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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Frist zur Nacherfüllung – Erfüllungsort

  1. Ist die vom Käufer gemäß § 281 I BGB oder § 323 I BGB gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz, ist die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird.
  2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  3. Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.

LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 – 3 O 296/13
(nachfolgend: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14)

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Eindringen von Wasser in den Innenraum eines Pkw – Verjährung

  1. Der Innenraum eines Pkw muss gegen das unkontrollierte Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein. Ist dies nicht der Fall, sondern dringt Regenwasser über eine undichte Karosserieverbindung in den Innenraum ein, liegt ein Sachmangel vor.
  2. Ob Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB) oder zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die Versuche als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – I-5 U 5/13

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Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung (§ 439 III BGB)

Der Verkäufer, der vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln bestreitet und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert, ist in der Regel nicht daran gehindert sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12

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Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Werkvertrag – Kfz-Reparatur

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist in den Fällen, in denen es – werkvertraglich – um die mangelhafte Reparatur eines Kraftfahrzeugs geht, regelmäßig an dem Ort anzusiedeln, an dem der Werkunternehmer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte. Es ist Sache des Bestellers, dem Werkunternehmer das angeblich mangelhaft reparierte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der Werkunternehmer es überprüfen und die Berechtigung des Nacherfüllungsverlangens prüfen kann.
  2. Transportiert der Werkunternehmer das vermeintlich mangelhafte Fahrzeug selbst zu seiner Werkstatt und erweist sich das Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt, hat der Besteller dem Werkunternehmer die diesem für den Transport des Fahreugs entstandenen Kosten zu ersetzten. Darauf, ob dieser Anspruch aus § 670 BGB oder aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) folgt oder ob es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (§ 812 I 1 Fall 1 BGB) handelt, kommt es nicht an.

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2013 – 13 S 77/13

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Keine Unzumutbarkeit der Nachbesserung trotz großer Distanz

Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, wenn er das Fahrzeug von Köln nach Berlin transportieren muss, um dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen.

AG Wedding, Urteil vom 04.09.2013 – 13 C 31/13

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Keine Falschlieferung bei Einbau eines Austauschmotors

  1. Es liegt keine Falschlieferung i. S. des § 434 III BGB vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Lkw) vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbauen lässt.
  2. Ein Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon deshalb i. S. von §§ 323 II, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil der Verkäufer wegen früher aufgetretener Mängel bereits nacherfüllt hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013 – 4 U 83/11-24

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Recht zum Rücktritt nach nur einem Nachbesserungsversuch

  1. Ein Käufer kann schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn dem Verkäufer gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
  2. Der Wert eines mangelfreien Gebrauchtwagens, auf den im Rahmen des § 439 III BGB abzustellen ist, kann nicht ohne Weiteres mit dem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Fahrzeugs gleichgesetzt werden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 4 U 52/12-16

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Rücktritt wegen nach Nachbesserung fehlender Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
  2. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)

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Rücktritt bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196).
  2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 V BGB besteht im Falle sogenannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 II BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12

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Verwendung von Austauschteilen bei der Nachbesserung eines Neuwagens

  1. Ein Käufer, der sich statt für eine Ersatzlieferung für eine Nachbesserung entschieden hat, ist an diese Wahl gebunden. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nachbesserung begonnen hat, muss er abwarten, ob diese innerhalb angemessener Frist Erfolg hat.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht schon dann ein „Montagsauto“, wenn einmal wegen eines Geräuschs beim Kupplungsvorgang ein Werkstattaufenthalt nötig wird und dabei drei Mängel an dem Fahrzeug beseitigt werden. Denn dies lässt nicht den Schluss zu, dass mit weiteren Mängeln zu rechnen sein und sich eine Mängelfreiheit über einen nennenswerten Zeitraum nicht erreichen lassen wird.
  3. Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertig einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Austauschteile als tatsächlichen Neuteilen technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung eines Fahrzeugs zur Folge, sodass mit fachgerechtem Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 – 7 U 103/12

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