Tag: Beschaffenheitsvereinbarung
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Fehlt einem Gebrauchtwagen ein in einem (Inernet-)Inserat angepriesenes Ausstattungsmerkmal – hier: eine Antriebsschlupfregelung/Traktionskontrolle –, ist das Fahrzeug grundsätzlich mit einem Fehler i. S. des §459 I BGB a.F. behaftet.
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, muss sich über die Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs vergewissern, bevor er dazu – etwa in einem (Internet-)Inserat – Angaben macht. Denn Arglist liegt nicht nur vor, wenn der Händler ein Ausstattungsmerkmal anpreist, von dem er weiß, dass es nicht vorhanden ist. Vielmehr handelt der Händler grundsätzlich auch dann arglistig, wenn er zur Ausstattung des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ Angaben macht, die sich später als unzutreffend erweisen.
LG Köln, Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01
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Weist der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer auf einen Unfallschaden des Fahrzeugs hin und schließt er zugleich seine Haftung für Mängel aus, dann liegt in dem Hinweis auf den Unfallschaden nicht die stillschweigende Zusicherung, das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei, es habe also auch außerhalb der Besitzzeit des Verkäufers keinen (erheblichen) Unfallschaden erlitten.
OLG Köln, Urteil vom 22.03.1999 – 8 U 70/98
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Zur Auslegung der in einem Formularvertrag über den Verkauf von Gebrauchtwagen enthaltenen Klausel „Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von … km aufweist“.
BGH, Urteil vom 13.05.1998 – VIII ZR 292/97
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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert hergestellt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 f.). Deshalb fehlt einem Fahrzeug, das so nicht mehr hergestellt wird und im Gegensatz zu Fahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion weder mit einer Wegfahrsperre noch mit einem Antiblockiersystem (ABS) ausgestattet ist, die Eigenschaft, „fabrikneu“ zu sein. Ein solches – nicht „fabrikneues“ – Fahrzeug kann aber in dem Sinne „neu“ sein, dass es aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt ist; denn die Bezeichnungen „fabrikneu“ und „neu“ sind nicht synonym.
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Der Verkäufer eines unbenutzten und aus neuen Materialien hergestellten Lagerfahrzeugs, das nicht als „fabrikneu“ angeboten wird und für den Käufer erkennbar nicht fabrikneu ist, muss den Käufer dann nicht ungefragt über das Alter des Fahrzeugs aufklären, wenn durch das Alter die Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen Gebrauch nicht eingeschränkt wird.
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Besonders günstige Konditionen beim Kauf eines (Lager-)Fahrzeugs – hier: ein überdurchschnittlicher Preisnachlass bei gleichzeitiger Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs – können ein Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer das Alter des Fahrzeugs nicht zusichern will.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.05.1998 – 5 U 28/97
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Die in dem Bestellformular für ein Gebrauchtfahrzeug vom Verkäufer in dem vorgedruckten Feld „PS lt. Fahrzeugbrief“ eingetragene PS-Zahl stellt grundsätzlich keine Zusicherung einer bestimmten Motorleistung dar.
BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 243/96
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Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.
BGH, Urteil vom 21.04.1993 – VIII ZR 113/92
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Zur Frage der Eigenschaftszusicherung (§ 459 II BGB) durch die Bezeichnung des Fahrzeugtyps beim Verkauf eines Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 17.04.1991 – VIII ZR 114/90
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Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt beim Verkauf eines gebrauchten Pkw mit der Abrede „TÜV neu“, das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II BGB a.F., der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.
BGH, Urteil vom 24.02.1988 – VIII ZR 145/87
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Zur Verwendung des Begriffs „werkstattgeprüft“ im Gebrauchtwagenhandel.
BGH, Urteil vom 25.05.1983 – VIII ZR 55/82
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Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: „BMW 1602“) sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass das Fahrzeug mit einem von seinem Hersteller vorgesehenen – typgerechten – Motor ausgestattet ist.
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Zur Frage der Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers im Zusammenhang mit seiner Haftung als Sachwalter für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
BGH, Urteil vom 03.11.1982 – VIII ZR 282/81
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