1. Ist an einem Gebrauchtwagen bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht, darf der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug diese Plakette zu Recht führt. Es liegt deshalb in der Regel ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB – aber kein Rechtsmangel i. S. von § 435 Satz 1 BGB – vor, wenn das (hier: nicht umrüstbare) Fahrzeug tatsächlich keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug keine Berechtigung zum Führen einer daran angebrachten grünen Umweltplakette hat, so muss er den Käufer darüber aufklären, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel aber nicht schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn ihm der Mangel – hier: die fehlende Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette – fahrlässig unbekannt ist.
  3. Jedenfalls beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens ist nicht nur bei der Annahme, der Verkäufer habe stillschweigend eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen, sondern auch bei der Annahme, die Parteien hätten konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen, Zurückhaltung geboten. Deshalb muss sich der Käufer die Zusage, dass das Fahrzeug eine daran angebrachte (hier: grüne) Umweltplakette zu Recht führt, regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen, wenn er eine solche Zusage haben will.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.06.2011 – 5 O 16/11

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten am 30.10.2010 einen gebrauchten Mercedes-Benz E 320 CDI zum Preis von 8.200 €.

Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte erworben, bevor Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet und durch Plaketten gekennzeichnet wurden. Als die kennzeichnenden Plaketten 2007 eingeführt wurden, war das Fahrzeug der Beklagten in einer Kfz-Werkstatt mit einer grünen Umweltplakette versehen worden, ohne dass die Beklagte wusste, ob und gegebenenfalls mit welchen Folgen dies seitens der Werkstatt dem Finanzamt gemeldet worden war.

Am 30.10.2010 war die grüne Umweltplakette noch an dem Pkw angebracht. Darüber, ob das Fahrzeug diese Plakette berechtigt führte, sprachen die Parteien nicht. Der Kläger fragte während des Verkaufsgesprächs lediglich, ob ein Rußpartikelfilter vorhanden sei, was die Beklagte verneinte.

Im schriftlichen Kaufvertrag, der unter Verwendung eines ADAC-Vertragsformulars geschlossen wurde, heißt es unter anderem:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Als der Kläger den Pkw nach dem Erwerb ummelden wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht berechtigt ist, eine grüne Umweltplakette zu führen; es darf allenfalls eine gelbe Umweltplakette führen. Der nachträgliche Einbau eines Rußpartikelfilters ist nicht möglich.

Der Kläger erklärte deshalb mit Schriftsatz seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung.

Der Kläger behauptet, er habe vor der Besichtigung des Fahrzeugs ein Telefonat mit dem Ehemann der Beklagten geführt, in dem er gefragt habe, ob eine grünen Umweltplakette vorhanden sei. Dies habe der Ehemann der Beklagten bestätigt. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe aufgrund von Steuerbescheiden gewusst, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keine grüne Umweltplakette führen dürfe, und ihn arglistig getäuscht, indem sie ihm dies verschwiegen habe. Dass der Pkw bei der Übergabe mit einer „falschen“ Umweltplakette versehen gewesen sei, ist nach Auffassung des Klägers kein Sachmangel i. S. von § 434 I BGB; deshalb – so meint der Kläger – sei er zur Irrtumsanfechtung (§ 119 II BGB) berechtigt gewesen. Jedenfalls liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die ihn – den Kläger – gemäß § 313 III 1 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt habe, weil eine Vertragsanpassung nicht möglich sei.

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dem Kläger habe wegen des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses keine Rechte wegen der „falschen“ Umweltplakette. Eine Garantie habe sie – die Beklagte – nicht übernommen. Sie habe den Kläger auch nicht arglistig getäuscht, denn sie habe weder gewusst, unter welchen Voraussetzungen einem Fahrzeug eine grüne Umweltplakette zugeteilt werde, noch sei ihr bekannt gewesen, dass einer grüne Umweltplakette zu steuerlichen Entlastungen führe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw verlangen.

Allerdings weist der Wagen nach Ansicht der Kammer einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 Nr. 2 BGB auf, da die unstreitige fehlende Berechtigung zum Führen der grünen Umweltplakette eine Beschaffenheit ist, die bei der verkauften Sache üblich ist und die der Kläger auch nach der Art der Sache erwarten konnte. Denn unstreitig wies das Fahrzeug eine solche grüne Plakette bei den Vertragsverhandlungen auf. Dann durfte aber der Kläger grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Plakette zu Recht geführt wird.

Dabei handelt es sich auch nach Ansicht der Kammer entgegen der Meinung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.06.3011 nicht um einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB. Rechtsmängel können insoweit die zugunsten der öffentlichen Hand bestehenden Befugnisse zu öffentlich-rechtlichen Eingriffen, Bindungen und Beschränkungen sein, ausgenommen solche, die auf Gründen des Gemeinwohls beruhen, weil diese öffentlichen Rechte vom Verkäufer nicht beseitigt werden können. In diesen Fällen kann aber ein Sachmangel vorliegen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 435 Rn. 12 m. w. Nachw.). So ist es aber vorliegend. Denn die Beklagte als Verkäuferin kann nicht die durch die Vergabe der Umweltplakette bestehenden Beschränkungen des verkauften Wagens beseitigen, da dies – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – nur durch Einbau eines Partikelfilters möglich wäre, was wiederum bei dem streitgegenständlichen Pkw aus technischen Gründen nicht geht. Davon abgesehen kann die Frage, ob ein Rechts- oder Sachmangel vorliegt, im Ergebnis dahinstehen, da der Rechtsmangel hinsichtlich der Folgen dem Sachmangel gleichsteht (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 435 Rn. 1).

Der Kläger kann jedoch seine Klage auf einen Mangel der Kaufsache nicht stützen, da im Kaufvertrag ein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart wurde.

Der Ausschluss ist, da hier eine vorformulierte Regelung eines ADAC-Kaufvertragsformulars verwandt wurde, eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § 305 I BGB, die gemäß § 305 II BGB auch wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden ist. Der Gewährleistungsausschluss, wie er dort formuliert ist, verstößt nicht gegen die § 309 Nr. 7, § 307 II Nr. 2 BGB, da die Haftung für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen wurde und ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 1).

Der Haftungsausschluss ist auch nicht unwirksam gemäß § 444 BGB. Danach kann sich ein Verkäufer auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Um einen Mangel arglistig zu verschweigen, müsste die Beklagte eine bestehende Aufklärungspflicht verletzt haben. Eine solche besteht allerdings, wenn der Käufer unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist eine solche Aufklärungspflicht vorliegend gegeben, jedenfalls dann, wenn die Beklagte positive Kenntnis darüber gehabt hätte, dass der Wagen nicht berechtigt gewesen war, eine grüne Umweltplakette zu führen, obschon eine solche auf dem Wagen vorhanden war.

Arglistiges Verschweigen setzt weiter voraus, dass der Handelnde die Unrichtigkeit kennt oder für möglich hält (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 8). Fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Dabei handelt grundsätzlich derjenige nicht arglistig, der gutgläubig unrichtige Angaben macht, selbst wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder auf Leichtfertigkeit beruht (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1985 – V ZR 2/85, NJW-RR 1986, 700).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nach Meinung der Kammer ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt hier auch als alleinige Indiztatsache vor, dass die Beklagte anhand der Angaben in den Kraftfahrzeugsteuerbescheiden habe wissen müssen, dass der Wagen tatsächlich keine Berechtigung zum Führen einer grünen Plakette habe. Nach Auffassung der Kammer trägt dieses Argument aber nicht. Denn abgesehen davon, dass die Steuerbescheide, wie sich auch aus dem von der Klägerseite selber vorgelegten Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 29.11.2010 ergibt, bezüglich der Erläuterung unübersichtlich und nicht klar strukturiert sind, kann nach Auffassung des Gerichts allein aus dem Zusatz, dass dann, wenn das Fahrzeug mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet ist, für den Wagen ein günstiger Steuersatz in Betracht kommen kann, nicht geschlossen werden, dass die Beklagte wusste, dass der Wagen zum Führen einer grünen Plakette nicht berechtigt gewesen ist. Möglicherweise ist insoweit der Beklagten anzulasten, dass sie hier den Angaben im Steuerbescheid nicht weiter nachgegangen ist. Insoweit hat sie aber allenfalls fahrlässig gehandelt, was wiederum nicht dazu führt, ihr ein arglistiges Verhalten durch Verschweigen ihr bekannter Umstände bei den Vertragsverhandlungen nachzuweisen. Davon abgesehen hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten, ihr Wagen sei bei Einführung der Umweltplaketten von ihrer Werkstatt mit einer grünen Plakette versehen worden, nicht bestritten. Dann kann aber eine positive Kenntnis der Beklagten vom Fehlen der Berechtigung zum Führen der grünen Plakette nicht festgestellt werden.

Der Haftungsausschluss entfällt auch nicht deshalb, weil die Parteien eine Garantie für die Beschaffenheit vereinbart hätten. Ausdrücklich wurde eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen, weder im schriftlichen Vertrag noch mündlich. Für eine konkludente Vereinbarung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Eine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernimmt und zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 20). Bei privaten Verkäufen ist aber bei der Annahme einer, insbesondere auch stillschweigend vereinbarten, Garantie Zurückhaltung geboten, da der Käufer sich nicht, wie beim gewerblichen Verkauf, auf die besondere Sachkunde des Verkäufers verlässt und daher dessen Angaben als Garantie werten kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 25).

Hiervon ausgehend kann nach Auffassung der Kammer eine solche konkludente Beschaffenheitsgarantie nicht angenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte als private Autoverkäuferin nicht über spezielle Kenntnisse verfügte, insbesondere nicht über solche, die den Kenntnissen des Klägers überlegen gewesen wären. Auch aus der bloßen Erklärung ihres Mannes in dem von der Klägerseite behaupteten Telefongespräch vor dem Besichtigungstermin, wo nach der grünen Plakette gefragt wurde, folgt keine Garantievereinbarung. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um eine den Kaufgegenstand beschreibende Erklärung, ohne dass ihr ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zukommt. Auch weitere besondere Umstände, die rechtfertigen, dass der Kläger davon ausgehen durfte, die Beklagte wolle für das berechtigte Führen der grünen Umweltplakette einstehen, sind nicht gegeben. Im Gegenteil, auf die Frage nach einem Rußpartikelfilter wurde der Kläger darüber informiert, dass ein solcher Rußpartikelfilter nicht verbaut sei. Nach den vom Kläger selbst mitgeteilten Kenntnissen, die er vor den Vertragsverhandlungen gehabt hatte, deutete diese Angabe eher darauf hin, dass das Führen der grünen Umweltplakette nicht zulässig war. In Anbetracht seiner Vorkenntnisse über die Notwendigkeit eines Rußpartikelfilters für das Führen der grünen Umweltplakette hätte der Kläger bei der Beklagten nachfragen müssen, um den nach seinem Wissen vorliegenden Widerspruch des Fehlens eines Rußpartikelfilters einerseits und andererseits dem Vorhandensein einer grünen Plakette aufzuklären. Wenn er das unterlässt, kann dies nicht der Beklagten angelastet werden.

Ferner kann die Kammer nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB feststellen. Allerdings dürfte sich grundsätzlich ein forumularmäßig vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ohne Weiteres auch auf eine Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 30 f.). Ob jedoch überhaupt die Parteien in Hinblick auf die Berechtigung zum Führen der grünen Plakette eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist nicht erkennbar. Ausdrücklich ist weder in dem schriftlichen Vertrag noch mündlich eine solche Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien geschlossen worden. Aber auch Anhaltspunkte für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sind nicht gegeben. Auch hier gilt nach Meinung der Kammer – jedenfalls für solche konkludenten Vereinbarungen im Rahmen privater Autokaufverträge –, dass grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Nur dann, wenn gewisse Umstände hinzutreten, können diese Hinweise auf eine konkludente Vereinbarung geben. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Allein in dem von der Klägerseite behaupteten Telefonat mit dem Ehemann der Beklagten vor der Besichtigung des Fahrzeugs ist überhaupt über das Vorhandensein einer grünen Plakette gesprochen worden. Die Berechtigung zum Führen der Plakette ist ohnehin nie von den Parteien in Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen thematisiert worden. Bei alledem geht die Kammer lediglich davon aus, dass das Vorhandensein der grünen Plakette von beiden Parteien in Zusammenhang mit der Besichtigung des Fahrzeugs und den Verkaufsgesprächen zur Kenntnis genommen wurde, ohne dass hierüber gesprochen wurde. Wenn dann der Kläger für die Berechtigung zum Führen der grünen Plakette von der Beklagten eine verbindliche Zusage hat erhalten wollen, so hätte er sich diese ausdrücklich, insbesondere zum Beispiel im schriftlichen Vertrag, geben lassen sollen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 I Fall 1 BGB nicht gegeben ist.

Dem Kläger steht ferner kein Anfechtungsrecht aus § 119 II BGB zu, da insoweit das Gewährleistungsrecht die Regeln über die Irrtumsanfechtungen ausschließt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 53).

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB stützt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 55). …

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