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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Gewährleistungsausschluss

eBay-Artikelbeschreibung als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung – „scheckheftgepflegt“

  1. Wird auf der Internetplattform eBay ein Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten und als scheckheftgepflegt beschrieben, kommt mit dem Höchstbietenden eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zustande. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Vertragsparteien bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ein Kaufvertragsformular ausfüllen und in diesem schriftlichen Kaufvertrag von „scheckheftgepflegt“ schlicht keine Rede ist.
  2. Der Käufer eines als scheckheftgepflegt angepriesenen Gebrauchtwagens kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen „im Wesentlichen“ von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind. Ebenso kann der Käufer erwarten, dass die vom Hersteller eindeutig vorgeschriebenen Wartungsarbeiten von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind.
  3. Ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlt.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2010 – 2 O 60/09
(nachfolgend: KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers

  1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
  2. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).

BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09

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Kein Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf

Für die Annahme, die Parteien eines Kaufvertrages hätten einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) kein Raum. Vielmehr ist in dieser Konstellation ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung nach § 475 I BGB generell unzulässig, und zwar sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Sachen.

LG Wiesbaden, Urteil vom 08.07.2010 – 9 S 44/09

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Rücktritt des Kfz-Händlers vom Kaufvertrag mit einem privaten Verkäufer

  1. Verkauft eine Privatperson ein (angeblich) grundlegend restauriertes und von einem Meisterbetrieb lackiertes Fahrzeug an einen Kfz-Händler, so ist der Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Fahrzeugkarosserie innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ und Rostansätze aufweist und der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.
  2. Kauft ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson an, so ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht generell (stillschweigend) ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich ein Kfz-Verkäufer nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil die Beschaffenheitsvereinbarung andernfalls für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

LG Dresden, Urteil vom 14.06.2010 – 9 O 2425/09
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 – 10 U 1048/10)

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Keine Berufung des Verkäufers auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist – CISG

  1. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie nach § 444 Fall 1 BGB – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen.
  2. Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Ausmaß eines Unfallschadens, den das Fahrzeug erlitten hat, nicht bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen und etwa darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. Der Verkäufer darf den Schaden aber nicht bagatellisieren oder sonst „ins Blaue hinein“ – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage – unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs machen.

OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2010 – 10 U 450/09

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Anforderungen an einen Verbrauchsgüterkauf

Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher veräußert, begründet noch keinen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB. Erforderlich ist vielmehr eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft (im Anschluss an LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03)

AG Hannover, Urteil vom 05.02.2010 – 526 C 12623/09

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Zusammentreffen von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss

  1. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, die dessen Verkäufer ausdrücklich gemacht hat. Der Verkäufer kann nämlich nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: die Ausstattung mit Sitzheizung und Tempomat) im Rahmen eines Verkaufsangebots ausdrücklich angeben und sich andererseits auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.
  2. Bei Arglist des Kfz-Verkäufers liegt regelmäßig keine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB, die einen Rücktritt des Käufers ausschließen würde, vor.

AG München, Urteil vom 11.12.2009 – 122 C 6879/09

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Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis

Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)

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Kein Gewährleistungsausschluss durch die versteckte Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“

Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

AG München, Urteil vom 17.11.2009 – 155 C 22290/08

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Stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung durch „4MATIC“-Schriftzug an der Heckklappe eines Pkw

  1. Ein an der Heckklappe eines Mercedes-Benz-Pkw angebrachter „4MATIC“-Schriftzug kann beim Verkauf des Fahrzeugs zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts führen, das Fahrzeug sei allradgetrieben. Dass im schriftlichen Kaufvertrag von einem Allradantrieb keine Rede ist, steht der Annahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Allerdings kann der Verkäufer das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung verhindern, indem er den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinweist, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich nicht über einen Allradantrieb verfügt.
  2. Ein pauschaler Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
  3. Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird nur in Ausnahmefällen jegliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. In aller Regel bezieht sich die Klausel nur auf solche Mängel, die der Käufer bei einer „normalen“ Besichtigung des Fahrzeugs und/oder bei einer Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen kann.
  4. Geht der Käufer eines Gebrauchtwagens aufgrund eines augenfälligen „4MATIC“-Schriftzugs an der Heckklappe davon aus, ein allradgetriebenes Fahrzeug zu erwerben, ist insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 442 I 2 BGB) auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein genaues Studium der Fahrzeugpapiere gezeigt hätte, dass ein Allradantrieb nicht vorhanden ist.

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009 – 28 U 86/09

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