1. Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
  2. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
  3. Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.

LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 13.04.2007 einen gebrauchten VW Passat Variant mit einer Laufleistung von 39.130 km zum Preis von 14.600 €. In der Bestellung heißt es unter anderem: „Unfallschaden: Rep. Wildschaden Front“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug, nachdem es den in Rede stehenden Unfallschaden erlitten hatte, in der Werkstatt der Beklagten instand gesetzt worden war und der Reparaturumfang circa 7.500 € betragen hatte.

Die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels in einem Jahr ab Übergabe der Kaufsache verjähren.

Unter dem 03.02.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte erkennt den Rücktritt nicht an und lehnt dementsprechend eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Der Kläger macht geltend, der Verkaufsmitarbeiter B der Beklagten habe ihn über den tatsächlichen Umfang des Wildunfallschadens arglistig getäuscht. B habe diesen Unfallschaden im Verkaufsgespräch verharmlost und den Reparaturaufwand mit lediglich 400 bis 500 € beziffert. Er – der Kläger – habe indes anhand einer im System der Beklagten gespeicherten Reparaturrechnung vom 15.03.2005 in Erfahrung gebracht, dass der Wildunfall einen Sachschaden im Frontbereich und der angrenzenden Seitenteile verursacht habe.

Über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus verlangt der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 2.916,87 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten für Hauptuntersuchungen (2008 und 2010) 108,00 €
Anschaffungskosten für Winterräder + 350,00 €
Kraftfahrzeugsteuern + 446,00 €
Versicherungsprämien + 1.525,74 €
Reparaturkosten I + 96,27 €
Reparaturkosten II + 290,86 €
Zulassungskosten + 100,00 €
Gesamtbetrag 2.916,87 €

Die Beklagte beruft sich darauf, dass Rechte des Klägers wegen des behaupteten Mangels verjährt seien, und weist den Vorwurf der arglistigen Täuschung zurück. Sie bestreitet, dass B den Unfallschaden verharmlost und den Reparaturaufwand mit lediglich 400 bis 500 € beziffert habe. Vielmehr – so behauptet die Beklagte – habe B den Kläger sachgerecht über den Unfallschaden selbst informiert. Die Reparaturkosten – so meint die Beklagte – habe B von sich aus, ohne ausdrückliche Nachfrage des Klägers, nicht angeben müssen.

Die Klagte hatte zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen: I. … Der Kläger ist gemäß §§ 434 I 1, 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323, 326 V, 346 BGB berechtigt, vom streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückzutreten.

Der kaufgegenständliche Pkw hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit, frei von einem erheblichen Unfallvorschaden zu sein. Die Beklagte kann sich gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht auf die vereinbarte zeitliche Haftungsbeschränkung berufen, denn der Zeuge B hat den Kläger über diesen Mangel arglistig getäuscht. Dafür muss die Beklagte einstehen.

Eine arglistige Täuschung kann auch darin bestehen, dass der Verkäufer einen Hinweis auf den vorhandenen Mangel unterlässt oder darüber bewusst irreführende Angaben macht. Verschweigen ist auch eine objektiv falsche Erklärung zur Mängelfreiheit ohne tatsächliche Grundlage. Dabei sind an den Händler im Gebrauchtwagenhandel wesentlich höhere Anforderungen zu stellen als an einen privaten Verkäufer (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 444 Rn. 11 m. w. Nachw.).

Das Gericht erachtet es im Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen, dass der Zeuge B anlässlich der Vertragsverhandlung den durch den Kläger hinterfragten Unfallvorschaden ohne tatsächliche Grundlage bagatellisiert, das heißt irreführende Angaben darüber gemacht hat.

Das Gericht hat gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin J keine Bedenken. Aufgrund ihrer Aussage ist erwiesen, dass der Zeuge B auf Nachfrage die Erklärung abgab, es handele sich um einen kleineren Wildschaden mit einem Reparaturumfang von 400 bis 500 €.

Diese Beschaffenheitsangabe war objektiv falsch, denn die Beklagte selbst beziffert den Reparaturumfang zur Beseitigung dieses Unfallschadens mit 7.500 €. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass durch diesen Unfall verkehrswichtige und sicherheitsrelevante Fahrzeugteile, insbesondere auch der Fahrzeugrahmen, betroffen waren. Jedenfalls begründet ein Unfallvorschaden dieses Ausmaßes auch einen bedeutenden Wertbildungsfaktor.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage spricht auch nicht, dass sie in bestimmten Details bezüglich der Vertragsanbahnungen und des Gesprächsinhalts mit den Behauptungen des Klägers nicht übereinstimmt. Dies ist nach mehreren Jahren die natürliche Folge des Erinnerungsverlustes, und diese Widersprüche berühren auch nicht den Kernbereich der zu beantwortenden Beweisfragen. Insbesondere lässt sich die zunächst fragwürdig erscheinende Aussage der Zeugin, es hätte noch einen anderen Vertrag gegeben, in dem der erwähnte Wildschaden „noch mit der Hand reingeschrieben“ war, damit aufklären, dass die Zeugin den Inhalt und die Gestaltung mehrerer Vertragsformulare miteinander verwechselt, nachdem der Kläger in der Tat noch eine weitere Vertragsurkunde vom 13.04.2007 nachgereicht hat. Im Gegenteil weisen diese nicht den Kernbereich betreffenden Widersprüche darauf hin, dass die Zeugin ihre Aussage nicht abgesprochen und nicht abgestimmt hat.

Die Aussage der Zeugin wird auch nicht durch die Aussage des gegenbeweislich vernommenen Zeugen B widerlegt. Im Gegenteil: Der Zeuge kann sich – nachvollziehbar – zwar nicht mehr an die Details des Verkaufsgesprächs erinnern. Grob daran erinnern kann er sich jedoch – und darauf kommt es entscheidend an –, dass der Kläger den eingetragenen Hinweis auf einen reparierten Wildunfallschaden nicht einfach zur Kenntnis genommen hat, sondern diesen hinterfragte. Sicher sei auch danach gefragt worden, ob eine fachgerechte Reparatur ausgeführt worden sei. Diese Frage schließt aber die Frage nach Art und Umfang der erbrachten Reparaturleistungen mit ein.

Damit war für den Zeugen erkennbar, dass der Kaufentschluss des Klägers von der Beantwortung dieser Frage beeinflusst wurde und Anlass dazu bestand, über die Unfallfolgen konkret aufzuklären und die Beschaffenheitsangabe des Unfallvorschadens zu konkretisieren. Auch wenn dem Zeugen die Reparaturrechnung als solche nicht bekannt war, wäre es ihm nach seiner eigenen Aussage unschwer möglich gewesen, die erforderlichen Informationen durch Erkundigungen im Servicebereich zu beschaffen. Die hierzu für erforderlich gehaltene „gezielte“ Nachfrage des Kunden wurde auch nach Aussage des Zeugen B gestellt. Unverzichtbar wäre jedenfalls die Aufklärung des Klägers darüber gewesen, dass er mangels genauer Kenntnis auch nicht ausschließen kann, dass es sich um einen erheblichen Unfallvorschaden handelt. Diese Aufklärung ist auch nach Aussage des Zeugen B unterblieben.

Durch die nach Überzeugung des Gerichts erwiesene Bagatellisierung, vergleichbar der Angabe eines „kleineren Blechschadens“, hat dieser den Kläger arglistig getäuscht. Die rechtliche Folge dieser Täuschungshandlung ist, dass der Kläger mit seinem Gewährleistungsanspruch in Form des Rücktritts vom Vertrag nicht ausgeschlossen ist.

Die Folge des wirksamen Rücktritts ist gemäß §§ 323 I, 326 IV, 346 I, 348 BGB, dass der Kläger nach erfolgloser Fristsetzung die Rückerstattung des von der Beklagten vereinnahmten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs verlangen kann.

Zutreffend verlangt die Beklagte allerdings, dass sich der Kläger gemäß § 346 I, II 1 Nr.  BGB auf den rückzuerstattenden Kaufpreis den Nutzungsvorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Benutzung des zurückzugebenden Fahrzeugs erlangt hat. Für diesen Nutzungsvorteil hat er Wertersatz zu leisten. Diesen hat das Gericht nach § 287 I und II ZPO zu schätzen.

Das Gericht folgt dabei der in Rechtsprechung und Literatur für die Kfz-Nutzung anerkannten Berechnungsmethode, auf die gefahrenen Kilometer abzustellen und für je 1.000 Fahrtkilometer 0,4 % bis 1 %, hier im Mittel 0,7 %, des Bruttoanschaffungspreises in Ansatz zu bringen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 346 Rn. 10 m. w. Nachw.). In Hochrechnung der vom Kläger behaupteten Gesamtfahrleistung auf rund 35.000 km errechnet sich so ein Schätzbetrag von rund 3.000 €.

Soweit die Beklagte einen höheren Nutzungsvorteil behauptet, liegt es an ihr, die Voraussetzungen dafür nachzuweisen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1759). Dies gilt auch für ihre Behauptung, diese Berechnungsmethode sei auf Gebrauchtfahrzeuge grundsätzlich nicht anwendbar, weil sie den Händler unbillig benachteilige. Im Grundsatz kann dies zwar im Falle einer besonderen Preisgestaltung zutreffen. Dazu trägt die Beklagte jedoch nichts vor.

Andererseits hat der Kläger infolge seines wirksamen Rücktritts gemäß § 347 II 1 BGB grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen.

Darunter sind diejenigen Vermögensaufwendungen zu verstehen, die dem Fahrzeug zugutekommen, indem sie seiner Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Dies gilt nach dem neu geregelten Rücktrittsrecht auch für die gewöhnlichen Erhaltungskosten wie Inspektionskosten und notwendige Reparaturen. Aufwendungen des Käufers zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs, wie die Kosten einer Überführung und Zulassung, Versicherungsprämien und Kfz-Steuer, fallen nicht darunter (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1745 ff.).

Hiervon ausgehend können lediglich die Kosten der Hauptuntersuchung von insgesamt 108 € und die Reparaturkosten von 96,27 € und 290,80 € anerkannt werden. Alle weiteren geltend gemachten Aufwendungen dienen nicht der Erhaltung des Fahrzeugs, sondern der Gewährleistung seiner Nutzung.

Somit errechnet sich folgender Gesamtanspruch des Klägers:

zurückzugewährender Nettokaufpreis 12.219,77 €
Nutzungsvorteil 3.000,00 €
Kosten für Hauptuntersuchungen + 108,00 €
notwendige Aufwendungen für Reparaturen I + 96,27 €
notwendige Aufwendungen für Reparaturen II + 290,80 €
Gesamt 9.714,84 €

Als Verzugsschadenersatzanspruch stehen dem Kläger des Weiteren gemäß §§ 280 I, II, 286, 288 I und III BGB auch die geltend gemachten Verzugszinsen und die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu. Allerdings ist die geltend gemachte 1,3-fache Geschäftsgebühr nach der zuerkannten Forderung zu berechnen und mit Inkrafttreten des neuen § 15a RVG nach der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 IV VV RVG um die Hälfte zu kürzen.

Die darüber hinausgehende Klage ist als unbegründet abzuweisen.

Dies gilt auch für den Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Dies hätte gemäß §§ 294, 298 BGB ein Rückabwicklungsangebot durch den Kläger erfordert, so wie die gegenseitig erbrachten Leistungen tatsächlich zurückzugewähren sind, und welches die Beklagte durch einfache Zustimmung sofort unabgeändert annehmen konnte. Nicht annehmbar war hingegen das mit Schriftsatz vom 27.04.2010 unterbreitete Angebot, sofern der Kläger darin auch ungerechtfertigte Aufwendungen geltend machte.

Hinweis: Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, während die Berufung des Klägers (nur) zu einem geringen Teil erfolgreich war. Zu den Rechtsmitteln hat das OLG Dresden als Berufungsgericht im Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11 – ausgeführt:

1 Berufung der Beklagten

Die Beklagte wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Landgerichts, dass der Kläger wegen eines wirksamen Rücktritts die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 13.04.2007 verlangen kann (§§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, 323, 346 ff. BGB).

1.1 Nicht durchdringen kann die Beklagte mit ihren Berufungsangriffen gegen die Annahme des Landgerichts, der streitgegenständliche VW Passat sei mit einem Sachmangel behaftet, da er bei Übergabe des Fahrzeugs im April 2007 nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe (§ 434 I 1 BGB).

(Ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB kommt hier von vornherein nicht in Betracht; auch hat der Kläger seine Klage nicht auf eine Anfechtung des Vertrags [wegen arglistiger Täuschung] gestützt.)

Zwar wird in den Ausführungen des Landgerichts nicht klar zwischen dem Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 BGB) und dem Ausschluss des Verjährungseinwands wegen arglistiger Täuschung getrennt. Letztlich erschließt sich aber aus den Erwägungen des Landgerichts, dass es davon ausgeht, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend getroffen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen VW Passat um einen ‚Unfallwagen mit einem Frontalschaden, der mit einem Aufwand von (lediglich) 400–500 € repariert wurde‘, handelt, das Fahrzeug diese Beschaffenheit bei Übergabe nicht aufgewiesen und die Beklagte dem Kläger einen schwerwiegenderen Wildunfallschaden arglistig verschwiegen habe.

Unstreitig wurde der Pkw als Unfallfahrzeug verkauft, nämlich unter Hinweis auf einen – reparierten – ‚Wildschaden Front‘. Ob dieser Unfall im März oder im Oktober 2005 repariert wurde, ist letztlich für die Entscheidung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Wildunfallschaden, auf den sich die Angabe im Kaufvertrag bezieht, vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags in der Werkstatt der Beklagten mit einem Kostenaufwand von circa 7.400 € bzw. 7.500 € – fachgerecht – behoben wurde.

1.1.2 Fehl geht die Beklagte, wenn sie meint, dass sich die Angabe zur Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Umstand der fehlenden Unfallfreiheit erschöpfe und die Höhe der Reparaturkosten und die Anzahl der Unfallschäden keine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit seien.

Denn Angaben des Verkäufers zum Schadensbild und zum Reparaturumfang sind nicht nur unter dem Aspekt der arglistigen Täuschung, sondern auch im Hinblick auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zu würdigen. Insbesondere können solche Angaben Gegenstand einer (positiven) Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend sein, dass das Fahrzeug – abgesehen von den ausdrücklich genannten Schäden – unfallfrei ist, das heißt, dass der mitgeteilte Schaden nach Art und Ausmaß nicht schwerwiegender und das Fahrzeug ansonsten ohne Vorschaden ist (s. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3070, 3129 ff., 4376 ff.). Bei der Ermittlung des Erklärungstatbestands können auch außerhalb der Vertragsurkunde erteilte Unfallinformationen von Belang sein, wobei jedoch für den Verkäufer die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde streitet (s. hierzu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3073 ff.).

1.1.3 Die Feststellung des Landgerichts, der Verkäufer der Beklagten, der Zeuge B, habe bei den Verkaufsgesprächen den Wildunfallschaden bagatellisiert, indem er auf Nachfrage angegeben habe, es handele sich um einen kleineren Wildschaden mit einem Reparaturumfang von 400 bis 500 €, lässt keine Rechtsfehler erkennen und ist vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beweiswürdigung des Landgerichts weder in sich widersprüchlich oder läuft Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zuwider oder lässt Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt (§§ 513 I, 546 ZPO), noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die nach § 529 I Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Beweisaufnahme gebieten.

Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den Angaben der Zeugin J zum ‚Kerngeschehen‘ Glauben schenkt und diese Angaben sich jedenfalls insoweit mit den Bekundungen des Zeugen B decken, als dieser bestätigt hat, dass der Kläger bei den Verkaufsgesprächen Näheres über den Wildunfallschaden und die Reparatur wissen wollte. Dann liegt es aber nach der Lebenserfahrung nahe, dass es einem Käufer nicht nur um die ordnungsgemäße Beseitigung des Unfallschadens geht, sondern er sich auch nach dem Ausmaß des Schadens und den angefallenen Reparaturkosten erkundigt, wie dies der Kläger behauptet und die Zeugin J bestätigt hat. Dass sich in dieser Situation ein Kaufinteressent damit begnügt, dass eine solche für seine Kaufentscheidung nicht unwesentliche Frage unbeantwortet bleibt, ist nicht wahrscheinlich. Für das Landgericht durfte daher der Schluss nicht fernliegen, dass der Zeuge B, obwohl er unstreitig wusste, dass das Fahrzeug im eigenen Betrieb der Beklagten repariert wurde und sich die Einzelheiten zum Schadensumfang und zu den Reparaturkosten ohne größere Mühe anhand der Aufzeichnungen in der EDV der Beklagten hätten recherchieren lassen, Angaben ‚ins Blaue‘ gemacht hat, um den Kaufentschluss des Klägers zu befördern.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Feststellungen vom Landgericht im Rahmen der Prüfung einer arglistigen Täuschung des Klägers getroffen wurden.

Davon abgesehen wäre der Zeuge B ohnehin aufgrund der gezielten Nachfrage des Klägers zu dem Unfallschaden verpflichtet gewesen, von sich aus wahrheitsgemäße Auskünfte zu Art und Ausmaß des Wildschadens zu erteilen.

1.1.4 Nicht durchdringen kann die Beklagte mit ihrem Einwand, dass die mündlichen Angaben des Zeugen B zur Höhe der Reparaturkosten lediglich eine – einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht zugängliche – ‚Wissensmitteilung‘ seien.

Zwar ist in der ‚Verbindlichen Bestellung‘ vom 13.04.2007 die Rubrik ‚Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden‘ mit dem – einschränkenden – Zusatz ‚lt. Vorbesitzer‘ versehen und bringt mit einer solchen Bezugnahme auf eine bestimmte Quelle seiner Kenntnisse der Verkäufer regelmäßig hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. In diesem Fall kann der Käufer nicht erwarten, der Verkäufer wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Beklagte den betreffenden Wildunfallschaden in ihrer eigenen Werkstatt repariert hat und ihr somit das Schadensausmaß und der erforderliche Reparaturaufwand bekannt waren. Auf eine eingeschränkte Gewähr für die Richtigkeit ihrer Angabe zum Wildunfallschaden allein wegen des im Bestellformular vorgedruckten Passus ‚lt. Vorbesitzer‘ kann sich die Beklagte daher nicht berufen.

1.2 Zu Recht rügt die Beklagte zwar, dass das Landgericht die weitere materiell-rechtliche Voraussetzung eines Rücktrittsrechts, dass die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht unerheblich sein darf (§§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 V 2 BGB), offensichtlich nicht geprüft und in diesem Zusammenhang ihren entsprechenden Einwand und Sach- und Rechtsvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.05.2011 unberücksichtigt gelassen hat. Aber auch dieser Einwand verhilft der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg.

1.2.1 Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, der BGH vertrete in seiner neueren Rechtsprechung in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass es bei der Prüfung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB stets und ausschließlich darauf ankommt, ob einem kaufgegenständlichen Fahrzeug, das wegen fehlender Unfallfreiheit einen – unbehebbaren – Sachmangel aufweist, (noch) ein Minderwert anhaftet, und zwar selbst dann, wenn ein Fall der arglistigen Täuschung bzw. des Bruchs einer Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.

Vielmehr hat der 8. Zivilsenat des BGH in seiner letzten Entscheidung zu dieser Frage (BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; s. hierzu auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1056 ff., 3161, 3516 ff.) – in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung – ausgeführt:

‚Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung …, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. … Dabei wird in der Regel ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – hier die Vereinbarung einer bestimmten Wagenfarbe – die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren.‘

Demnach ist bei der Prüfung der Erheblichkeit bzw. Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung – neben anderen Umständen des Einzelfalls – auch zu berücksichtigen, ob der Sachmangel auf einer Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung (‚Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung‘) beruht bzw. der Käufer über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde (s. hierzu auch BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, NJW 2006, 1960 Rn. 7 ff.).

Dem stehen auch nicht die von der Beklagten ins Feld geführten Entscheidungen des 8. Zivilsenats des BGH vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 – und des OLG Düsseldorf vom 22.12.2010 – I-18 U 103/10 entgegen. Denn in beiden Fällen stützte sich der Sachmangel der Unfallwageneigenschaft nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auf eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Auch ging es in keinem der beiden Fälle auch nur im Entferntesten um die Frage einer arglistigen Täuschung des Käufers. Zudem ist das OLG Düsseldorf auch der Frage nachgegangen, ob eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung sich daraus ergeben könne, dass der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten hat. Diese Frage hat das OLG Düsseldorf letztlich nur deswegen verneint, weil es sich bei den Unfallschäden um nicht offenbarungspflichtige Bagatellschäden gehandelt habe, sodass die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, nicht als falsch angesehen werden könne.

Soweit die Beklagte versucht, durch ein Zitat aus der Entscheidung des BGH vom 12.03.2008 (dort Rn. 22) zu belegen, dass der 8. Zivilsenat seine Rechtsprechung, dass die Beurteilung der Erheblichkeit bzw. Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordere, für den Fall der fehlenden Unfallfreiheit eines Fahrzeugs vollständig und uneingeschränkt aufgegeben habe, geht sie ebenfalls fehl. Denn die dort erwähnte Abweichung von der früheren Rechtsprechung bezieht sich nicht auf diesen Gesichtspunkt, sondern auf die früher vertretene Auffassung, ‚dass bei einem nicht behebbaren Mangel – stets – eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist‘. Dies hat mit der vorliegenden Fragestellung, ob der Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung oder die arglistige Täuschung über ein Beschaffenheitsmerkmal die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert, nichts zu tun.

1.2.2 Bei der danach für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB anzusehen ist, vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, MDR 2011, 1159 Rn. 9).

Im Rahmen dieser Abwägung wiegt besonders schwer, wenn der Verkäufer – wie hier nach dem vom Landgericht festgestellten und vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt – dem Käufer eine Eigenschaft des Fahrzeugs vorgespiegelt oder verschwiegen und ihn durch eine solche arglistige Täuschung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Kaufabschluss veranlasst hat, wobei hier erschwerend hinzu kommt, dass zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und vom Verkäufer gebrochen wurde. Dieses gravierende vertragswidrige Verhalten reicht in der Regel zur Begründung einer erheblichen Pflichtverletzung aus. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Einschätzung, das heißt ein Zurücktreten des Interesses des Käufers an der Auflösung des auf unlautere Weise zustande gekommenen Vertrages, rechtfertigen würden, sind für den Senat im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Nicht abwägungsrelevant ist der Umstand, dass der streitgegenständliche Wildunfallschaden von der Beklagten umfassend und fachgerecht behoben wurde. Dies ist vielmehr bei der vorliegenden Fallkonstellation – Verschweigen eines schwerwiegenderen Unfallschadens als mitgeteilt – als gegeben vorauszusetzen. Denn wäre dies nicht der Fall, das heißt, wäre der Unfallschaden nicht ordnungsgemäß repariert, würde dies einen weiteren Sachmangel darstellen.

Entsprechendes gilt für den von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt, dass ein allein durch die Unfallwageneigenschaft bedingter merkantiler Minderwert mit der Zeit an Gewicht verliert und hier zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht mehr gegeben gewesen sei. Dass ein solcher merkantiler Minderwert aufgrund des mit zunehmenden Alters eines Fahrzeugs eintretenden ‚normalen Wertverlusts‘ irgendwann keinen Einfluss mehr auf die Wertbemessung hat, liegt in der Natur der Sache, dies vermag aber die in dem vorvertraglichen oder vertraglichen Fehlverhalten des Verkäufers liegende Pflichtwidrigkeit nicht zu beseitigen oder zu relativieren.

Schließlich lässt sich ein überwiegendes Interesse der Beklagten daran, den Kläger an dem Kaufvertrag festzuhalten, auch nicht darauf stützen, dass der Kläger ‚dem Grunde nach‘ über die Tatsache, dass das Fahrzeug einen Wildunfallschaden erlitten hat, aufgeklärt und er lediglich nicht über das genaue Ausmaß des Schadens und der Reparaturkosten unterrichtet worden ist. Denn gerade darin besteht der Pflichtverstoß der Beklagten. Dieser wird aber auch nicht etwa dadurch in seiner Bedeutung gemindert (mit der Folge, dass er nach einer gewissen Zeit bei der Interessenabwägung vernachlässigt werden könnte), dass beim Kläger nur in geringem Maße eine Fehlvorstellung über das wahre Ausmaß des Unfallschadens hervorgerufen oder seine Erwartung insoweit nur marginal enttäuscht worden wäre. Denn der tatsächliche Reparaturkostenaufwand von circa 7.400 € oder 7.500 € deutet auf eine massive Kollision mit einem Wildtier und eine Beschädigung betriebswesentlicher Teile des Fahrzeugs hin, während der vom Zeugen B auf circa 400 bis 500 € bezifferte Schaden eher einen leichten Anstoß, der lediglich ‚ins Blech ging‘, vermuten lässt. Von einer allenfalls geringfügigen Fehlvorstellung des Klägers kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

1.3 Der Rücktritt ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht wegen Verjährung des (fiktiven) Nacherfüllungsanspruchs unwirksam, da die Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels unwirksam ist (§ 444 Fall 1 BGB) und statt der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 438 I Nr. 3 BGB) die regelmäßige Verjährungsfrist gilt (§§ 438 III 1, IV 1, 218 I BGB).

Hinsichtlich der Verjährungsfrage hat die Beklagte auch in ihrer Berufung nichts erinnert.

1.4 Gegen die Höhe der vom Landgericht abgezogenen Nutzungsvorteile sowie gegen die vom Landgericht dem Kläger zugesprochenen Kosten der Hauptuntersuchung und Reparaturkosten hat die Beklagte ebenfalls nichts erinnert.

2 Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg

2.1 Das Landgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich bei den dem Kläger entstandenen Aufwendungen von insgesamt 2.421,74 € für die

  • Anschaffung von vier Winterrädern am 11.10.2008 (350 €)
  • Kfz-Steuer (446 €)
  • Versicherung des Fahrzeugs (1.525,74 €)
  • Zulassung des Fahrzeugs (100 €)

nicht um notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB handelt (…).

Verkannt hat das Landgericht indessen, dass sich der Anspruch auf Ersatz solcher – vergeblicher – Aufwendungen aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ergeben kann (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848; wegen der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Aufwendungen s. OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2007 – 2 U 220/06, juris, und OLG Brandenburg, Urt. v. 26.06.2008 – 12 U 236/07, juris [Winterreifen mit Felgen]; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3821 Fn. 395 [Kfz-Steuer]; Rn. 1893 Fn. 396, 395 [Versicherungsprämien]; BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 [388 ff.] = NJW 2005, 2848 [Zulassungskosten]).

Allerdings sind diese Aufwendungen nur insoweit erstattungsfähig, als sie tatsächlich vergeblich waren, das heißt die Nutzungsmöglichkeit wegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vor der anzunehmenden Restlaufzeit aufgehoben ist oder ein vom Käufer angeschafftes Zubehörteil von ihm nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 [387 f.] = NJW 2005, 2848; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2008 – I-1 U 152/07, NJW-RR 2008, 1199 [1201]). Der Ersatzanspruch ist daher um die Dauer der Nutzung der Investitionen zu kürzen (s. hierzu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3824 ff.).

Die mit der Klage geltend gemachten bislang angefallenen Kfz-Steuern und die Jahresprämien für die Fahrzeugversicherung sind nicht erstattungsfähig, weil der Kläger in dieser Zeit das Fahrzeug nutzen konnte und genutzt hat, ihm mithin der erworbene Versicherungsschutz und die Kfz-Steuern voll zugutegekommen sind.

Gleiches gilt für die ‚Winterräder‘, da er diese bereits während nunmehr vier Winterperioden genutzt hat und sie damit die übliche Nutzungsdauer weitgehend erreicht haben.

Allein die Zulassungskosten (100 €) sind zeitanteilig auf die zu erwartende Haltezeit des Klägers umzulegen und im Verhältnis der restlichen Haltezeit zum tatsächlichen Nutzungszeitraum bis zur Rückgabe an die Beklagte zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs von etwa vier Jahren, der Haltezeit des Klägers von etwa fünf Jahren bis zu einer anzunehmenden Rückgabe an die Beklagte aufgrund dieses Urteils und einer anzunehmenden Gesamtnutzungszeit von maximal 14 Jahren schätzt der Senat die noch nicht ‚amortisierten‘ Zulassungskosten auf 50 € (§ 287 ZPO).

2.2 Der Kläger beanstandet zu Recht, dass ihm das Landgericht im Rahmen des Schadensersatzes die anwaltliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) rechtsfehlerhaft nur zur Hälfte zuerkannt hat.

Die Geschäftsgebühr errechnet sich jedoch nicht aus einem Gegenstandswert von bis zu 16.000 €, sondern aus einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 € (…). Danach ergibt sich eine Restforderung von:

1,3-fache Geschäftsgebühr 683,80 €
Auslagenpauschale + 20,00 €
Umsatzsteuer + 133,72 €
Summe 837,52 €
bereits zuerkannter Betrag 399,72 €
Restbetrag 437,80 €

III. … Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsrund nach § 543 II ZPO nicht gegeben ist. Der Senat weicht, wie ausgeführt, weder von einer Entscheidung des BGH noch von der eines anderen Oberlandesgerichts ab. Ebenso wenig bedarf es einer klarstellenden Äußerung des BGH zum – besseren – Verständnis seiner Rechtsprechung zur Frage der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung im Falle des arglistigen Verschweigens der Unfallwageneigenschaft bzw. des arglistigen Vorspiegelns der Unfallfreiheit oder des Bruchs einer diesbezüglichen Beschaffenheitsvereinbarung. …

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