Tag: arglistige Täuschung
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Wer im Rahmen einer Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein Kaufangebot gegenüber einem ihm unbekannten Anbieter abgibt, bringt damit unwiderlegbar zum Ausdruck, dass ihm gleichgültig ist, mit wem er (möglicherweise) einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließt. Der Kaufvertrag kommt deshalb auch dann mit dem Anbieter zustande, wenn dieser sich vertreten lässt und der Vertreter das Kaufangebot im eigenen Namen annimmt (verdecktes Geschäft für den, den es angeht).
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf zwar zum Alter des Fahrzeugs keine (bewusst) unrichtigen Angaben machen, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will. Er handelt aber nicht arglistig, wenn er zum Alter des Fahrzeugs gar keine Angaben macht, sondern nur das Datum der Erstzulassung angibt (im Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.05.1998 – 5 U 28/97, NJW-RR 1998, 1211).
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2003 – 30 O 340/03
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Ein Gebrauchtwagenhändler handelt arglistig, wenn er dem Käufer eines Fahrzeugs verschweigt, dass er dieses Fahrzeug von einem ihm unbekannten „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. Denn der kurzfristige Ankauf des Pkw durch den Zwischenhändler und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den Beklagten sind Umstände, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, zumal in einer solchen Konstellation der auf dem Tachometer abzulesenende Kilometerstand für die tatsächliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs keine nennenswerte Bedeutung mehr hat.
OLG Bremen, Urteil vom 08.10.2003 – 1 U 40/03
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug weise einen behobenen Unfallschaden unbekannten Ausmaßes auf der linken Seite auf, während das Fahrzeug tatsächlich in einen Unfall verwickelt war, bei dem es auf der linken Seite schwer beschädigt wurde, liegt ein Mangel i. S. des § 459 I BGB vor. Denn ein Unfallschaden unbekannten Umfangs kann zwar auch ein erheblicher Unfallschaden sein. Dem Käufer wird durch die gewählte Formulierung im Kaufvertrag jedoch suggeriert, dass das Fahrzeug – etwa beim Einparken – einen nur geringfügigen Schaden erlitten haben könnte.
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Das arglistige Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
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Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw, der dem Käufer einen Vorschaden offenbart, muss den Käufer vollständig und richtig über alle Umstände – genauer: über den Umfang des Schadens und insbesondere den Umstand, dass tragende Teile betroffen waren – informieren, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein können.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 – I-22 U 72/03
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Die Anzahl der Vorbesitzer/Vorhalter eines Kraftfahrzeugs kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
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Ob ein Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, obwohl es nicht sämtlichen vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen wurde, ist eine Frage der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Vorbesitzer/Vorhalter das Fahrzeug angeblich hatte und wie alt das Fahrzeug ist. Denn bei einem jungen Fahrzeug mit nur einem Vorbesitzer/Vorhalter lässt die Angabe „scheckheftgepflegt“ eher auf eine vollständige und rechtzeitige Durchführung sämtlicher Inspektionen schließen als bei einem älteren Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern/Vorhaltern.
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Nach einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) kommt ein Rücktritt vom – durch die Anfechtung vernichteten – Kaufvertrag nicht mehr in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2003 – I-1 W 45/03
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Bietet ein Kraftfahrzeughändler einen von ihm angekauften Gebrauchtwagen im Internet im eigenen Namen zum Kauf an, so wird er auch dann Vertragspartner des Käufers, wenn der Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson ausweist. In diesem Fall wird ein (vermeintliches) Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, sodass ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt.
AG Bonn, Urteil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03
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Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.
BGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02
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Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
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Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02
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Unterlässt es ein Gebrauchtwagenhändler, sich danach zu erkundigen, ob derjenige, von dem er ein Fahrzeug erwirbt, das Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Kfz-Brief Eingetragenen erworben hat, so verbietet es die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, es stamme „aus erster Hand“.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 – 3 U 45/02
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Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der „Kenntnis bewusst verschlossen“. Ausreichend ist demgegenüber, dass der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01
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Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 140/02
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