Ein Kfz-Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, wenn er das Fahrzeug von Köln nach Berlin transportieren muss, um dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung zu ermöglichen.
AG Wedding, Urteil vom 04.09.2013 – 13 C 31/13
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Es liegt keine Falschlieferung i. S. des § 434 III BGB vor, wenn der Verkäufer eines bereits konkretisierten Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Lkw) vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer anstelle eines bei der Hauptuntersuchung zerstörten Motors einen Austauschmotor einbauen lässt.
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Ein Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon deshalb i. S. von §§ 323 II, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil der Verkäufer wegen früher aufgetretener Mängel bereits nacherfüllt hat.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.04.2013 – 4 U 83/11-24
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Ein Käufer kann schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn dem Verkäufer gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
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Der Wert eines mangelfreien Gebrauchtwagens, auf den im Rahmen des § 439 III BGB abzustellen ist, kann nicht ohne Weiteres mit dem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Fahrzeugs gleichgesetzt werden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 4 U 52/12-16
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Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
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Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).
BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, und Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196).
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Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 V BGB besteht im Falle sogenannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 II BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12
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Ein Käufer, der sich statt für eine Ersatzlieferung für eine Nachbesserung entschieden hat, ist an diese Wahl gebunden. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nachbesserung begonnen hat, muss er abwarten, ob diese innerhalb angemessener Frist Erfolg hat.
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Ein Fahrzeug ist nicht schon dann ein „Montagsauto“, wenn einmal wegen eines Geräuschs beim Kupplungsvorgang ein Werkstattaufenthalt nötig wird und dabei drei Mängel an dem Fahrzeug beseitigt werden. Denn dies lässt nicht den Schluss zu, dass mit weiteren Mängeln zu rechnen sein und sich eine Mängelfreiheit über einen nennenswerten Zeitraum nicht erreichen lassen wird.
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Bei der Nachbesserung verwendete Original-VW-Austauschteile sind als neuwertig einzustufen. Erweisen sich diese neuwertigen Austauschteile als tatsächlichen Neuteilen technisch völlig gleichwertig, hat die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung eines Fahrzeugs zur Folge, sodass mit fachgerechtem Einbau dieser Teile Mangelfreiheit eintritt.
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 – 7 U 103/12
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Weist ein Neuwagen bei Übergabe an den Käufer einen defekten Ölschlauch auf und kommt es dadurch zu einem Ölverlust mit anschließendem Motorschaden, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Käufers nicht auf die Reparatur des Ölschlauchs. Vielmehr ist der Verkäufer auch hinsichtlich des Motorschadens zur Nacherfüllung verpflichtet.
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 U 460/12
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BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11
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Der – auch das örtlich zuständige Gericht bestimmende – gemeinsame Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach einem Rücktritt des Käufers ist derjenige Ort, an dem sich die zurückzugebende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist gemäß § 269 I BGB zu bestimmen, und zwar in erster Linie anhand der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte.
LG Hildesheim, Urteil vom 04.07.2012 – 2 O 100/12
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Bei der Prüfung, ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten erfordert, ist auch zu berücksichtigen, „ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte“ (§ 439 II 2 BGB). Sofern ein berechtigtes Interesse des Käufers an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung besteht, ist diese dem Verkäufer deshalb auch dann zuzumuten, wenn sie höhere Kosten als die andere Art der Nacherfüllung verursacht.
LG Duisburg, Urteil vom 25.06.2012 – 3 O 18/12
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