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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens

  1. Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
  2. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
  3. Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.

LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Beschreibung eines Kfz als „in einem guten Zustand“

  1. Die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ ist als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
  2. Die Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Wohnmobil in Spanien und alles hat super geklappt.“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aufgrund derer ein objektiver Dritter davon ausgehen kann und muss, dass das Fahrzeug jedenfalls zur verkehrssicheren Fortbewegung geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 – 3 U 174/10

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Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“

  1. Ein für ein „Bastlerfahrzeug“ ungewöhnlich hoher Kaufpreis und eine „frische“ TÜV-Plakette können der Einstufung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ entgegenstehen. Diese Indizien legen vielmehr nahe, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht zum Ausschlachten, sondern zur weiteren Nutzung veräußert werden soll.
  2. Beschaffenheitsangaben, die ein Fahrzeugverkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses in einem (Internet-)Inserat macht, wirken bei Vertragsschluss fort, wenn der Verkäufer sie nicht ausdrücklich berichtigt.
  3. Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf einer Sichtprüfung unterziehen, die sich unter anderem – wegen der Möglichkeit einer Durchrostung – auf tragende Bauteile und die Bremsanlage erstreckt.

LG Stendal, Urteil vom 24.03.2011 – 22 S 66/11

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Angaben im Internetinserat eines Kfz-Händlers – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein gewerblicher Kfz-Händler in einem Internetinserat (hier: zur Laufleistung eines Fahrzeugs) macht und die die Kaufentscheidung eines Interessenten erkennbar beeinflussen, werden auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Bestandteil eines später geschlossenen (schriftlichen) Kaufvertrages, wenn sie sich darin nicht explizit wiederfinden.
  2. Angaben in einer nicht gewerblichen Anzeige sollen den Kaufgegenstand in der Regel nur beschreiben. Ist der Verkäufer eine Privatpersonen, ist deshalb regelmäßig, davon auszugehen, dass das, was nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wird, auch nicht Vertragsbestandteil werden soll. Die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses spricht in derartigen Fällen gegen eine Zusicherung bei Vertragsschluss (im Anschluss an OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003 – 14 U 110/02, juris).
  3. Dass ein Gebrauchtwagen „im Kundenauftrag“ verkauft wird, bedeutet, dass ihn der Anbieter als Kommissionär i. S. des § 383 HGB im eigenen Namen für Rechnung eines anderen verkauft, und bedingt, dass der Anbieter als Unternehmer i. S. des § 14 BGB handelt.
  4. Tritt ein privater Verkäufer wie ein Unternehmer auf oder handelt er als Strohmann eines Unternehmers, muss er sich – insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses – auch wie ein Unternehmer behandeln lassen.

AG Halle (Saale), Urteil vom 17.03.2011 – 93 C 230/10

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Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags – Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Der Inhalt eines Kfz-Kaufvertrags wird maßgeblich auch durch Äußerungen des Verkäufers in einem Inserat bestimmt, auch wenn dieses lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt. Erklärt ein Verkäufer in einem Inserat, ein Pkw erbringe nach Tuningmaßnahmen eine Motorleistung von 228 kW/310 PS, obwohl er diese Leistung nicht erbringt und eine etwaige Leistungssteigerung über 150 kW/204 PS hinaus auch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, bedarf es deshalb vor Abschluss des Kaufvertrags einer klaren, unmissverständlichen Berichtigung durch den Verkäufer. Fehlt diese Berichtigung, wird die im Inserat genannte Motorleistung i. S. einer Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsinhalt.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aushebeln. Andernfalls wäre die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer bei Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach allen Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass der Ausschluss nur für Mängel gilt, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2011 – 2 U 590/10

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eBay-Artikelbeschreibung als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung – „scheckheftgepflegt“

  1. Wird auf der Internetplattform eBay ein Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten und als scheckheftgepflegt beschrieben, kommt mit dem Höchstbietenden eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zustande. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Vertragsparteien bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ein Kaufvertragsformular ausfüllen und in diesem schriftlichen Kaufvertrag von „scheckheftgepflegt“ schlicht keine Rede ist.
  2. Der Käufer eines als scheckheftgepflegt angepriesenen Gebrauchtwagens kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen „im Wesentlichen“ von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind. Ebenso kann der Käufer erwarten, dass die vom Hersteller eindeutig vorgeschriebenen Wartungsarbeiten von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind.
  3. Ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlt.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2010 – 2 O 60/09
(nachfolgend: KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)

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Angabe der Anzahl der Vorbesitzer als bloße Wissensmitteilung (R)

Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sondern liegt eine bloße Wissensmitteilung vor.

BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund Abbildung im Verkaufsprospekt – automatische Fahrlichtsteuerung

  1. Dass in einem Verkaufsprospekt, der der Bestellung eines Neuwagens zugrunde liegt, ein auf „Auto“ positionierter Lichtschalter abgebildet ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine automatische Fahrlichtsteuerung zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehöre.
  2. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB genügt eine einseitige Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer, auf die der Käufer nicht wenigstens konkludent eingegangen ist, nicht.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10)

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Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch Zusicherung absoluter Unfallfreiheit

  1. Mit der Erklärung, dass die Kaufsache – hier: ein Wohnwagen – absolut unfallfrei sei und „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst was“ aufweise, bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass sich der Käufer hierauf ohne jede Einschränkung verlassen kann. Deshalb ist insoweit nicht nur von einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 443 I BGB auszugehen.
  2. Solange der Käufer die Kaufsache noch nicht als Erfüllung i. S. des § 363 BGB angenommen hat, gelten die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, sodass nicht auf die Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) abzustellen ist. Erst mit der Annahme als Erfüllung wandelt sich der Erfüllungsanspruch (§ 433 I 2 BGB) zum Nacherfüllungsanspruch (§§ 439, 437 Nr. 1 BGB).
  3. Der Streitwert einer auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gerichteten Leistungsklage entspricht dem Wert der Sache (§ 48 I GKG i. V. mit § 6 ZPO). Dieser ist auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Kläger letztlich nur um die Herstellung eines mangelfreien Zustands geht; denn auch in diesem Fall ist die Klage auf Verschaffung der Sache selbst gerichtet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2010 – 4 U 9/10

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Rücktritt des Kfz-Händlers vom Kaufvertrag mit einem privaten Verkäufer

  1. Verkauft eine Privatperson ein (angeblich) grundlegend restauriertes und von einem Meisterbetrieb lackiertes Fahrzeug an einen Kfz-Händler, so ist der Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Fahrzeugkarosserie innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ und Rostansätze aufweist und der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.
  2. Kauft ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson an, so ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht generell (stillschweigend) ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich ein Kfz-Verkäufer nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil die Beschaffenheitsvereinbarung andernfalls für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

LG Dresden, Urteil vom 14.06.2010 – 9 O 2425/09
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 – 10 U 1048/10)

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