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An die Annahme, dass sich der Vertragspartner vom Vertrag losgesagt hat und einen weiteren Leistungsaustausch schlechthin ablehnt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern gilt nichts anderes, wie für die gesetzlich normierten Fälle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung (z. B. § 286 II Nr. 3 BGB, § 323 II Nr. 1 BGB) anerkannt ist.
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Eine an den Vertragspartner gerichtete Aufforderung, sich über die eigene Vertragstreue zu erklären, begründet keine Erklärungspflicht, die selbstständig neben die ohnehin bestehende Pflicht zur Vertragstreue tritt, sondern lediglich eine reine Obliegenheit in einer eigenen Angelegenheit.
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Ein eigenes vertragswidriges Verhalten schließt die Berufung auf eine sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Einrede aus. Deshalb steht ein eigenes vertragswidriges Verhalten der Möglichkeit entgegen, aus einer erfolglosen, an den Vertragspartner gerichteten Aufforderung, sich über die eigene Vertragstreue zu erklären, Rechte herzuleiten.
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Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, den der Käufer gemäß § 346 I BGB nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag hat, ist keine Entgeltforderung i. S. des § 288 II BGB.
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2017 – 2 U 17/17
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Haben die Parteien eines – hier auf der Internetplattform eBay geschlossenen – Kfz-Kaufvertrags ausdrücklich vereinbart, dass der Käufer das Fahrzeug bei der Übergabe in bar zu bezahlen habe, so ist Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld i. S. von § 29 ZPO der für die Fahrzeugübergabe vereinbarte Ort.
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Ein Verweisungsbeschluss ist entgegen § 281 II 4 ZPO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht in diesem Beschluss nur zur eigenen Unzuständigkeit und nicht zur Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, befasst.
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2017 – 8 SA 17/17
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Hat ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht von einem Kfz-Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem privaten Verkäufer gekauft (Agenturgeschäft), so ist aus Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, dass Ansprüche wegen eines Mangels des Fahrzeugs gegenüber dem privaten Verkäufer geltend zu machen sind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der private Verkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für ein Umgehungsgeschäft sprechen. Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozess nicht beweisen zu können, kann einer Prozesspartei auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht abgenommen werden.
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Wird beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ein Agenturgeschäft nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Kfz-Händlers zu verschleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Verbraucher verkauft. Demzufolge führt die Verschleierung eines Eigengeschäfts dazu, dass ein kaufvertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam ist und der Käufer des Fahrzeugs Mängelrechte gegenüber dem Händler selbst geltend machen kann.
LG Berlin, Urteil vom 09.05.2017 – 55 S 133/16
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Dass jemand, der einen Gebrauchtwagen im Internet zum Kauf anbietet und dabei einen – dem Verkehrswert des Fahrzeugs entsprechenden – Kaufpreis von 11.500 € angibt, bereit ist, das Fahrzeug für nur 15 € an einen ihm völlig unbekannten Kaufinteressenten zu veräußern, ist derart abwegig, dass der Kaufinteressent eine entsprechende Willenserklärung des Anbieters als Scherzerklärung i. S. des § 118 BGB erkennen muss.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.05.2017 – 8 U 170/16
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Ein Kfz-Händler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge regelmäßig und systematisch auf einer Internetplattform (hier: „mobile.de“) bewirbt und Kaufinteressenten ermöglicht, ihn elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren. Ein mit einem solchen Kfz-Händler unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kaufvertrag ist deshalb ein Fernabsatzvertrag, sodass dem Käufer gemäß §§ 312g I, 355 BGB ein Widerrufsrecht zusteht.
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Ein nachträglicher Verzicht des Käufers auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ist mit Blick auf § 361 II BGB allenfalls wirksam, wenn er auf der Grundlage ausreichender Informationen erklärt wird. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb zuvor zutreffend über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht informiert haben, damit der Käufer die Tragweite seines Verzichtserklärung abschätzen kann.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.03.2017 – 2 O 522/16
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Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.
BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15
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Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
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An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird.
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16
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- Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
- Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15
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Verwendet der Verkäufer bei der Bestellung eines Neuwagens zur Bezeichnung des Fahrzeugs ein Kürzel („5G14GZ“), dessen Bedeutung er dem Käufer nicht erläutert, und wird deshalb ein Fahrzeug mit drei Türen geordert und ausgeliefert, obwohl der Käufer von der Bestellung eines Fünftürers ausgegangen ist, kommt die Annahme eines „Scheinkonsenses“ als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
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Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs annehmen, dass der Käufer – wie es heute meist der Fall ist – einen Fünftürer erwerben wollte, ist trotz Verwendung eines einen Dreitürer bezeichnenden Kürzels ein Vertrag über einen fünftürigen Neuwagen zustande gekommen.
OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2016 – 17 U 66/15
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Ein Leasingnehmer ist gegenüber einem Kfz-Verkäufer – dem das Fahrzeug ausliefernden Betrieb – nicht schon deshalb zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten verpflichtet, weil es in dem zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber geschlossenen, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Leasingvertrag heißt „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“.
LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15)
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