptet worden. Im Hinblick darauf, dass die Geräusche bei allen Fahrzeugen der Serie mit mehr oder weniger starker Intensität auftreten, ist dies auch auszuschließen.

Nach alledem war die Klägerin nicht zum Rücktritt berechtigt und kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht verlangen …

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben vor dem OLG Schleswig als Berufungsgericht zum Aktenzeichen 5 U 24/12 einen Vergleich geschlossen, in dem das beklagte Autohaus eine Kaufpreisminderung von 500 € akzeptiert hat. Darauf hat freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Keden – Rechtsanwälte KARKOSSA & KEDEN, Kiel – hingewiesen.

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