Tag: Gewährleistungsausschluss
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Ein Kfz-Händler handelt nicht schon dann grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn er ein anzukaufendes Fahrzeug ohne besonderen Anlass nicht auf Unfallschäden untersucht. Der Händler mag zwar seine eigenen Interessen vernachlässigen, wenn er ein Fahrzeug von einem Privatmann kauft und dessen Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, vertraut Es ist aber jedenfalls bei einem erst knapp vier Jahre alten Gebrauchtwagen, der auf den ersten Blick unbeschädigt zu sein scheint und lediglich einen weiteren Vorbesitzer hat, nicht schlechthin unverständlich, dass der Händler von einer Untersuchung absieht.
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Als „Bagatellschäden“ gelten bei einem Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußerer (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.03.2012 – 15 U 258/10
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12)
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Für die Frage, ob eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung von einer der Vertragsparteien „gestellt” wurde, kommt es darauf an, ob eine der Parteien die Einbeziehung der Bedingung in den Vertrag verlangt hat. Dies ist aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Bedingung in den Vertrag einzubeziehen, konfrontiert wird. Nach allgemeiner Verkehranschauung gibt die Vertragspartei, die eine vorformulierte Vertragsbedingung in die Vertragsverhandlungen einführt, der anderen Partei damit zu verstehen, dass der Vertrag entweder mit dieser Bedingung oder überhaupt nicht geschlossen werde.
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Diesen objektiven Erklärungswert muss die Vertragspartei, die Vertragsbedingungen vorlegt, während der Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn sie eine AGB-rechtliche Prüfung der Bedingungen (§§ 307 ff. BGB) vermeiden will. Beseitigen lässt sich der Erklärungswert, indem eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Vertrag grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der vorgelegten Vertragsbedingungen geschlossen werden kann. Alternativ kann die jeweilige Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie ernsthaft bereit ist, über die Einbeziehung oder die Abänderung einzelner Regelungen der von ihr vorgelegten Bedingungen zu verhandeln.
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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach ein Fahrzeug „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wird, ist ohne den Zusatz, dass der Haftungsausschluss „nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ gilt, unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB).
LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012 – 6 O 2527/11
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Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen nach Vertragsschluss und einer Reparatur des Fahrzeugs durch den Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss, sind Ansprüche des Käufers wegen bis zur Reparatur des Fahrzeugs gerügter Mängel ausgeschlossen.
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2012 – 33 O 259/11
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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gilt als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug die Umweltplakette führen darf, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Der Käufer kann davon ausgehen, dass das Fahrzeug die für die Erteilung dieser Plakette erforderlichen Werte tatsächlich einhält.
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Ein Gebrauchtwagen, der beim Verkauf mit einer grünen Umweltplakette versehen ist, ist mangelhaft, wenn er eine grüne Plakette tatsächlich nicht führen darf.
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Die Erklärung eines Kfz-Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einer grünem Umweltplakette versehen, besagt nicht nur, dass eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht ist. Im Rahmen von Verkaufsverhandlungen hat sie vielmehr – gerade wenn über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird – auch die Bedeutung, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 – I-22 U 103/11
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Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 Fall 1 BGB verwehrt.
BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 171/10
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Grundsätzlich steht es den Parteien eines Kfz-Kaufvertrags frei, Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausschluss einseitig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wird oder es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I BGB handelt.
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Ein Verbraucher kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls dann nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen und den damit verbundenen Schutz in Anspruch nehmen, wenn er sich einem Unternehmer gegenüber selbst als Unternehmer ausgegeben hat. Das gilt nur dann nicht, wenn auch der Unternehmer – wofür der Verbraucher die Beweislast trägt – böswillig war und wusste, dass er es eigentlich mit einem Verbraucher zu tun hat.
LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11)
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Ein Käufer, der wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist mit Blick auf § 325 BGB nicht daran gehindert, von der Rücktrittserklärung Abstand zu nehmen und statt der Rückabwicklung des Kaufvertrags Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe aufgewendeter Mangelbeseitigungskosten zu verlangen.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.06.2011 – 1 S 42/11
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Eine Klausel in einem vorformulierten, im Internet zum Download angebotenen Kfz-Kaufvertrag, die eine Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 – 6 U 14/11
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Die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ ist als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
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Die Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Wohnmobil in Spanien und alles hat super geklappt.“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aufgrund derer ein objektiver Dritter davon ausgehen kann und muss, dass das Fahrzeug jedenfalls zur verkehrssicheren Fortbewegung geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 – 3 U 174/10
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Ein für ein „Bastlerfahrzeug“ ungewöhnlich hoher Kaufpreis und eine „frische“ TÜV-Plakette können der Einstufung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ entgegenstehen. Diese Indizien legen vielmehr nahe, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht zum Ausschlachten, sondern zur weiteren Nutzung veräußert werden soll.
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Beschaffenheitsangaben, die ein Fahrzeugverkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses in einem (Internet-)Inserat macht, wirken bei Vertragsschluss fort, wenn der Verkäufer sie nicht ausdrücklich berichtigt.
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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf einer Sichtprüfung unterziehen, die sich unter anderem – wegen der Möglichkeit einer Durchrostung – auf tragende Bauteile und die Bremsanlage erstreckt.
LG Stendal, Urteil vom 24.03.2011 – 22 S 66/11
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