1. Zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach niederländischem Recht.
  2. Nach niederländischem Recht ist für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug mindestens erforderlich, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorlegen lässt und diese auf Unregelmäßigkeiten prüft.
  3. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gilt auch im Sachenrecht, aber nur für sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht, soweit es um die „Zuordnungsfunktion” des Sachenrechts geht. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 99/16

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines am 07.04.2011 erstzugelassenen Wohnmobils. Der Beklagte hat widerklagend von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten die Herausgabe von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) verlangt und die Feststellung begehrt, dass er Eigentümer des Wohnmobils sei.

Das streitgegenständliche Wohnmobil kaufte der Kläger am 10.06.2013. Auf den Kaufpreis in Höhe von 35.000 € leistete er eine Anzahlung in Höhe von 8.000 €. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Kläger, indem ihm die Drittwiderbeklagte ein Darlehen in Höhe von insgesamt 41.508 € gewährte. Das Fahrzeug wurde der Drittwiderbeklagten gemäß deren Vertragsbedingungen sicherungsübereignet, und die Drittwiderbeklagte erhielt den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II).

Teil IV Nr. 4 der Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten lautet:

„Sind alle bestehenden Forderungen der Bank erfüllt, auf welche sich der Sicherungszweck erstreckt, ist die Bank zur Zurückübertragung der Sicherheit (durch Abtretung oder Übereignung) verpflichtet.“

Einige Zeit später bot der Kläger das Wohnmobil im Internet zum Kauf an. Am 04.05.2015 meldete sich ein Kaufinteressent, der das Fahrzeug am 09.05.2015 am Wohnsitz des Klägers besichtigte. Auf Wunsch des Kaufinteressenten überließ der Kläger diesem das Wohnmobil für eine Probefahrt von sechs Tagen, ohne die Drittwiderbeklagte darüber zu informieren. Der Kaufinteressent teilte dem Kläger seine Mobilfunknummer mit und legte einen Führerschein auf den Namen M vor, den der Kläger kopierte. Als Sicherheit erhielt der Kläger 500 € in bar. Der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) befand sich im Original im Wohnmobil. „M“ brachte das Fahrzeug nicht wie vereinbart am 15.05.2015 zurück und war für den Kläger telefonisch nicht mehr zu erreichen. Der Kläger erstattete daraufhin Strafanzeige und erfuhr, dass es sich bei dem ihm vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelte.

Das Wohnmobil wurde zwischenzeitlich auf der Internetplattform „mobile.de“ mit der Angabe, die Erstzulassung sei im Juni 2012 („06/2012“) erfolgt, für 24.999 € zum Kauf angeboten. In dem Inserat wurden ohne Angabe eines konkreten Namens ein Privatanbieter in H. und eine Handynummer genannt. Über diese Nummer nahm der Beklagte, der von Beruf Kfz-Sachverständiger und Fahrzeug- und Karosseriebauer ist, mit dem Anbieter Kontakt auf. Der Anbieter erklärte dem Beklagten, das Wohnmobil sei auf einem – näher bezeichneten – Stellplatz in L. in den Niederlanden abgestellt. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte es am 15.05.2015 um 17.00 Uhr in den Niederlanden besichtigt. Der Beklagte sandte per SMS seine persönlichen Daten an den Anbieter, damit dieser einen Kaufvertrag vorbereiten konnte. Als der Beklagte am 15.05.2015 am vereinbarten Treffpunkt eintraf, fand er dort weder das Fahrzeug noch den Anbieter vor. Dieser erklärte dem Beklagten telefonisch, er habe länger arbeiten müssen, deshalb komme seine Frau mit dem Wohnmobil vorbei. Gegen 18.00 Uhr erschien eine Frau mit dem Wohnmobil am vereinbarten Treffpunkt. Der Beklagte sah sich das Fahrzeug an und entschied sich zum Kauf. Auf Bitte der Frau füllte er vor Ort handschriftlich ein Kaufvertragsformular aus, in dem als Verkäuferin eine in F. wohnende V genannt wird. Auf diesen Namen lauten auch die dem Beklagten überreichten – gefälschten – Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II. Abweichend von der Internetanzeige war als Datum der Erstzulassung in der Zulassungsbescheinigung Teil I der 07.04.2012 angegeben; die nächste Hauptuntersuchung sollte ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I im Juni 2015 fällig sein. Auf Nachfrage gab die Verkäuferin an, sie sei Deutsche, „aber eigentlich Italienerin“; ihre Mutter sei Italienerin. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags und nachdem sie den Kaufpreis in Höhe von 25.000 € erhalten hatte, übergab die Verkäuferin dem Beklagten das Wohnmobil und nur einen einzigen Fahrzeugschlüssel. Einen Zweitschlüssel, die Chipkarte für die Wegfahrsperre sowie das „Scheckheft“ erhielt der Beklagte nicht. Die Frage des Beklagten, ob er sie zurückbringen solle, verneinte die Verkäuferin mit der sinngemäßen Bemerkung, sie „habe noch ein Wasser“ und wolle laufen.

Der Beklagte fuhr mit dem Wohnmobil zu seinen Eltern und gab diesen gegenüber an, ein komisches Gefühl wegen der Umstände bei Abschluss des Kaufvertrags zu haben. Als er die Kennzeichenschilder des Wohnmobils abmontierte, fiel ihm auf, dass die TÜV-Plakette auf dem hinteren Schild leicht oval war. Bei näherem Betrachten der Plakette stellte sich heraus, dass sie nicht echt, sondern mit Doppelklebeband aufgeklebt war. Am 16.05.2015 erstattete der Beklagte Strafanzeige und erfuhr im Laufe des Ermittlungsverfahrens, dass er gefälschte Fahrzeugpapiere erhalten hatte.

Die Ermittlungsbehörde gab das Wohnmobil aufgrund eines Beschlusses des AG Essen vom 27.07.2015 an den Beklagten als letzten Gewahrsamsinhaber heraus.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2015 erfolglos zur Herausgabe des Wohnmobils an ihn auf. Anschließend – mit Schreiben vom 22.09.2015 – ließ er sich von der Drittwiderbeklagten ermächtigen, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen. Schließlich erhob der Kläger Ende 2015 die vorliegende Klage.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Wohnmobil seit dem 03.07.2014 für 28.500 € im Internet zum Kauf angeboten. Der Verkehrswert eines Wohnmobils mit der angegebenen Erstzulassung „06.2012“ habe rund 10.000 € über dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis gelegen. Dies – so meint der Kläger – hätte dem Beklagten auffallen müssen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe kein Eigentum an dem Wohnmobil erworben, weil er nicht gutgläubig gewesen sei. Die Umstände der Fahrzeug- und Geldübergabe seien dubios gewesen und hätten Anlass zu Nachforschungen gegeben. Zudem hätte der Beklagte erkennen müssen, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine Fälschung handele. Tatsächlich müsse ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5 t auch nach der Erstzulassung alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung; in der Zulassungsbescheinigung Teil I werde aber fälschlicherweise angegeben, dass das Wohnmobil erst nach Ablauf von drei Jahren zur Hauptuntersuchung müsse. Dem Beklagten als Kfz-Sachverständigen hätte auch sofort auffallen müssen, dass die TÜV-Plakette nicht echt sei. Auch die unterschiedlichen Angaben zur Erstzulassung seien auffällig gewesen. Zudem scheitere ein gutgläubiger Erwerb daran, dass der Beklagte nur einen Fahrzeugschlüssel und weder die Chipkarte noch das „Scheckheft“ erhalten habe.

Überdies sei ihm – dem Kläger – das Wohnmobil abhandengekommen. Der Kaufinteressent, dem er das Fahrzeug für die Probefahrt überlassen habe, sei lediglich als Besitzdiener anzusehen. Denn da er – der Kläger – die Handynummer des Kaufinteressenten gehabt habe, sei er jederzeit in der Lage gewesen, sich telefonisch über den Stand der Probefahrt zu unterrichten und dem Kaufinteressenten gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Dies gelte erst recht im Verhältnis zu der Drittwiderbeklagten, wenn man auf deren Eigentum abstelle.

Die Widerklage – so meint der Kläger – sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil sich – was unstreitig ist – der Fahrzeugbrief bei der Drittwiderbeklagten befinde und sich der Fahrzeugschein bei Antritt der Probefahrt im Wohnmobil befunden habe. Den Feststellungsantrag des Beklagten hält der Kläger mangels eines Feststellungsinteresses für unzulässig.

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, der Zeitwert des Fahrzeugs habe auch in Anbetracht unstreitig vorhandener Schäden keinesfalls über 25.000 € gelegen. Er meint, er habe gutgläubig das Eigentum an dem Wohnmobil erworben, und behauptet, er habe die Personalien der Verkäuferin, die Fahrzeugpapiere und insbesondere die Richtigkeit der dort angegebenen Fahrgestellnummer geprüft, die in Ordnung gewesen seien. Vor Abschluss des Kaufvertrags habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er das Fahrzeug nicht von einer Berechtigten erwerbe. Solche Anhaltspunkte hätten sich erst nach Vertragsschluss ergeben, als die Verkäuferin sich „fußläufig entfernt“ habe und er – der Beklagte – bei der Demontage des Kennzeichenschildes die Fälschung der TÜV-Plakette erkannt habe. Dass die ihm vorgelegten Fahrzeugpapiere gefälscht seien, sei nicht erkennbar gewesen. Er – der Beklagte – gehe bis heute davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach drei Jahren zur Hauptuntersuchung habe vorgeführt werden müssen, wie es auch in den Fahrzeugpapieren stehe.

Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei das Wohnmobil nicht abhandengekommen. Mangels hinreichender tatsächlicher Einflussmöglichkeiten auf den angeblichen Kaufinteressenten, dem der Kläger das Wohnmobil für eine Probefahrt überlassen habe, habe der Kläger den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Darüber hinaus müsse der Kläger seinen Schaden selber tragen, weil er das Wohnmobil leichtfertig für die sechstägige Probefahrt aus der Hand gegeben habe.

Die Drittwiderbeklagte hat sich bezüglich der Eigentumsproblematik im Wesentlichen der Argumentation des Klägers angeschlossen. Zudem hat sie gemeint, das Wohnmobil sei dem Kläger (auch) deshalb abhandengekommen, weil sie – die Drittwiderbeklagte – dem Kläger nicht gestattet habe, das Fahrzeug dem Kaufinteressenten für eine mehrtägige Probefahrt zu überlassen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Einen Herausgabeanspruch analog § 985 BGB aufgrund des ihm ursprünglich zustehenden Anwartschaftsrechts habe der Kläger nicht. Das Wohnmobil sei dem Kläger nicht abhandengekommen, denn aufgrund der Länge der Probefahrt habe er keine hinreichende unmittelbare Einflussmöglichkeit auf das Verhalten des Kaufinteressenten (mehr) gehabt. Es habe daher nicht lediglich – wie bei einer kurzen Probefahrt – eine Besitzlockerung, sondern eine vollständige – freiwillige – Besitzüberlassung vorgelegen.

Einem gutgläubigen Eigentumserwerb könnte hier zwar entgegenstehen, dass der Beklagte es unterlassen habe, weitere Nachforschungen anzustellen, wozu er aufgrund der konkreten Umstände verpflichtet gewesen sei. Zwar hätten weder der Kaufpreis noch die gefälschte TÜV-Plakette noch die gefälschte Zulassungsbescheinigung den Kläger misstrauisch machen müssen. Wohl aber sei die Veräußerungssituation verdächtig gewesen, weil der Beklagte keinen zweiten Schlüsselsatz, keine Chipkarte und kein „Scheckheft“ erhalten habe. Der Beklagte hätte zumindest nachfragen müssen, weshalb ihm nicht sämtliche Schlüssel ausgehändigt worden seien, was er pflichtwidrig unterlassen habe.

Gleichwohl sei es aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten unbillig, dem Beklagten den gutgläubigen Eigentumserwerb zu versagen. Die Geltendmachung des klägerischen Herausgabeanspruchs stelle sich als unzulässige Rechtsausübung i. S. von § 242 BGB dar. Denn der Kläger habe in so hohem Maße gegen jegliche ihm in eigenen Angelegenheiten und im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten obliegende Verpflichtungen verstoßen, dass im Verhältnis dazu die dem Beklagten anzulastende nicht hinreichende Sorgfalt bei Vertragsschluss bei einer umfassenden Interessenabwägung zurücktrete. Daher sei die Drittwiderbeklagte verpflichtet, den Fahrzeugbrief an den Beklagten herauszugeben (§ 242 BGB). Da der Kläger dauerhaft gehindert sei, vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, sei der Beklagte einem Eigentümer gleichzustellen. Als solcher habe er einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes analog § 952 BGB. Der Fahrzeugschein befinde sich weder in Besitz des Klägers noch der Drittwiderbeklagten, sodass die Widerklage insoweit unbegründet sei.

Zudem hat das Landgericht unter Hinweis auf § 242 BGB festgestellt, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger und zur Drittwiderbeklagten als Eigentümer des Wohnmobils zu behandeln sei.

Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertieft seinen Vortrag zum Abhandenkommen des Fahrzeugs ebenso wie zu der Frage, ob der Beklagte gutgläubig das Eigentum an dem Wohnmobil erworben hat. Zudem rügt der Kläger der Rückgriff des Landgerichts auf § 242 BGB. Diese Vorschrift sei im Sachenrecht nur anwendbar, wenn eine sachenrechtliche Sonderverbindung vorliege, welche einen qualifizierten sozialen Kontakt voraussetze. Einen solchen qualifizierten sozialen Kontakt habe es aber zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien gegeben. Außerdem sei die wertende Gesamtbetrachtung des Landgerichts fehlerhaft. Es fehle an jedweder Beziehung zwischen den Parteien, die einen Rechtsmissbrauch im Verhältnis zum Beklagten begründen oder darstellen könne; er – der Kläger – habe als Opfer einer Straftat nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, sondern sei selbst schutzwürdig. Selbst ein Verstoß gegen seine – des Klägers – eigene Interessen könne kein Vertrauensverhältnis aufseiten des Beklagten begründen oder eine Schutzwirkung zugunsten des Beklagten entfalten. Der Beklagte sei in keiner Weise schutzwürdiger als er; der Beklagte habe in gleicher Weise gegen eigene Interessen verstoßen, und ein möglicher Vertragsbruch im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten könne ihm – dem Kläger – im Verhältnis zum Beklagten nicht vorgeworfen werden; dieser sei nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen ihm und der Drittwiderbeklagten einbezogen.

Der Beklagte meint demgegenüber, das Landgericht sei zu Recht von einem gutgläubigen Eigentumserwerb ausgegangen und habe zutreffend verneint, dass dem Kläger das Wohnmobil abhandengekommen sei. Bei der Frage, welche Anforderungen an einen gutgläubigen Erwerb im konkreten Fall zu stellen seien, könne das Verhalten desjenigen, der sich auf Bösgläubigkeit beruft, nicht unbeachtet bleiben. Dies habe das Landgericht mit seinem Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gemeint. Dem Landgericht sei zuzustimmen, dass es dem Kläger nicht zustehe, ihm – dem Beklagten – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch objektiv könne nicht angenommen werden, dass ihm – dem Beklagten – grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.

Das Berufungsgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S zum niederländischen Recht eingeholt und der Berufung des Klägers stattgegeben.

Aus den Gründen: B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat Erfolg.

I. Der Rechtsstreit ist durch die nur vom Kläger eingelegte Berufung auch im Hinblick auf die Drittwiderbeklagte in die Berufungsinstanz gelangt, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO sind. Die notwendige Streitgenossenschaft hat gemäß § 62 II ZPO zur Folge, dass ein Streitgenosse auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn er gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 31 m. w. Nachw.).

§ 62 ZPO umfasst zwei Arten einer notwendigen Streitgenossenschaft.

Bei der ersten Gruppe ist es aus Gründen des materiellen Rechts geboten, dass auf einer (oder auch beiden) Seiten mehrere Personen als Prozesspartei auftreten. Das ist der Fall, wenn nach dem materiellen Recht der mit der Klage verfolgte Anspruch nur von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden kann, sodass bei der Klage eines Einzelnen (oder gegebenenfalls gegen einen Einzelnen) die Aktiv- bzw. Passivlegitimation fehlen würde. Ein solcher Fall liegt nicht vor; der mit der Widerklage verfolgte Herausgabeanspruch kann auch gegen nur einen Widerbeklagten (nämlich den Besitzer der Papiere) geltend gemacht werden, und auch der Feststellungsantrag des Beklagten könnte allein gegen den Kläger oder allein gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemacht werden.

Der zweite Fall der notwendigen Streitgenossenschaft wird auch als besondere Streitgenossenschaft bezeichnet; er liegt vor, wenn aus prozessualen Gründen eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Hierbei ist auf das Rechtsverhältnis abzustellen, das den Streitgegenstand bildet. Hier ist eine Klage der einzelnen Streitgenossen oder gegen einen einzelnen Streitgenossen zulässig, und die Aktiv- bzw. Passivlegitimation des „Einzelnen“ steht außer Frage. Der Einzelprozess ist aber für die übrigen Streitgenossen präjudiziell und übt aufgrund besonderer Vorschriften auch gegen diese Rechtskraftwirkung aus. Diese Rechtskrafterstreckung zwingt zu einer einheitlichen Entscheidung, wenn gleichzeitig mehrere Prozesse anhängig sind oder wenn in einem Prozess auf der klagenden oder beklagten Seite mehrere Personen beteiligt sind (BGH, Urt. v. 15.06.1959 – II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 f. = juris Rn. 25).

Diese „besondere Streitgenossenschaft“ ist vorliegend nach Auffassung des Senats zu bejahen, denn der Kläger macht ein Recht der Drittwiderbeklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Bei einer solchen kommt es zu einer Rechtskrafterstreckung auf den Inhaber des geltend gemachten Anspruchs (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 325 Rn. 30). Das im Rechtsstreit des Prozessstandschafters ergangene Urteil bewirkt für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft, denn die Prozessführung beruht auf dem Willen des Rechtsträgers. Hat die Berufung des Klägers Erfolg, so erreicht er die Herausgabe des im Eigentum der Drittwiderbeklagten stehenden Fahrzeugs an sich, und die gegen ihn gerichtete Widerklage (die in dieser Instanz nur noch mit dem Feststellungsantrag aktuell ist) wird abgewiesen. Damit ist der gegen ihn gerichtete Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen, und daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung auch auf den Rechtsträger – die Bank – erstreckt. Deswegen ist die Drittwiderbeklagte am Berufungsverfahren beteiligt worden; ihr ist die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern und an den Terminen teilzunehmen.

Aber auch in Bezug auf den tenorierten Herausgabeanspruch des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte ist von einer notwendigen bzw. besonderen Streitgenossenschaft auszugehen. Eine Rechtskrafterstreckung dieses Teils der Entscheidung auf den Kläger ist zwar zweifelhaft. Insoweit kann es allenfalls zu einem Auseinanderfallen von Eigentum am Fahrzeug und Besitz des Briefs kommen und dazu, dass die Drittwiderbeklagte nach Rückführung des Darlehens nicht zur Herausgabe des Fahrzeugbriefs an den Kläger in der Lage ist, was an und für sich kein Problem der Rechtskrafterstreckung darstellt. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hätte die Drittwiderbeklagte selbst oder der Kläger als Nebenintervenient für die Drittwiderbeklagte Berufung einlegen müssen. Andererseits hängt die Frage des Eigentums am Fahrzeugbrief nach § 952 BGB analog vom Eigentum an dem Fahrzeug ab, und wenn einerseits das Eigentum der Drittwiderbeklagten bejaht würde und sie trotzdem zur Herausgabe des Fahrzeugbriefs an den Beklagten verpflichtet bleiben sollte, würde sich im materiellen Recht ein kaum nachvollziehbarer Widerspruch ergeben. Der Beklagte wäre sogleich verpflichtet, den Fahrzeugbrief wieder an die Drittwiderbeklagte herauszugeben. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse ist daher davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den tenorierten Herausgabeanspruch des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte eine notwendige bzw. besondere Streitgenossenschaft vorliegt.

II. Bezüglich der Zulässigkeit der Klage kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ursprünglich ein Anwartschaftsrecht an dem Wohnmobil oder nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung zustand. Denn jedenfalls über die gewillkürte Prozessstandschaft ist die Klage zulässig. Es liegt eine Ermächtigung des Eigentümers (der Drittwiderbeklagten) vor, der Kläger als Prozessstandschafter hat ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung, und das Recht selbst oder seine Ausübung ist abtretbar. Ob der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB selbstständig abtretbar ist, kann dahinstehen, denn davon ist die Prozessführungsbefugnis nach der Rechtsprechung des BGH nicht abhängig, weil der Eigentümer jedenfalls einen Dritten ermächtigen kann, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urt. v. 12.07.1985 – V ZR 56/84, juris Rn. 11 m. w. Nachw).

III. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 985, 185 BGB die Herausgabe des Wohnmobils verlangen. Die Drittwiderbeklagte als (potenzielle) Eigentümerin hat den Kläger wirksam ermächtigt, den Herausgabeanspruch geltend zu machen; er macht also über § 185 BGB den aus § 985 abzuleitenden Herausgabeanspruch der Drittwiderbeklagten geltend. Der Beklagte ist auch Besitzer des Wohnmobils und die Drittwiderbeklagte Eigentümerin.

1. Ursprünglich war die Drittwiderbeklagte Eigentümerin des Wohnmobils; sie hat unstreitig Eigentum an dem Wohnmobil durch Sicherungsübereignung gemäß § 929 Satz 1, § 930 BGB von dem Kläger erlangt.

2. Sie hat das Eigentum am Wohnmobil nicht verloren.

a) Zugunsten des Beklagten unterstellt der Senat, dass er sich als Besitzer im Ausgangspunkt auf die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB berufen kann. Zweifelhaft ist dies deshalb, weil dem Kläger als dem letzten unmittelbaren Besitzer das Wohnmobil abhandengekommen sein könnte und dann § 1006 I 1 BGB wegen § 1006 I 2 BGB nicht anwendbar wäre. Die Beurteilung dieser Frage hängt von der in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage ab, ob ein Kaufinteressent, dem vom Verkäufer ein Kraftfahrzeug für eine Probefahrt überlassen wird, lediglich Besitzdiener des Verkäufers wird mit der Folge, dass der Verkäufer den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug behält (so etwa OLG Köln, Be­schl. v. 18.04.2005 – 19 U 10/05, MDR 2006, 90; MünchKomm-BGB/Joost, 7. Aufl., § 855 Rn. 14 m. w. Nachw.) oder ob mit der Überlassung des Fahrzeugs an den Kaufinteressenten diesem der unmittelbare Besitz übertragen wird (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.1992 – 1 U 70/91, OLGR 1992, 180; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 14; ausdrücklich offengelassen vom BGH im Urt. v. 17.03.2017 – V ZR 70/16, MDR 2017, 700 Rn. 11 ff.). Diese Frage kann im Streitfall offenbleiben, denn eine gegebenenfalls für den Beklagten streitende Eigentumsvermutung ist – wie unten noch näher auszuführen sein wird – als widerlegt anzusehen.

b) Dass die Drittwiderbeklagte das Eigentum an dem Fahrzeug durch einen gutgläubigen Zwischenerwerb der als Verkäuferin auftretenden „V“ verloren hat, ist angesichts der Gesamtumstände ausgeschlossen, weil insbesondere nicht ersichtlich ist, wie die Verkäuferin gutgläubig an die auf ihren Namen – bei dem es sich im Übrigen um einen Aliasnamen gehandelt haben dürfte – ausgestellten gefälschten Fahrzeugpapiere gekommen sein könnte.

c) Auch durch eine Übereignung an den Beklagten hat die Drittwiderbeklagte ihr Eigentum an dem Wohnmobil schließlich nicht verloren.

aa) Die unter dem Namen V auftretende Verkäuferin hat über das Fahrzeug, wie vorstehend dargelegt, als Nichtberechtigte verfügt, sodass ein Eigentumserwerb des Beklagten nur in Form des gutgläubigen Erwerbs von einem Nichtberechtigten in Betracht kommt.

Maßgeblich für die Frage des gutgläubigen Erwerbs ist niederländisches Recht. Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass sich das streitgegenständliche Wohnmobil zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten am 15.05.2015 in den Niederlanden befand und dort übergeben wurde. Nach dem Grundsatz der lex rei sitae unterliegen die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten dem Sachenrechtsstatut, das heißt dem Belegenheitsrecht (Art. 43 I EGBGB). Da das niederländische Internationale Privatrecht auch keine Rückverweisung enthält (vgl. Art. 10:131 Burgerlijk Wetboek [BW]), verbleibt es bei der Anwendung des niederländischen Rechts zum Gutglaubenserwerb. Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche Begründung des Sachverständigen Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 03.12.2017 … Bezug genommen. Dem schließt sich der Senat an.

bb) Ausgangspunkt für einen Gutglaubenserwerb ist nach Art. 3:81 Abs. 1 BW, dass die Übertragung nicht unentgeltlich geschieht und der Erwerber in gutem Glauben ist.

Auch in diesem Zusammenhang kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob für den Beklagten ein gutgläubiger Erwerb gemäß Art. 3:86 Abs. 3 BW bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger den Besitz an dem Wohnmobil durch Diebstahl (oder Unterschlagung, was ein Teil der niederländischen Instanzgerichte als Verlustgrund ausreichen lässt) verloren hat. Denn es fehlt an den übrigen Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb durch den Beklagten, der bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Wohnmobils am 15.05.2015 nicht gutgläubig war.

Maßstab ist hierfür gemäß Art. 3:86 Abs. 1 BW i. V. mit Art. 3:11 BW, dass es an einem guten Glauben auch dann mangelt, wenn der Erwerber die Tatsache oder das Recht, auf das der gute Glaube sich bezieht, hätte kennen müssen. Guter Glaube fehlt hierbei nicht nur dann, wenn der Erwerber die fehlende Eigentumsberechtigung des Veräußerers positiv kannte. Sein guter Glaube liegt bereits dann gemäß Art. 3:11 BW nicht vor, wenn er die fehlende Eigentumsberechtigung hätte kennen müssen, wobei die Unmöglichkeit einer Nachforschung nicht entgegensteht, wenn er guten Grund zu zweifeln hatte (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S, S. 12).

Ein guter Glaube des Beklagten liegt nicht vor, denn er hatte – im Sinne der dargelegten Grundsätze – anhand der ihm vorliegenden Umstände guten Grund, an der Verfügungsberechtigung der vermeintlichen V zu zweifeln. Als Mindestvoraussetzung für guten Glauben des Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs ist im niederländischen Recht anerkannt, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorweisen lässt und diese auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten prüft (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S in seinem Gutachten, S. 13 m. w. Nachw. aus der niederländischen Rspr.).

Dem Beklagten wurden gefälschte deutsche Zulassungsbescheinigungen auf den Namen V vorgelegt. Hier fällt zunächst auf, dass das Erstzulassungsdatum in den Papieren nicht mit den Angaben in der Internetanzeige übereinstimmte (07.04.2012 statt 6/2012). Das mag mit einem Versehen erklärt werden können, aber die in den Papieren eingetragene Erstzulassung passte auch nicht zum eingetragenen nächsten Hauptuntersuchungs-Termin, der im Fahrzeugschein mit 6/2015 angegeben war.

Bei einer Erstzulassung im April 2012 hätte das Wohnmobil (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis 3.500 kg) gemäß Anlage VIII zu § 29 StVZO im April 2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden müssen; zum Zeitpunkt des Verkaufs im Mai 2015 wäre die Hauptuntersuchung schon abgelaufen gewesen – was aber nach der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht der Fall war. Die Eintragung des Termins für die erste Hauptuntersuchung erfolgt zusammen mit dem Zulassungsdatum beim Straßenverkehrsamt, weshalb die Eintragung kaum mit einem Schreibfehler der Behörde zu erklären ist; es handelt sich (schon für einen aufmerksamen Laien, umso mehr für einen Kfz-Sachverständigen wie den Beklagten) um einen Widerspruch, der nach Auffassung des Senats bereits auf eine Fälschung hinweist. Die Möglichkeit, dass von der Behörde der richtige Hauptuntersuchungs-Termin, aber ein falsches Zulassungsdatum eingetragen worden ist, erscheint lebensfremd, denn das Datum 07.04.2012 findet sich auf beiden Zulassungsbescheinigungen. Das eingetragene Hauptuntersuchungs-Datum kann auch nicht damit erklärt werden, dass das Fahrzeug im Juni 2013 zur Hauptuntersuchung vorgeführt worden ist, um dann den verbliebenen Wiedervorstellungszeitraum von 22 auf 24 Monate zu verlängern. Das ergibt zum einen wenig Sinn und erklärt zum zweiten nicht, warum der Zeitraum Juni 2015 neben dem Datum der Erstzulassung steht. Eine Vorstellung zur Hauptuntersuchung im Juni 2013 wäre zusätzlich – mit Stempel oder Aufkleber – eingetragen worden, und es wäre zudem hierüber ein Prüfbericht erstellt worden.

Schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben lag es nahe, das Kennzeichen und damit die TÜV-Plakette näher in Augenschein zu nehmen – zumindest zur Überprüfung, ob die Plakette denselben Hauptuntersuchungs-Termin vorgibt wie der Fahrzeugschein. Und wenn eine Plakette mit Doppelklebeband aufgeklebt worden ist, hebt sie sich etwas von der glatten Fläche des Kennzeichens ab, was bei näherer Betrachtung nach Einschätzung des Senats erkennbar ist, zumal die Plakette hier eine leicht ovale Form hatte. Bereits darin liegt ein für den Beklagten erkennbarer Anhaltspunkt für eine Fälschung.

Hinzu kommen weitere Indizien, die jedenfalls in der Gesamtschau gegen einen guten Glauben des Beklagten sprechen:

Das Interesse des Beklagten wurde geweckt durch eine relativ anonyme Internetanzeige, in der neben einer Mobilfunknummer nur der Ort „I“ genannt wurde. Erst telefonisch wurde mitgeteilt, dass sich das Fahrzeug auf einem Stellplatz im benachbarten Ausland befinden und dort übergeben werden sollte. Tatsächlich war indessen als Treffpunkt nicht etwa der Stellplatz des Wohnmobils vereinbart, sondern eine öffentliche Straße im niederländischen L. (angeblich der „…weg“, wobei es sich um den „…weg“ handeln dürfte), wohin das Wohnmobil von der Verkäuferin gebracht wurde. Diese verfügte nach der Übergabe des Wohnmobils naturgemäß über kein Fahrzeug mehr und musste zu Fuß (oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zu ihrem Fahrzeug bzw. bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren. Es hätte unter diesen Umständen schon aus Gründen der Bequemlichkeit nahegelegen, sich direkt am angeblich in L. befindlichen Stellplatz des Wohnmobils zu treffen. Wenn von der Richtigkeit der (telefonischen und persönlichen) Angaben der als Verkäufer auftretenden Personen ausgegangen wird, ist ein plausibler Grund für die ausgesprochen umständlichen Übergabemodalitäten nicht ersichtlich. Diese begründen vielmehr – auch im Zusammenhang mit der Anonymität eines Straßenverkaufs – den Verdacht falscher Angaben und sind am ehesten mit dem Bestreben zu erklären, diese zu verschleiern und zu verhindern, dass – etwa über das Kennzeichen eines in der Nähe wartenden zweiten Fahrzeugs – die wahre Identität der Verkäufer ermittelt werden könnte.

Auffällig ist auch, dass die telefonischen Verhandlungen mit einem Mann geführt wurden, und stattdessen eine Frau erschienen ist, die zudem als Halterin eingetragen war, wovon vorher keine Rede war. Auffällig sind ferner die einstündige Verspätung, auf die der Verkäufer nicht von sich aus hingewiesen hatte, und das absprachewidrige Unterlassen, den Kaufvertrag auszufüllen. Der Senat verkennt nicht, dass derartige Besonderheiten auch im Rahmen seriöser Geschäfte vorkommen, weshalb ihnen für sich genommen nur eine geringe Bedeutung zukommt. Diese Umstände waren indessen geeignet, Zeitdruck aufzubauen, womit die Täter bei derartigen Geschäften häufig versuchen, die Bereitschaft der Kaufinteressenten zu einer sorgfältigen Überprüfung zu beeinflussen.

Von durchaus erheblicher Bedeutung ist dagegen der Umstand, dass dem Beklagten weder ein Ersatzfahrzeugschlüssel noch eine Chipkarte und ein Scheckheft bzw. Garantieheft übergeben worden sind. Dass es dem Beklagten darauf nicht so sehr ankam, ist nebensächlich; entscheidend ist, dass das Fehlen dieser Dinge geeignet war, Verdacht zu erregen bzw. zu verstärken, zumal es sich nach dem Inserat um ein Fahrzeug aus erster Hand gehandelt hat. Die Nachfrage nach dem Zweitschlüssel ändert daran nichts, zumal sich der Beklagte mit einer wenig zufriedenstellenden Antwort zufrieden gegeben hat. Und wenn ein Fahrzeug wie hier als „scheckheftgepflegt“ angeboten wird, stellt das Fehlen des Scheckheftes auch bei Vorliegen aller Inspektionsbelege einen jedenfalls auffälligen Umstand dar. Zwar verweist der Beklagte darauf, dass das Scheckheft bei neueren Autos nur noch elektronisch geführt werde; das gilt aber, wie er im Senatstermin vom 14.05.2018 auf Nachfrage erklärt hat, nicht für das streitgegenständliche Wohnmobil.

Unter Würdigung aller dargestellten Umstände steht mithin für den Senat fest, dass der Beklagte bei der Übergabe des Wohnmobils nicht gutgläubig war. Die Auffälligkeiten bei der Anbahnung und Durchführung des Kaufvertrags – insbesondere der nicht plausibel erklärte Verkauf auf einer öffentlichen Straße und die Erkennbarkeit der Manipulationen am Fahrzeugschein und an der TÜV-Plakette – begründeten ernsthafte Zweifel an der Berechtigung der Verkäuferin, die den Beklagten hätten veranlassen müssen, von dem Kauf Abstand zu nehmen.

3. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz an dem Fahrzeug, und die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger stellt entgegen der Meinung des Landgerichts keine unzulässige Rechtsausübung i. S. von § 242 BGB dar. Richtig ist zwar, dass auch im Sachenrecht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt, aber nur im Hinblick auf sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht auch dann, wenn – wie hier – die „Zuordnungsfunktion des Sachenrechts“ betroffen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 79). Im Streitfall hat das Landgericht daher in unzulässiger Weise über § 242 BGB in die dingliche Eigentumszuordnung eingegriffen, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs liefe wirtschaftlich auf eine Enteignung hinaus. Auch der BGH geht davon aus, dass sich der Besitzer gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch noch nicht einmal darauf berufen kann, dass der Eigentümer bei der Weggabe des Besitzes fahrlässig gehandelt habe und verpflichtet sei, dem Besitzer das für den Erwerb der Sache Geleistete zu ersetzen (BGH, Urt. v. 08.07.1954 – IV ZR 31/54 m. w. Nachw.). Das gilt hier erst recht, wo die Argumentation des Besitzers darauf hinausläuft, dem Eigentümer das Eigentum de facto abzuerkennen. Im Übrigen zählt das Eigentum zu den absoluten, gegenüber jedermann geltenden Rechten; nach der Argumentation des Landgericht würde es zu einem relativen Recht herabgestuft, denn danach soll der Beklagte nur im Verhältnis der Prozessparteien zueinander wie ein Eigentümer zu behandeln sein. Dies überzeugt nicht und würde zu erheblichen Folgeproblemen führen.

IV. Da der Beklagte das Eigentum an dem Wohnmobil nicht gutgläubig erworben hat, waren die zulässige Wider- und Drittwiderklage abzuweisen. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gegen die Drittwiderbeklagte analog § 952 BGB nicht zu, weil dieser Anspruch von den Eigentumsverhältnissen abhängt und das Urteil in diesem Punkt zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse wegen Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft vom Senat abgeändert wird, obwohl das Urteil von der Drittwiderbeklagten nicht angegriffen wurde (s. oben).

V. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger vom Beklagten verzugsunabhängig gemäß § 823 I BGB zu erstatten. …

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