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Ist die vom Käufer gemäß § 281 I BGB oder § 323 I BGB gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz, ist die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird.
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist letztlich – wenn die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben und sich auch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen – an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
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Eine Nacherfüllung darf allerdings nicht mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden sein. Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich für einen Kfz-Käufer daraus ergeben, dass er ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug von seinem Wohnsitz zum weit entfernten Sitz des Verkäufer transportieren müsste. In einem solchen Fall ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen.
LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 – 3 O 296/13
(nachfolgend: OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015 – 12 U 97/14)
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Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
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Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
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Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.
LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dort muss folglich auch der Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfüllende Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13
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Der nach § 29 I ZPO auch die örtliche Zuständigkeit bestimmende Leistungsort (§ 269 I BGB) für den Anspruch eines vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist der Ort, an dem sich die vom Käufer zurückzugewährende Kaufsache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“).
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Der Austauschort ist bei einem Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Pkw nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 – 8 SA 9/13
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Eine auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, gerichtete Klage kann der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer gemäß § 29 ZPO an dem Ort erheben, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, da die Sache an diesem Ort – dem „Austauschort“ – zurückzugewähren ist.
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Will der Käufer, der einen Gebrauchtwagen von privat erwirbt, eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12
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Der – auch das örtlich zuständige Gericht bestimmende – gemeinsame Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach einem Rücktritt des Käufers ist derjenige Ort, an dem sich die zurückzugebende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist gemäß § 269 I BGB zu bestimmen, und zwar in erster Linie anhand der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte.
LG Hildesheim, Urteil vom 04.07.2012 – 2 O 100/12
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Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ebenso wie der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Das gilt auch, wenn der Käufer nicht (nur) vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sondern seine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung (auch) angefochten und deshalb einen Kondiktionsanspruch hat.
LG Amberg, Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12
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LG Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11
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Zumindest in den Fällen, in denen der Kfz-Verkäufer eine eigene Autowerkstatt betreibt, ist davon auszugehen, dass sein Betriebssitz der Ort ist, an dem aufgrund der Natur des Schulverhältnisses und der Verkehrssitte eine Nacherfüllung zu bewirken ist (Erfüllungsort).
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Der Käufer eines Fahrzeugs, das er für mangelhaft hält, verweigert unberechtigt eine Mitwirkungshandlung, wenn er nur gegen eine Kostenübernahmeerklärung des Verkäufers bereit ist, diesem das Fahrzeug an seinem Betriebssitz zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
AG Bersenbrück, Beschluss vom 05.03.2010 – 11 C 100/10
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Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers.
OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 – 11 U 32/09
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