Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Nacherfüllung

(Kein) Anspruch eines Kfz-Händlers auf Schadensersatz bei vertragswidriger Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
  2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.

LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)

Mehr lesen »

Keine „sofortige“ Minderung des Kaufpreises im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist mangelhaft. Denn ein Käufer kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und in einen speziellen Betriebsmodus schaltet, in dem der Stickoxid(NOX)-Ausstoß vergleichsweise niedrig ist.
  2. Ein Nacherfüllungsverlangen, das in keiner Weise erkennen lässt, dass dem Verkäufer lediglich für die Nacherfüllung lediglich ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht, genügt nicht den Anforderungen des § 323 I BGB.
  3. Ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, es sei ihm i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, auf eine Nachbesserung rund ein Jahr zu warten, er andererseits aber bereit ist, das – mangelhafte – Fahrzeug weiter zu nutzen, und deshalb nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern lediglich eine Minderung des Kaufpreises verlangt.
  4. Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens ist eine Nachbesserung auch dann nicht i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn man annimmt, dass der Fahrzeugherstellerin eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn infolge dieser Täuschung mag der Käufer zwar das Vertrauen, dass die Nachbesserung ordnungsgemäß erfolgt, obwohl es dafür eines von der Fahrzeugherstellerin entwickelten Softwareupdates bedarf, verloren haben. Dieser Vertrauensverlust wird indes dadurch aufgewogen, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachgebessert werden.
  5. Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, dass eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates zu neuen Mängel (z. B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führen könnte, macht dem Käufer eine Nachbesserung nicht i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Vielmehr ergibt sich aus § 440 Satz 2 BGB, wonach eine Nachbesserung regelmäßig erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen gilt, dass der Käufer die Unsicherheit, ob eine Nachbesserung erfolgreich sein wird, grundsätzlich tolerieren muss.

AG Waiblingen, Urteil vom 13.01.2017 – 9 C 1008/16

Mehr lesen »

Schadensersatz statt der Leistung schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch

Nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch ist einem Verkäufer entgegen § 440 Satz 2 BGB dann kein zweiter Nachbesserungsversuch zuzubilligen, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass die Kaufsache auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht mangelfrei sein wird. In einem solchen Fall ist dem Käufer eine weitere Nacherfüllung unzumutbar.

AG Ansbach, Urteil vom 05.01.2017 – 3 C 1155/15

Mehr lesen »

Anspruch auf Ersatzlieferung nach Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, bei dem der Stickoxidausstoß (nur) reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist i. S. § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn er eignet sich weder für die gewöhnliche Verwendung, noch weist das Fahrzeug eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
  2. Der Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verkäufer ersatzweise ein fabrikneues Fahrzeug mit einer anderen Motorleistung oder sonstigen technischen Verbesserungen liefert. Das ergibt sich schon daraus, dass nach zutreffender Ansicht eine Nachlieferung auch beim Stückkauf infrage kommt und dort der Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung notwendig auf die Lieferung eines aliuds gerichtet ist.
  3. Zwar verursacht die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs einem Verkäufer, der dem Käufer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen geliefert hat, Kosten, die um ein Vielfaches höher sind als die Kosten einer Nachbesserung. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Wert das mangelhafte Fahrzeug für den Verkäufer hat und welche Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens im Einzelnen anfallen. Jedoch ist zum einen in die nach § 439 III BGB vorzunehmende Abwägung zugunsten des Käufers einzustellen, dass der Mangel der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, selbst dann erheblich ist, wenn man auf den für eine Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand abstellt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates für den Käufer erheblich nachteiliger ist als eine Ersatzlieferung, weil derzeit kontrovers diskutiert wird, ob das Softwareupdate nachteilige Folgen haben wird.

LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – 7 O 967/16

Mehr lesen »

Rücktritt von einem mit der Volkswagen AG geschlossenen Kaufvertrag – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen genormten Fahrzyklus durchfährt, ist schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss, um keinen Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren. Darüber hinaus darf ein Kfz-Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte tatsächlich einhält und diese Grenzen nicht nur deshalb (scheinbar) eingehalten werden, weil die Schadstoffemissionen reduziert werden, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Die Volkswagen AG als Verkäuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sei. Denn jedenfalls ist es ein Widerspruch, einen Mangel einerseits vorsätzlich herbeizuführen und andererseits die daraus resultierende Pflichtverletzung als unerheblich zu bezeichnen.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan 2.0 TDI beträgt 350.000 km.

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 6 O 58/16

Mehr lesen »

Umfang des Nacherfüllungsanspruchs bei mangelbedingtem Unfallschaden

Erleidet der Käufer eines fabrikneuen Leichtkraftrades damit mangelbedingt bei einer Laufleistung von nur 112 km einen Unfall, muss er sich nicht auf eine – die Beseitigung des Unfallschadens umfassende – Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) einlassen. Vielmehr hat der Käufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), da er bei einer Nachbesserung ein Unfallfahrzeug behalten und den Unfallschaden beim Weiterverkauf des Fahrzeugs offenbaren müsste, was den Verkaufserlös schmälern würde.

OLG München, Urteil vom 20.12.2016 – 8 U 2957/16

Mehr lesen »

Keine Ersatzlieferung eines Neuwagens nach Modellwechsel – VW Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann. Ein Käufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug den zur Erlangung der Typgenehmigung erforderlichen Emissionstest unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen erfolgreich absolviert hat. Dem widerspricht es, wenn das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nur deshalb eingehalten hat, weil eine eigens zu diesem Zweck konzipierte Software während des Tests eine Verringerung des Stickoxidausstoßes bewirkt hat.
  2. Ein Neuwagenkäufer hat keinen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), wenn das Fahrzeug so, wie der Käufer es ursprünglich bestellt hatte, wegen eines Modellwechsels nicht mehr hergestellt wird und alle auf dem Markt noch verfügbaren gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuge ebenfalls mangelhaft sind. In diesem Fall ist dem Verkäufer eine Ersatzlieferung i. S. des § 275 I BGB unmöglich; ein Fahrzeug der neuesten Generation muss er dem Käufer nicht liefern.
  3. Dadurch, dass Softwareentwickler der Volkswagen AG in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen eine Software installiert haben, die (nur) während eines Emissionstests für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, kann bei den Käufern dieser Fahrzeuge i. S. des § 263 I StGB ein Irrtum darüber erregt oder unterhalten worden sein, dass die Typgenehmigung legal erlangt wurde.
  4. Die Haftung einer juristischen Person (hier: der Volkswagen AG) aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich indes nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird.

LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)

Mehr lesen »

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen VW Caddy – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Caddy) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn zum einen weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Vielmehr ist es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich, dass eine Software zum Einsatz kommt, die für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird (im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16). Zum anderen eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da es zwingend umgerüstet werden muss, um keine Nachteile bis hin zum Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden (im Anschluss an LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn und solange nicht ausgeschlossen ist, dass der Markt einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug einen geringeren Wert beimisst als einem vergleichbaren nicht vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (Risiko des merkantilen Minderwerts).
  3. Hinsichtlich eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Frist zur Nachbesserung von mehr als zwei Monaten angemessen. Daran ändert nichts, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist. Denn zum einen erfordert die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs – wie die Volkswagen AG geltend macht – nur einen geringen Zeit- und Kostenaufwand, und zum anderen steht der Masse an betroffenen Fahrzeugen eine enorme Infrastruktur der Volkswagen AG gegenüber.

LG Regensburg, Urteil vom 15.12.2016 – 1 O 638/16

Mehr lesen »

Anspruch des Kfz-Käufers auf Vorschuss auf die Transportkosten (§ 439 II BGB)

  1. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
  2. Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“ und wird gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel – wegen § 475 I BGB unwirksam – ausgeschlossen, fehlt an einer vertraglichen Abrede über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. In einem solchen Fall ist nach § 269 I BGB zunächst auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Führt dies nicht weiter, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
  3. Für den Transport eines (angeblich) fahruntüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer zu sorgen, ist für den Käufer nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das gilt umso mehr, als der Käufer vom Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen kann.
  4. Solange nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für einen vom Käufer angezeigten Mangel einzustehen hat, kann die Zurückweisung eines Vorschussverlangens durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden.

LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)

Mehr lesen »

Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit geringfügigem Lackschaden

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 I 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 I BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15

Mehr lesen »