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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers

  1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
  2. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).

BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09

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Hinweispflicht auf möglichen Unfallschaden bei nachlackiertem Fahrzeug

  1. Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kfz-Händler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
  2. Veräußert ein Kfz-Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 I BGB in Betracht.
  3. Ein Kfz-Händler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtwagens verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
  4. Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 – 4 U 71/09

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(Keine) Erklärung „in Blaue hinein“ zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – Verjährung

  1. Zwar handelt ein Verkäufer schon dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Eine Erklärung „in Blaue hinein“ liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkaufsmitarbeiter eines Kfz-Händlers ohne Einschränkungen erklärt, ein zum Verkauf stehender Gebrauchtwagen sei unfallfrei, er sich dabei auf einen entsprechenden Eintrag im EDV-System des Händlers stützt und einem solchen Eintrag üblicherweise eine DEKRA-Untersuchung des jeweiligen Fahrzeugs zugrunde liegt.
  2. Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn die Zulassung dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme (hier: über die eine Arglist begründenden Umstände) notwendig wird.

OLG München, Urteil vom 29.09.2010 – 20 U 2761/10

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Verharmlosung eines Unfallschadens

  1. Verharmlost der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Fahrzeugs, indem er „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben zu diesem Schaden macht, begründet dies zum einen einen Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB, da das Fahrzeug nicht die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum anderen muss sich der Verkäufer den Vorwurf gefallen lassen, er habe den Käufer hinsichtlich des Unfallschadens arglistig getäuscht.
  2. Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurück, und bilden der Kaufvertrag und ein zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossener Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1 und 2 BGB, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückzahlung der bereits an die Bank entrichteten Darlehensraten sowie die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten verlangen. Hinsichtlich vergeblich aufgewendeter Finanzierungskosten hat der Käufer außerdem gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  3. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35).

LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09

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Keine Berufung des Verkäufers auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist – CISG

  1. Ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch unter dem Regime der CISG grundsätzlich zulässig. Hierdurch kann sich jedoch der Verkäufer – wie nach § 444 Fall 1 BGB – nicht von eigenem arglistigen Verhalten freizeichnen.
  2. Ist dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Ausmaß eines Unfallschadens, den das Fahrzeug erlitten hat, nicht bekannt, muss er dies dem Käufer mitteilen und etwa darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht habe. Der Verkäufer darf den Schaden aber nicht bagatellisieren oder sonst „ins Blaue hinein“ – ohne zuverlässige Erkenntnisgrundlage – unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs machen.

OLG Dresden, Urteil vom 27.05.2010 – 10 U 450/09

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Nicht funktionierender Kilometerzähler als Mangel eines Neu- oder Gebrauchtwagens

  1. Zur üblichen Beschaffenheit eines – neuen oder gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Ein nicht funktionierender Kilometerzähler stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug (möglicherweise) eine viel höhere Laufleistung aufweist, als der Kilometerzähler anzeigt.
  2. Hat der Verkäufer mit dem Fahrzeug eine längerer Überführungsfahrt (hier: von Großbritannien nach Deutschland) unternommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte.
  3. Wird ein Fahrzeug – hier: im Rahmen der Internetplattform eBay – einerseits als „Bastlerfahrzeug“ und andererseits als „gut gepflegt“ bezeichnet, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein versuchter Gewährleistungsausschluss vor.

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09

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Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung

Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.

BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09

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Rücktritt des Mietverkäufers bei Täuschung über erfüllte Vorleistungspflicht

Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstands an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 I, II Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08

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Verharmlosung eines Unfallschadens durch Bezeichnung als „Streifschaden“

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verharmlost einen Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, wenn er diesen als „Streifschaden“ bezeichnet, obwohl das Fahrzeug bei einem Unfall – hier: insbesondere im Bereich der linken Seitenwand und der Fahrertür – erheblich und großflächig deformiert worden ist und anschließend nicht fachgerecht instand gesetzt wurde. Denn ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer versteht unter einem „Streifschaden“ einen Lack- oder Blechschaden von geringer Intensität.

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2009 – 11 U 191/08

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Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis

Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)

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