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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Umfang der Untersuchungspflicht eines „freien“ Gebrauchtwagenhändlers mit eigener Werkstatt

  1. Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
  2. Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02

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Arglist des Kfz-Verkäufers – kein Fahrzeug „aus erster Hand“

Unterlässt es ein Gebrauchtwagenhändler, sich danach zu erkundigen, ob derjenige, von dem er ein Fahrzeug erwirbt, das Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Kfz-Brief Eingetragenen erworben hat, so verbietet es die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, es stamme „aus erster Hand“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 – 3 U 45/02

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen zu offenbarender Umstände

Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der „Kenntnis bewusst verschlossen“. Ausreichend ist demgegenüber, dass der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.

BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01

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Nachlackierung eines gebrauchten Pkw wegen Flugrosts

Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 140/02

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Arglistige Täuschung über Anzahl der Vorbesitzer

Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer, das Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, so kann er sich wegen Arglist dann nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug tatsächlich mehr als nur zwei Vorbesitzer gehabt hat, bewusst verschlossen hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002 – 22 U 13/02

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens – „Seitenschaden rechts“

  1. Hat ein gebrauchter Pkw bei einem Unfall einen Schaden an der Grenze zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so handelt der darüber informierte Verkäufer des Fahrzeugs arglistig, wenn er den Unfallschaden gegenüber dem Käufer – bagatellisierend – als „Seitenschaden“ bezeichnet. Denn ein „Seitenschaden“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein leichter bis mittelschwerer Schaden, nach dessen Beseitigung gewöhnlich kein merkantiler Minderwert verbleibt.
  2. Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer schuldet, ist bei einem Kleinwagen (hier: einem Ford Fiesta) auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu ermitteln.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
  2. Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
  3. Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01

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Haftung des Kfz-Händlers für Angaben zur Ausstattung eines Gebrauchtwagens in einem (Internet-)Inserat

  1. Fehlt einem Gebrauchtwagen ein in einem (Inernet-)Inserat angepriesenes Ausstattungsmerkmal – hier: eine Antriebsschlupfregelung/Traktionskontrolle –, ist das Fahrzeug grundsätzlich mit einem Fehler i. S. des §459 I BGB a.F. behaftet.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, muss sich über die Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs vergewissern, bevor er dazu – etwa in einem (Internet-)Inserat – Angaben macht. Denn Arglist liegt nicht nur vor, wenn der Händler ein Ausstattungsmerkmal anpreist, von dem er weiß, dass es nicht vorhanden ist. Vielmehr handelt der Händler grundsätzlich auch dann arglistig, wenn er zur Ausstattung des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ Angaben macht, die sich später als unzutreffend erweisen.

LG Köln, Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01

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Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers – „wirtschaftlicher Totalschaden“

Ein Kfz-Verkäufer, der den Käufer ungefragt über einen Unfallschaden eines Fahrzeugs aufklären muss, hat vollständige und richtige Angaben zu machen und darf den Schaden nicht bagatellisieren. Der Verkäufer muss von sich aus jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.

OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01

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Keine Arglist bei „Verschweigen“ eines offenbarungspflichtigen, aber vergessenen Mangels

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung im Kaufvertrag, dass ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der „Erklärung ins Blaue hinein“ nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.

BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 14/00

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