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Probleme beim Autokauf?

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Tag: fahrbereit

Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung in einem mündlich geschlossenen Kfz-Kaufvertrag – „fahrbereit“

  1. Ein Gebrauchtwagen ist „fahrbereit“, wenn er keine verkehrsgefährdenden Mängel aufweist, aufgrund derer er bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste, und wenn er im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen ist, dass ein Betrieb überhaupt möglich ist. Daran kann es zwar fehlen, wenn das Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrtstrecke zurückzulegen. Der Verkäufer übernimmt aber mit der Angabe, das Fahrzeug sei „fahrbereit“, nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 24).
  2. Ein in einem – hier mündlich geschlossenen – Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; OLG Köln, Urt. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, juris Rn. 8).
  3. Auch bei einem 20 Jahre alten Gebrauchtwagen kann angesichts eines Kaufpreises von 10.500 € trotz der ausdrücklichen Bezeichnung des Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug ausschließlich zum „Herumschrauben“ oder als Teilespender dienen soll.

OLG München, Urteil vom 12.06.2019 – 7 U 1630/18

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Beschreibung eines Fahrzeugs als „fahrbereit“

  1. Durch die Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt ein Kfz-Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug keine (gravierenden) Mängel hat, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste. Eine weniger schlechte Beurteilung als „verkehrsunsicher“ („erhebliche Mängel“ oder „geringe Mängel“) steht der Eigenschaft „fahrbereit“ nicht entgegen.
  2. Wurde ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit der Zustandsnote 3,5 bewertet und heißt es in dem entsprechenden Gutachten, eine sorgfältigere Prüfung könne zu einer Abwertung führen, ist dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er auf die Benotung des Fahrzeugs mit 3,5 vertraut und ihm deshalb unbekannt bleibt, dass das Fahrzeug in einem schlechteren, diese Bewertung nicht rechtfertigenden Zustand ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 – I-3 U 31/121

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Ein als „fahrbereit“ verkaufter Gebrauchtwagen ist auch dann mangelhaft, wenn er sich zwar starten lässt und aus eigener Kraft fortbewegt, aber schon auf der ersten Fahrt nach lediglich 20–25 gefahrenen Kilometern liegen bleibt und abgeschleppt werden muss.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte Laufleistung von rund 105.000 km, sondern eine Laufleistung von mehr als 230.000 km hat, weist einen nicht unerheblichen Sachmangel auf.
  3. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt auch gegenüber einem Käufer, der selbst mit Kraftfahrzeugen handelt, nicht, soweit einem Gebrauchtwagen eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt und er deshalb mangelhaft ist (§ 434 I 1). Der Haftungsausschluss gilt vielmehr nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB.

LG Bonn, Urteil vom 14.12.2009 – 10 O 421/08

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Beschaffenheitsangabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 Kilometern ausgetauscht werden muss.
  2. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256 = NJW 1993, 1854).
  3. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 I 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06

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Arglistige Täuschung über die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens

Ein Kfz-Händler, der einen erheblich unfallgeschädigten Gebrauchtwagen mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz als „fahrbereit“ bezeichnet, kann sich vom Vorwurf der Arglist nicht ohne Weiteres durch den Hinweis entlasten, dass das Fahrzeug über eine TÜV-Plakette verfügt habe.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2000 – 5 U 1928/98

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