1. Die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ ist als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
  2. Die Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Wohnmobil in Spanien und alles hat super geklappt.“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aufgrund derer ein objektiver Dritter davon ausgehen kann und muss, dass das Fahrzeug jedenfalls zur verkehrssicheren Fortbewegung geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 – 3 U 174/10

Sachverhalt: Mit Urteil vom 16.09.2010 hat das LG Aachen einer Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil stattgegeben. Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: 1. Die zulässige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und einen Rückzahlungsanspruch aus § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 BGB bejaht. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 I ZPO dem Berufungsverfahren zugunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

a) Zwar geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Parteien keinen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, denn nach Auffassung des Senats ist die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ nach dem Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen. Die Dfferenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung erfolgt bei juristischen Laien keineswegs so trennscharf, wie das Landgericht dies annimmt. Der Kläger selbst dürfte die Klausel auch als umfassenden Gewährleistungsausschluss verstanden haben, denn er hat erstinstanzlich nicht etwa geltend gemacht, dass in der Formulierung kein umfassender Gewährleistungsausschluss liege, sondern sich auf dessen Unwirksamkeit wegen Arglist der Beklagten – für deren Vorliegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte feststehen – berufen. Auch in der Rechtsprechung werden die Formulierungen „keine Garantie“ oder „ohne Garantie, gekauft wie gesehen“ regelmäßig als umfassender Gewährleistungsausschluss angesehen (z. B. OLG Bamberg, Urt. v. 16.01.1998 – 6 U 46/97, MDR 1998, 966; weitere umfassende Nachw. bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. [2009], Rn. 1972).

Auf die Formulierungen „Bastlerfahrzeug“ und „verkauft wie gesehen“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie ohnehin erst im später abgefassten Kaufvertrag auftauchen, während der eigentliche Kaufvertrag, auf den es ankommt, bereits vorher geschlossen worden war. Die Parteien haben nämlich bereits dadurch einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, dass der Kläger bei Ende der eBay-Auktion das Höchstgebot abgegeben hatte. Dabei kann offenbleiben, ob in der Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot und nicht bloß eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten liegt, das durch das Höchstgebot am Auktionsende angenommen wird (so BGH, Urt. v. 03.11.2004 – VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53, 54), oder ob es sich bei der Freischaltung der Angebotsseite um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots handelt (so Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. [2011], § 156 Rn. 3; noch offengelassen von BGH, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363).

b) Die Annahme eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nämlich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben und das streitgegenständliche Wohnmobil die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies.

aa) Aus der Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.“ ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, NJW 2007, 759, 761; Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854 f.). Zwar ist es auch nach Ansicht des Senats so, dass Formulierungen wie „guter Zustand“, „Wagen völlig in Ordnung“, „Fahrzeug einwandfrei“ gerade beim privaten Direktgeschäft in vielen Fällen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen sein werden und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben. Ein objektiver Dritter kann und muss bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung aber davon ausgehen dürfen, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist. Denn wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, was nach der Beschreibung und mangels Einschränkungen im Angebot der Fall war, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854, 1855).

Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien das Wohnmobil im nachträglich aufgesetzten Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet haben. Unabhängig von der Frage, ob diese Bezeichnung für ein für über 5.000 € erworbenes Gebrauchtfahrzeug überhaupt seine beabsichtigte Wirkung entfalten kann, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, liegt darin jedenfalls keine nachträgliche Aufhebung der Beschaffenheitsvereinbarung über die Verkehrssicherheit.

bb) Dieser Beschaffenheitsvereinbarung genügte das streitgegenständliche Wohnmobil nicht, weshalb es mangelhaft i. S. des § 434 I 1 BGB ist. Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten gemäß § 57a IV KFG 1967 der ARBÖ Niederösterreich (vergleichbar der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO) sowie den zur Akte gereichten Lichtbildern, dass das Wohnmobil aufgrund erheblicher Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrssicher war.

cc) Dass sich die Beklagte aufgrund der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Verkehrssicherheit nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, folgt aus einer Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach §§ 133, 157 BGB, da zugleich mit dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des Zustands des Wohnmobils eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Insoweit hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, 1349 – entschieden, dass die Beschaffenheitsvereinbarung und der Sachmängelhaftungsausschluss gleichrangig nebeneinander stünden und daher nicht so verstanden werden könnten, dass der Haftungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll, denn dann wäre diese – außer bei Arglist des Verkäufers – für den Käufer wertlos. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

c) Die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen unproblematisch vor. Den Kläger trifft gemäß § 346 III Nr. 1 BGB auch keine Pflicht zum Wertersatz.

d) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt hat. Da Leistungsort im Falle des Rücktritts gemäß § 437 Nr. 2, § 440 BGB der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906, 907; Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. [2011], § 269 Rn. 16), genügte gemäß § 295 BGB das „wörtliche“ Angebot des Klägers im Schreiben vom 10.03.2010, das Wohnmobil bei ihm abzuholen. …

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