Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Vertrags arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb – nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses – angefochten habe (Fortführung von BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29).

BGH, Urteil vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03

Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht ergangen und kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden. Insbesondere ist an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten am 14.09.1998 einen gebrauchten Pkw zum Preis von 12.500 DM. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt die besondere Vereinbarung „Fahrzeug ist unfallfrei“. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger, indem er sich von der B-Bank ein Darlehen gewähren ließ.

Im Mai 1999 erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte die Wandelung des Kaufvertrags und erhob Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe der bis dahin an die B-Bank geleisteten Darlehensraten und auf Erstattung werterhöhender Verwendungen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für erlangte Nutzungsvorteile beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.097,94 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte, sowie die Feststellung, dass die Beklagte seit dem 16.06.1999 in Annahmeverzug sei. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 20.06.2000 mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch auf Vollzug der Wandelung wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt. Die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelung greife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung, die Beklagte habe sich vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt, nicht bewiesen habe. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde am 03.10.2000 rechtskräftig.

Danach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer Z erfahren, dass die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Mit seiner erneuten Klage begehrte der Kläger wiederum die Zahlung von 2.097,94 DM, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie die Feststellung, dass die Beklagte – nunmehr seit dem 12.01.2001 – in Annahmeverzug sei. Außerdem verlangte der Kläger die Erstattung einer für die Zeit von September 2000 bis Mai 2002 aufgewandten Garagenmiete in Höhe von 2.100 DM nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.717,55 € (= 3.359,24 DM) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an sie, verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen; wegen des weitergehenden Zahlungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Dem Klagebegehren stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 20.06.2000 entgegen. Der Streitgegenstand des neuen Rechtsstreits sei mit dem des Vorprozesses identisch. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte habe – objektiv – bereits während des Vorprozesses vorgelegen. Mit der Ausübung eines hierauf gestützten Anfechtungsrechts sei der Kläger aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess präkludiert. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger im Vorprozess subjektiv bereits dazu in der Lage gewesen sei, die Rechtslage durch eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung zu seinen Gunsten zu gestalten.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zulässigkeit der Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 I ZPO) des im Vorprozess ergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 20.06.2002 insoweit entgegensteht, als der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erneut Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe der an die B-Bank geleisteten Kreditraten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGH, Urt. v. 18.01.1985 – V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289 m. w. Nachw.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urt. v. 17.03.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a; Zöller/​Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 322 Rn. 19 m. w. Nachw.). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 m. w. Nachw.).

a) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand – das Rechtsschutzbegehren des Klägers – mit dem des Vorprozesses insoweit identisch, als der Kläger wiederum Teilrückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt. In beiden Rechtsstreitigkeiten leitet der Kläger diese Rechtsfolge aus ein und demselben Sachverhalt her. Wie im Vorprozess stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwickung des Kaufvertrags darauf, dass das Fahrzeug entgegen der im Kaufvertrag von der Beklagten ausdrücklich zugesicherten Unfallfreiheit einen Unfallschaden erlitten hatte.

Aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozess steht jedoch fest, dass die vom Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Die auf diesen Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ist deshalb unzulässig, selbst wenn im Vorprozess nicht alle dafür erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vorgetragen und geprüft worden waren.

aa) Die Revision meint, der Streitgegenstand sei im vorliegenden Rechtsstreit mit dem des Vorprozesses deshalb nicht identisch, weil dem Kläger erst kurz nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20.06.2000 bekannt geworden sei, dass die Beklagte den Unfallschaden des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen habe; deshalb habe der Kläger diese Tatsache im Vorprozess noch nicht vortragen und daraus keinen Anspruch herleiten können. Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 15.10.1986 – IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f.; Urt. v. 07.07.1993 – VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urt. v. 17.03.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 b), und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (ebenso MünchKomm-ZPO/​Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rn. 133; Leipold, in: Stein/​Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 234; Zöller/​Vollkommer, a. a. O., vor § 322 Rn. 64; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.06.1993 – III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 unter II 1 zur später erlangten Kenntnis des tatsächlichen Zeitpunkts einer schädigenden Handlung). Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 15.10.1986 – IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358; Urt. v. 07.07.1993 – VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urt. v. 17.03.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 b; zuletzt BGH, Urt. v. 24.09.2003 – XII ZR 70/02, NJW 2004, 294 unter 2 c).

Die nach dem neuen Vortrag des Klägers von der Beklagten begangene arglistige Täuschung über den Unfallschaden ist keine Tatsache, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden ist. Die arglistige Täuschung soll bei Abschluss des Kaufvertrags begangen worden sein, ist also eine Tatsache, die während des Vorprozesses bereits vorgelegen haben soll. Sie gehörte bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang. Denn sie stand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Wandelung wegen des Unfallschadens. Wäre die arglistige Täuschung darüber damals bereits behauptet und bewiesen worden, dann hätte die Wandelungsklage vom Amtsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen werden können (§ 477 BGB in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31.12.2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.).

bb) Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen worden, dass der Kläger den Kaufvertrag erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses wegen der behaupteten arglistigen Täuschung angefochten hat. Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das Rechtsschutzbegehren des Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorprozess veränderter Streitgegenstand ergäbe.

Die ständige Rechtsprechung des BGH stellt für die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern – ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung ab (BGH, Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 34 m. w. Nachw.). Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung, sondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGH, Urt. v. 01.06.1964 – VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37, 42; Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 34; Urt. v. 16.10.1995 – II ZR 298/94, BGHZ 131, 82, 88). Diese Rechtsprechung ist zu der Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleich die Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozessvoraussetzung für eine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 II ZPO enthält eine über die Vollstreckungsgegenklage hinausreichende gesetzliche Regelung über den Verlauf der (zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft (Leipold, in: Stein/​Jonas, a. a. O, § 322 Rn. 236; Musielak/​Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 28; Zöller/​Vollkommer, a. a. O., vor § 322 Rn. 65). Die Präklusion von Einwendungen der unterlegenen Partei bei der Vollstreckungsgegenklage bezweckt, einen Eingriff in die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils nicht zuzulassen (BGH, Urt. v. 16.10.1995 – II ZR 298/94, BGHZ 131, 82, 83). Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot des ne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen Anfechtungsgrund stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 II ZPO unzulässige Einwendung (BGH, Urt. v. 25.02.1985 – VIII ZR 116/84, BGHZ 94, 29, 34 m. w. Nachw.), sondern stellt aus dem gleichen sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen (ebenso Zöller/​Vollkommer, a. a. O., vor § 322 Rn. 66; a. A.: MünchKomm-ZPO/​Gottwald, a. a. O., § 322 Rn. 155 m. w. Nachw.).

Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger führte somit lediglich zu einer Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags, indem die Vorschriften über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB) die Regelungen des vertraglichen Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB a.F.) verdrängten. Darin liegt keine Änderung des Streitgegenstands. Denn vom Streitgegenstand erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 18.07.2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 a; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.05.2002 – X ZR 144/00, GRUR 2002, 787 unter I 1).

b) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags ebenfalls unzulässig ist. Auch insoweit verfolgt der Kläger denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozess. Unerheblich ist, dass sich die Feststellungsanträge hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn des festzustellenden Annahmeverzugs der Beklagten unterscheiden. Indem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nur noch für die Zeit ab dem 12.01.2001 – statt dem 16.06.1999 – begehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Vorprozess nur zeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem des Vorprozesses sachlich zu ändern. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten aufgrund eines Anspruchs auf Rückabwicklung des Vertrags wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit im Hinblick auf ein und denselben Unfallschaden.

Der neue Vortrag des Klägers, dass die Beklagte den Unfallschaden arglistig verschwiegen und eine Rücknahme des Fahrzeugs nach der Anfechtung des Vertrags erneut verweigert habe, vermag – aus den oben dargelegten Gründen – eine Zulässigkeit der nochmaligen Feststellungsklage ebenso wenig zu begründen wie eine Zulässigkeit der auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteten nochmaligen Leistungsklage. Denn die arglistige Täuschung des Klägers, aus welcher er den Rückabwicklungsanspruch und damit auch den Annahmeverzug der Beklagten herleitet, gehörte – wie dargelegt – bereits zum Streitgegenstand des Vorprozesses, auch wenn sie dort nicht vorgetragen und dem Kläger noch nicht bekannt war. Die erst nach Abschluss des Vorprozesses erklärte Anfechtung wegen dieser arglistigen Täuschung ändert daran nichts, weil es für die Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Entstehung und nicht der Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt.

2. Mit Bezug auf den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstmals geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Garagenmiete, den er daraus herleitet, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde (§ 304 BGB a.F.), ist die Klage jedoch, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unzulässig, sondern – wie der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 III ZPO) – unbegründet. Die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozess steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage hinsichtlich dieses Anspruchs nicht entgegen, weil der Kläger im Vorprozess nur Rückabwicklung des Vertrags sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt, nicht aber einen daraus abgeleiteten Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat. Folglich hatte das Amtsgericht im Vorprozess über dieses – neue – Rechtsschutzbegehren des Klägers noch nicht entschieden. Insoweit hat der vorliegende Rechtsstreit einen anderen Streitgegenstand als der Vorprozess.

Die Klage auf Erstattung von Garagenmiete ist jedoch aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess unbegründet. Wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindung des Gerichts im nachfolgenden Rechtsstreit an die Entscheidung im Vorprozess (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a). Eine solche Bindungswirkung besteht auch im vorliegenden Fall. Ein Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Rückgabe des Fahrzeugs ist Tatbestandsvoraussetzung – Vorfrage – für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 304 BGB a.F. Nachdem im Vorprozess die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit rechtskräftig abgewiesen worden ist, steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Beklagte im Hinblick auf diesen Lebenssachverhalt nicht in Annahmeverzug geraten ist. Damit fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für den vom Kläger aus dem gleichen Lebenssachverhalt hergeleiteten Anspruch aus § 304 BGB a.F. auf Ersatz von Aufwendungen für die Anmietung einer Garage. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht und werden auch vom Kläger nicht herangezogen.

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